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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
465
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Offene Handelsgesellschaft. § 142. 4gz

1. Der erste Fall ist, das» Ausschließnngsthatsachen vorliegen. Näheres über den Inhalt und Anmden Antrag der in solchem Falle zu erhebenden Klage, über die Begründung derselben,insbesondere die Ausschließungsgründe, hier Beseitigungsgründe, über die Frage, inwieweitder Gesellschaftsvertrag die gesetzlichen Erfordernisse, insbesondere die Ansschließungsgründeund die Zulässigkeit der Klage erweitern oder einschränken kann, über Beispiele von Aus-schließungsgründen, über provisorische Regelung der mißlichen Schwebezustände durch einst-weilige Verfügungen siehe Anm. 1 sfg. zu H 140, wo alles dies bei der Ausschließnngsklageim Falle des Verbleibens mehrerer Gesellschafter erörtert ist. Es gelten hier überall dieentsprechenden Grundsätze. (Wegen des Klageantrages vergl. jedoch unten Anm. 2.) DasGleiche gilt von den Wirkungen der Ausschließung (insbesondere auch von der etwaigenVerpflichtung zum Schadensersatze) und von der Art der Auseinandersetzung. Auch hiergelten die zu Z 14l) und im Exkurse zu § 141 erörterten Grundsätze entsprechend; dochist in dieser Hinsicht, also in Bezug ans die Wirkungen der Beseitigung eines Gesell-schafters und der Art der Auseinandersetzung mit ihm noch folgendes zu bemerken:

In solchem Falle ist der unschuldige Theil berechtigt, statt auf Auflösung, auf Ge -Anmschäftsübernahme zu klagen. Der Antrag geht dahin: zu erkennen, daß Kläger berechtigt ist, das Geschäft zu übernehmen. Das bedeutet nicht etwa, wie MakowerS. 279 annimmt, daß der Kläger nunmehr noch das Recht hat, zu erklären, ob er dasGeschäft übernehmen will oder nicht. Vielmehr hat er dieses Recht durch die Erhebungder Klage ausgeübt, und durch den Urtheilsspruch ist ihm dieses Recht zugesprochen. Damitist der von ihm gewallte Zustand eingetreten und auf die Konsequenzen aus demselbenhat auch der beseitigte Gesellschafter ein Recht und ein Interesse; denn er erhält nunmehrdas Recht, sein Auseinandersetzungsguthaben zu verlangen. Mit der Rechtskraft desUrtheils geht also das Geschäft mit allen seinen Bestandtheilen, mitAktiven und Passiven und unter den Voraussetzungen des H 24 auchdas Firmenrecht auf den Kläger über, wie im Falle der Ausschließungsklageder ausgeschlossene Gesellschafter mit der Rechtskraft des Urtheils aus der Gesellschaftausscheidet und das gesammte Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft verbleibt. Dievorhandenen beweglichen Sachen werden in diesem Augenblicke Eigenthum des Klägers,die außenstehenden Forderungen, sie mögen verbrieft sein oder nicht, gehen aufihn über, und auch die Grundstücke, sodaß es einer besonderen Auflassung derselbennicht mehr bedarf. Ebenso werden Hypotheken ohne Weiteres sein Alleineigenthum.Der Eintritt dieser bedeutsamen Rechtswirkung ist aus folgenden Gründen anzu-nehmen. Es sollte ausgesprochenermaßen ein Zustand geschaffen werden, analog dem-jenigen beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (Denkschrift S. 191).Ausdrücklich ist dies gesagt im Z 142 Abs. 3. Danach sollen für die Auseinandersetzungzwischen beiden Gesellschaftern die für das Ausscheiden eines Gesellschafters gegebenen Vor-schriften entsprechende Anwendung finden. An der Spitze dieser Auseinandersetzungs-vorschriften aber steht der Satz des Z 733 B.G.B., wonachder Antheil des Ausscheidendenam Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zuwächst". Die entsprechende An-wendung dieses Satzes führt hier dazu, daß dasjenige Recht, welches der beseitigte Gesell-schafter an dem Gesellschaftsvermögen hatte, welchen rechtlichen Charakter dieses Recht auchimmer haben möge, auf den anderen Gesellschafter übergeht, sodaß in der Person diesesanderen Gesellschafters sein eigenes Recht und das des beseitigten Gesellschafters zusammen-treffen, und er somit nunmehr allein dasjenige Recht hat, welches sich aus der Vereinigungder Rechte der beiden Gesellschafter ergiebt, also das Alleineigenthum. Es tritt dasselbeein, wie wenn ein Gesellschafter Erbe des anderen wird. Auch hier wächst der Antheildes einen dem andern zu. Freilich würde diese entsprechende Anwendung zu diesem Er-gebnisse dann nicht führen, und man müßte statt dessen annehmen, daß nur das obliga-torische Recht auf Eigenthumsübertragung die Folge dieses Zuwachsens wäre, wenn esrechtlich nicht anginge, das Eigenthum an beweglichen Sachen unter Lebenden anders alsdurch Uebergabe und an unbeweglichen anders als durch Auflassung zu erwerben. Dasaber ist keineswegs der Fall. Die Uebergabe ist keineswegs die absolute Voraussetzung

Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. 39