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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
461
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Offene Handelsgesellschaft. Exkurs zu Z 141. 461

eine aetio pro soeio. Gegenüber dem Reichsgericht (7 S. 95), welches diesenCharakter des Klagegrundes leugnet, fragt Behrend Z 89 Anm. 21 mit Recht, wases denn sonst für eine Klage sein solle? Ihre Eigenthümlichkeiten erklären sich zurGenüge daraus, daß sie tinita soeietnts angestellt wird. Der ausscheidendeGesellschafter kann seinen Auseinandcrsetzungsanspruch auch ab-treten (und zwar im Wege der Cession; vergl. R.G. 18 S. 43), nicht aber auchdie in seinem Gcsellschaftsverhältnisse wurzelnden Rechte auf Mitwirkung bei der Aus-einandersetzung und auf Rechenschaft über die schwebenden Geschäfte (vergl. Anm. 21 sfg.im Exkurse zu Z 122).

5) Die Möglichkeit der Anfechtung der Berechnung des Abfindungs- Anm.gut Habens. Die Berechnung des Guthabens kann, auch wenn sie gemeinschaftlicherfolgte, nach allgemeinen Rcchtsgrundsätzcn angefochten werden, indem z. B. dar-gethan wird, daß die Passiva, welche dem Ausscheidenden angerechnet wurden, inWahrheit nicht vorhanden, oder umgekehrt in größerer Zahl vorhanden waren.Das berechtigt zur Anfechtung wegen Irrthums, eine Anfechtung, die im Einzclfalldadurch ausgeschlossen sein mag, daß schließlich nicht die Summe der Einzelpostcnals Abfindungssumme festgestellt wurde, sondern eine Pauschalsumme; eine solcheVereinbarung kann nur noch wie ein Vergleich angefochten werden, nicht einfachdadurch, daß man einen einzelnen Posten der Berechnung anficht. Was die Werth-ansätze betrifft, so hat die Vorschrift des Z 733 Abs. 2: der Werth ist erforderlichenFalls durch Schätzung zu ermitteln, den Zweck, eine definitive Grundlage für dieAuseinandersetzung zu schaffen. Erfolgt daher die Werthansctzung in Gemäßheitdes Vertrages oder gemeinschaftlich durch die Gesellschafter (vergl. oben Anm. 6),so kann eine Anfechtung nicht deshalb erfolgen, weil der Werth sich nachträglichals zu hoch oder zu niedrig herausgestellt habe. Es kann z. B. nicht nachgefordertwerden, wenn Außenstände, die man für uneinziehbar hielt, ganz oder zum Theileingehen oder umgekehrt Außenstände, die man für einziehbar hielt, sich nachträglichals uneinziehbar herausgestellt haben.

«) Die Zeit der Auszahlung ist im Gesetze nicht bestimmt. Es entscheidet daherAnm. s.s 271 Abs. 1 B.G.B. Danach muß zunächst aus den Umständen entnommenwerden, ob sich aus diesen nicht eine Zeit für die Leistung ergiebt (Z 271 B.G.B.).

Hierbei kommt in Betracht, daß die Gesellschaft, die doch fortbestehen soll, durchdie Auskehrung in ihrer Existenz nicht gefährdet werden darf. Das Gericht wirdalso in der Lage sein, angemessene kurze Fristen zu bestimmen.

5) Eine Kaution für pünktliche Auszahlung des Auseinandersetzungs-guthabens zu fordern, ist der ausscheidende Gesellschafter nicht berechtigt.

4. Die Gesellschaftsschnlde» gehen intor eooios auf die verbleibenden Socien über. Der Aus-Anm. io.scheidende kann verlangen, daß er von den Gesellschaftsschulden befreit werde, also nicht nur,daß er nicht in Anspruch genommen werde, sondern eine ausdrückliche Befreiung von denSchulden (Z 738 Abs. 1 B.G.B.). Soweit sie noch nicht fällig sind, können ihm die verbleibendenSocien statt der Befreiung Sicherheit bestellen, daß er nicht in Anspruch genommen werde.

Diese Vorschriften können zu großen Belästigungen führen und es wird daher Sache vor-sorglicher Vertragsschließung sein, den verbleibenden Gesellschaftern in diesem Punkte Er-leichterungen zu verschaffen.

Die Verpflichtung zur Befreiung und eventuellen Sicherheitsleistung besteht auch Anm. 11.dann, wenn sich zu Lasten des ausscheidenden Gesellschafters ein Passivsaldo ergiebt. Erhat zwar diesen an die Gesellschaft zu zahlen, aber die Gesellschafter werden dadurch ihrerVerpflichtung, ihn von den Schulden zu befreien oder ihn sicher zu stellen, nicht ledig.

Haben die Gesellschafter ihrer Verpflichtung nicht genügt, und ist der Ausscheidende Anm. 12.dadurch auf Grund seiner Solidarhaft in die Lage gekommen, einen Gläubiger zu bezahlen,so kann er Regreß nehmen gegen die Gesellschaft und gegen die Gesellschafter (R.G. 11S. 139),und dies ändert sich auch dadurch nicht, daß der ausscheidende Gesellschafter in Gemeinschaftmit den verbleibenden Gesellschaftern ein eonstitutum äsbiti den Gläubigern gegenüber ein-