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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Offene Handelsgesellschaft. Exknrs zu Z 141. Z 142.

ÄNM.LS. 3. Anspruch ans jährliche Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Aliszahlimgdes ihm gebührenden Betrages und Auskunft über den Stand der noch schwebendenGeschäfte.

o) Rechenschaft über die beendigten Geschäfte. Die Rechenschaft muß den Erfordernissendes Z 259 B.G.B, entsprechen. Durch die Vorlegung der ordnungsmäßig geführtenBücher und Scripturen wird diesem Erfordernisse wohl meist genügt fein (R.O.H. 25S. 344), womit aber nicht gesagt sein soll, daß der ausgeschiedene Gesellschafter einunbedingtes Recht auf Vorlegung der Bücher hat. Dieses hat er vielmehr nicht, daer nicht mehr Gesellschafter ist, und wenn ihm die Gesellschafter nur sonst ordnungsmäßigund erschöpfend Rechnung legen, so können sie dies auch auf andere Weise thun (R.O.H.25 S. 344). So auch R.G. 15 S. 86, welches Urtheil dem Gesellschafter das Rechtauf Vorlegung der Jnventare und Bilanzen, welche bis zu seinem Ausscheiden auf-genommen sind, versagt.

'Anm.27. b) Auszahlung des Guthabens ans dem beendigten Geschäfte. Die Höhe desselben wirder wohl meist der gelegten Rechnung entnehmen, und gerade dazu dient die Rechnungs-legung. Allein, wenn er das Guthaben anderweit berechnen kann, so ist er berechtigt,auch ohne dies dasselbe einzuklagen (vergl. Bolze 4 Nr. 735, 13 Nr. 496, 17 Nr. 513).Auch kann er auf Rechnungslegung klagen und im Prozesse den Antrag umändern ineinen Antrag auf Zahlung (vergl. R.G. v. 16. Oktober 97 in J.W. S. 663), auch kanner endlich auf Rechnungslegung und Zahlung dessen, was die Rechnung ergeben werde,klagen (Z 254 C.P.O.).

Aum.W. o) Auskunft über die noch schwebenden Geschäfte. Hier kann er nicht Rechnungslegung,sondern nur Auskunft verlangen.

Anm.W. Zusah 1. Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters werden häufig Konkurrenz-Verbote vereinbart. Ueber diese siehe oben Anm. 15.

Änm.so. Zusatz 2. Analoge Grundsätze, wie beim Ausscheiden eines Gesellschafters, greifen Platz:in dem Falle, wo ein Gesellschafter das Geschäft mit Activen und Passiven übernimmt (vergl.Z 142 Abs. 3). Hierüber Anm. 4 zu H 142.

§ I.

Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann, wenn in der Persondes einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen bei einergrößeren Zahl von Gesellschaftern seine Ausschließung aus der Gesellschaft zu-lässig sein würde, der andere Gesellschafter auf seinen Antrag vom Gerichte fürberechtigt erklärt werden, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und passivenzu übernehmen.

Macht bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft einPrivatgläubiger des einen Gesellschafters von der ihm nach § (35 zustehendenBefugniß Gebrauch oder wird über das Vermögen des einen Gesellschafters derAonkurs eröffnet, so ist der andere Gesellschafter berechtigt, das Geschäft in derbezeichneten Weise zu übernehmen.

Auf die Auseinandersetzung finden die für den Fall des Ausscheidenseines Gesellschafters aus der Gesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende An-wendung.

Ei»- Der vorliegende Paragraph eröffnet bei einer aus zwei Personen bestehenden Gesellschaft

ileitung. dem einen Gesellschafter die Möglichkeit, ans Grund eigener Entschließung, ohne Vereinbarungmit dem anderen Theil, das Geschäft für sich zu behalten, wenn in der Person des anderen Ge-sellschafters sich Thatsachen ereignen, welche zur Auflösung Anlaß geben.