Offene Handelsgesellschaft. Exkurs zu ß 141.
alljährliche Bilanz zum Zwecke der Gewinnvertheilung. Dabei ist aber wohl zubeachten, daß die bestehende Gesellschaft von anderen Gesichtspunkten und Interessenbei der Aufstellung der Bilanz gleitet wird, als sie bei der Auseinandersetzung ob-walten. Bei bestehender Gesellschaft werden die Vermögensgegenstände oft unterihrem wahren Werth angegeben, damit der bilanzmäßige Gewinn sich kleiner dar-stellt und nicht zu viel Gewinn vertheilt werde, sondern möglichst viel dem Geschäftverbleibt und so das Geschäft lebensfähig erhalten werde (vergl. R.G. vom 5. Dez.1890 im Sächsischen Archiv 1 S. 499). Gerade große und solide Geschäfte setzeneinen Stolz darein, daß ihr ganzes Inventar mit einer Mark zu Buche steht, undGesellschaftsverträge bestimmen oft von vornherein, daß alljährlich bestimmte Pro-zente abgeschrieben werden. Solche Motive fallen bei der Auseinandersetzung weg.Hier soll der Ausscheidende an den wahren Werthen Partizipiren. Deshalb kommensolche willkürliche Werthansätze, die von der Sachlage abweichen, hier nicht zurGeltung (vergl. Bolze 3 Nr. 778). Es müßte denn sein, daß die Abrede hierauf gerichtetwar (vergl. Anm. 13). Zu Grunde zu legen ist, wenn keine anderweite Abrede entgegen-steht, überall der wahre Werth. Bestätigt wird diese Auffassung durch den Abs. 2 desZ 738 B.G.B., wonach der Werth des Gesellschaftsvermögens, soweit erforderlich,im Wege der Schätzung zu ermitteln ist. Im vorliegenden Fall, wo das Geschäftvon den die Aktiven übernehmenden Gesellschaftern fortgesetzt werden soll, ist esder Werth des lebenden Geschäfts, der maßgebend ist. Daran wird auch dadurchnichts geändert, daß es im Z 738 B.G.B, heißt, der Ausscheidende habe dasjenigezu fordern, was er erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Aus-scheidens aufgelöst werden würde. Damit ist nicht gemeint der Werth, der sich beieiner allgemeinen Versilberung der einzelnen Vermögensgegenstände ergiebt, sondernder Erlös, der sich ergeben würde, bei einer der Sachlage entsprechenden, möglichstvortheilhaften Verwerthung des Gesellschaftsvermögens, hier also bei einer Ver-werthung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des ganzen Geschäfts.Andererseits aber wäre es ein unberechtigtes Verlangen des ausscheidenden Gesell-schafters, daß für das Recht der Geschäftsfortführung ein besonderer Aktiv-posten in die Auseinandersetzungsbilanz eingestellt werden soll.
/?) Die Feststellung der Abfindungssumme ist Sache aller Socien. DasH.G.B, sagt darüber nichts. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber müssen allebisherigen Gesellschafter, einschließlich des Ausscheidenden, an den erforderlichenArbeiten mitwirken, wenn nicht aus dem bisherigen Vertragsverhältnisse etwasanderes hervorgeht (R.G. IS S. 89). Die Zuziehung eines Sachverständigen kanndem ausscheidenden Gesellschafter dabei regelmäßig nicht verwehrt werden (R.G. 25S. 88). Läßt sich eine Verständigung über die gemeinschaftliche Erledigung dieserArbeiten nicht erzielen, so muß die Aufnahme auf Kosten der Gesellschaft durcheinen Sachverständigen erfolgen, dessen Ernennung eventuell nach Analogie desZ 146 Abs. 2 durch das Gericht erfolgen muß (R.G. 15 S. 89) und zwar hier imordentlichen Rechtswege (R.G. 13 S. 155). Erben haben einen gemeinschaftlichenVertreter ihrer Rechte zu bestellen nach Analogie des Z 146 Abs. 1. — Daß dieSchätzung durch bestimmte Sachverständige erfolgen soll, kann giltig auch schon imVertrage vereinbart sein (R.O.H. 16 S. 427; Z 317 B.G.B.); auch Gesellschafterkönnen dies sein (R.O.H. 16 S. 427; Z 315 B.G.B.). Richterliche Nachprüfungist in solchen Fällen aber vorbehalten.
z-) Der rechtliche Charakter des Abfindungsguthabens. Es ist ein reinesForderungsrecht auf Auszahlung der festgestellten Summe, das den Gesellschafterz. B. auch zur Theilnahme am Konkurse der fortgesetzten Gesellschaft als gewöhn-licher Gläubiger berechtigt (R.O.H. 10 S. 57); es ist ein Passivum der fortgesetztenGesellschaft, für welches sowohl diese, als auch die einzelnen Mitglieder nach Z 123solidarisch haften, und zwar mit der Verjährungsfrist aus § 159 (R.G- 7 S. 94).Der Grund einer solchen Klage aber ist das Gesellschaftsverhältniß, die Klage ist
Anw. s.
Anm- 7.