Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
462
Einzelbild herunterladen
 

462 Offene Handelsgesellschaft. Exkurs zu Z 141.

gegangen ist (R.G. 11 S. 130). Scheidet der Gesellschafter mit einem Passivsaldo aus, sakönnen die Regreßansprüche einerseits und der Anspruch gegen den ausscheidenden Gesellschafterandererseits gegen einander aufgerechnet werden. Gerathen die verbleibenden Gesellschafternach dem Ausscheiden des einen in Konkurs, so ist der Regreßanspruch des Letzteren dadurchschlecht gestellt, daß er im Konkurse neben dem Anspruch des Gläubigers nicht angemeldet werdenkann und nach Abschluß eines Zwangsvergleichs insoweit beseitigt ist, als der Gläubigerin Gemäßheit des Zwangsvergleichs befriedigt ist; wegen des Ausfalls, den der aus-scheidende Gesellschafter in Folge seiner Solidarhaft über die Akkordquote hinaus an denGläubiger zahlt, besteht kein Regreßanspruch für ihn (R.G. 14 S. 178). Andererseits er-müßigt der Zwangsvergleich, welchen die verbleibenden Socien schließen, die Verpflichtungendes Ausgeschiedenen nicht (R.G. 23 S. 33; vergl. Anm. 27 zu Z 123 und Anm. 16 zu Z 139).

Anm .w. Zusatz 1. Die Gesellschafter können Abweichendes vereinbaren. Die Bestimmungen desH 738 B.G.B, sind dispositiv. Sie können z. B. hinsichtlich der Grundlage der Berechnung (obenAnm. 5) vereinbaren, daß die Buchwerthe maßgebend sein sollen; es kann sich dies auch schonaus dem Gesellschaftsvertrage oder aus der Bethätigung der Gesellschaftsrechte ergeben; die Gesell-schafter können Abfindungen in bestimmten Gegenständen oder umgekehrt Abfindungen für Gegen-stände, die der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen sind, in Geld vereinbaren zc.

Anm.14. Zusatz 2. Das Verhältniß des ausscheidenden Gesellschafters gegenüber den Gläubigern isthier nicht erörtert. Hierüber SZ128, 123 (vergl. Anm. Il ffg. zu Z 129) und 153. Ueber dieHaftung aus zweiseitigen Verträgen, die der Gläubiger erst nach seinem Aus-scheiden zu Händen der Gesellschaft erfüllt, siehe Anm. 1 zu Z 26.

Anm. is. Zusatz 3. Häufig werden dem ausscheidenden Gesellschafter auch Konkurrenzverbote auf-erlegt. Hierüber siehe Anm. 26 sfg. zu Z 22, dazu aber noch Anm. 8 zu Z 112.

II. Die Verpflichtung des ausscheidenden Gesellschafters zum Ersatze eines Fehlbetrages.

Anm .ie. Diese Materie ist im Z 733 B.G.B, behandelt. Derselbe lautet:

Reicht der Werth des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichenSchulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen Gesell-schaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnisse seines Antheils am Verlust aufzu-kommen.*

Anm. 17. 1- Diese Passivseite war vom alten H.G.B , nicht berücksichtigt. Die Vorschrift des B.G.B.,welche diese Lücke ausfüllen soll, paßt für die o. H.G. insofern nicht ganz, als hier dieVertheilung des Verlustes auf die einzelnen Gesellschafter nicht erst am Schlüsse der Ge-sellschaft, sondern in jedem Jahre stattfindet. Am Schlüsse der Gesellschaft, also hier beimAusscheiden werden bei der o. H.G. die Kanten in derselben Weise regulirt, wie bei jederJahresbilanz (vergl. Z154 u. Erl. dazu). Der Verlust wird unter alle Gesellschafter vertheiltnach Maßgabe ihres vertragsmäßigen Antheils am Verluste.

Anm .is. 2. Ergiebt sich hiernach für den ausscheidenden Gesellschafter ein Passivsaldo, so ist dies einereine Geldschuld des Ausscheidenden an die Gesellschaft. Auf sein Recht auf Befreiungvon den Verbindlichkeiten der Gesellschaft hat das Vorhandensein eines Passivsaldos keinenEinfluß (vergl. oben Anm. 11).

Anm .is. 3. Außer diesem Passivsaldo hat er alles zu zahlen, was er sonst der Gesellschaft schuldet, soz. B., wenn er unbefugt Geld der Gesellschaftskasse entnommen hat. Auch für diese hafteter als persönlicher Schuldner. Er ist nicht berechtigt, zu verlangen, daß diese von seinemAktivsaldo abgezogen werden, muß sie vielmehr, wenn sein Gesellschaftsguthaben noch nichtfällig ist, unbekümmert um die Höhe desselben an die Gesellschaftskaffe zahlen (R.O.H. 24S. 48).

m. Die Rechte des Ausscheidenden in Bezug auf schwebende Geschäfte.

Anm. so. Hierüber disponirt § 740 B.G.B. Derselbe lautet:

Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste Theil, welcher sichaus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergiebt. Die übrigen