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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
463
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Offene Handelsgesellschaft. Exkurs zu § 141. 40Z

Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es ihnen am Vortheil-haftesten erscheint.

Der Ausgeschiedene kann am Schlüsse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft überdie inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags undAuskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen."

1. Rechtliche Betheiligung an den Abwickeluugsgeschiiften, Ausschluß von der Betheiligung an Anm.eu.den sonstigen Geschäften.

a) Durch diese Bestimmung der Theilnahme an den Abwickclungsgeschäftensoll keinerlei Societät begründet werden oder als sortgesetzt gelten.(Behrend § 8l) Anm. 22.) Die Vorschrift hat nichts weiter zu bedeuten, als daß demausscheidenden Gesellschafter bei der definitiven Berechnung und Auszahlung seinesGuthabens das Ergebniß der Abwickelungsgeschäfte antheilsweise gut gerechnet oder zuLasten geschrieben wird. Aber er hat aufgehört Socius zu sein und hat daher auchbei den Geschäften, an denen er interessirt bleibt, nicht die Stellung eines Gcsellschasts-mitgliedes: weder hat er die Rechte in Betreff der Geschäftsführung, noch das Kontrol-Recht des § 118 (Goldschmidt in 6,6. 29 S. 377), andererseits hat er auch keine Pflichtzur Mitthätigkeit, und ist auch nicht mehr dem Konkurrenzverbot ans Z 112 unter-worfen. Daß er für schwebende Verbindlichkeiten Sicherheit zu leistenhabe, ist nicht anzunehmen.

b) Die Borschrift betrifft nur das Verhältniß nach innen. Nach außen haftet er Anm.Wfür die später entstehenden Verbindlichkeiten nicht, wenn nur die Voraussetzungen des

Z15 vorliegen. Auch die nothwendigen Abwickelungsgeschäfte, welche in diesem Absatz vor-gesehen sind, werden zwar mit für seine Rechnung, aber nicht in seinem Namen gemacht.Er haftet daher aus ihnen dem Dritten nicht (Behrend Z 80 Anm. 27; Hahn s 4 zuArt. 130). Daraus folgt umgekehrt, daß er sich dem Dritten gegenüber auf dieseRechtsgeschäfte nicht ohne Weiteres berufen kann, so z. B. wenn die fortgesetzte Gesell-schaft vergleichsweise einen Schuldnachlaß erwirkt hätte. Vielmehr entscheiden hierüberdie Bestimmungen für Korrealobligationen; vergl. über diese Anm. 7 ffg. zu Z 128.(Anders R.O.H. 15 S. 204; Behrend Z 80 Anm. 27.) Behrend ist in dieser Hinsichtnicht konsequent. Puchelt (Anm. 7 zu Art. 130) nimmt in beiden Hinsichten (Haftungund Vortheil) das Gegentheil an. Das ist konsequent, jedoch nicht zutreffend. Ueber den Falldes Zwangsvergleichs der fortgesetzten o. H.G. siehe Anm. 16; vergl. über diese Anm. 16zu s 129.

e) Die Vorschrift betrifft diejenigen Geschäfte, welche die unmittelbareAmn.sz.Folge dessen darstellen, was schon geschehen ist; es muß sich das, wasnunmehr geschieht, als Abwickelung eines bereits schwebenden Geschäfts darstellen, so z. B.wenn Differenzen über ein Geschäft durch Vergleich beigelegt werden (R.O.H. 15 S. 204).ä) Die Vorschrift bezieht sich aber nur auf die nothwendigen Abwicke-Anm .Lt.lungsgeschäfte. Sonstige spätere Geschäfte gehen ihn nichts an, und es ist nichtrichtig, wenn Gareis-Fuchsberger (S. 263 Note 197) behaupten: er nehme noch an denGeschäften Theil, welche von einem geschäftsführeuden Gesellschafter vor erlangterKunde von dem Ausscheiden oder dem Ausschlüsse für Rechnung der Gesellschaft ab-geschlossen seien. Auf dieses Moment kommt es in keiner Weise an.

2. Erledigung der Abwickelungsgcschiifte durch die vcrblcibeudeu Gesellschafter. Hinsichtlich der Anm.25,noch schwebenden Geschäfte werden die Interessen des ausscheidenden Gesellschafters durch

die verbleibenden gewahrt. Ihrer Geschäftsführung ist er unterworfen (R.G. 15 S. 81),jedoch nur ihrem vernünftigen Ermessen; böser Wille oder Willkür darf sie nicht leiten.

Daß sie sorgfältig und nicht willkürlich zu verfahren haben, folgt schon aus der im Abs. 2erwähnten Rcchnungslegungspflicht, desgleichen folgt hieraus ihre diesbezügliche Beweis-Pflicht. Eine Vergütung für ihre Abwickelungsthätigkeit können die verbleibenden Gesellschafternicht liquidiren. Die Thätigkeit ist ein gesetzliches Residuum ihrer Gesellschaftercigenschaft.

Daraus folgt zugleich, daß sie, wie Gesellschafter, für ckiliAeutia, quara suis haften (PucheltAnm. 8 zu Art. 130).