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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
459
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Offene Handelsgesellschaft. Exkurs zu Z 141.. 459

Verbindlichkeiten, im Z 739 B.G.B, ist die Verpflichtung des Ausscheidenden zum Ersatze einesFehlbetrages, im § 749 B.G.B, sind die Rechte des Ausscheidenden bei schwebenden Geschäftenbehandelt.

Die Vorschriften beziehen sich auf alle Fälle, bei welchen ein GesellschafterAnm. 2.ausscheidet und die Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter fortgesetzt wird (88 141,133). Auf diejenigen Fälle, in denen ein Gesellschafter ausscheidet uud nur noch einer übrigbleibt, auf welchen das Geschäft übergeht, sind die Vorschriften analog anwendbar (vergl. untenAnm. 39).

I. Die Rechte der verbleibende» Gesellschafter und die Rechte des Ausscheidenden auf Aus-antwortnug von Gesellschnftsvermögc».

1. Diese Materie ist, wie gesagt, im Z 733 B.G.B, abgehandelt. Derselbe lautet:Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Antheil amGesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Aus-scheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nachMaßgabe des Z 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu be-freien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde,wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind ge-meinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Aus-scheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

Der Werth des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege derSchätzung zu ermitteln."

A. Die Rechte der verbleibenden Gesellschafter in Folge Ausscheidens eines Gesellschafters. Anm. ».Kurz und bündig drückt sich in dieser Hinsicht der Z 738 B.G.B, dahin aus: der Antheildes Ausscheidenden am Gesellschaftsvermögen wächst den übrigen Gesellschaftern zu. DasGesellschastsvermögen, welches vorher im Gesammteigenthum aller Gesellschafter, einschließlichdes Ausscheidenden, stand, ist nunmehr nur noch Gesammteigenthum der verbleibenden Ge-sellschafter. Eine Veräußerung von Vermögensgegenständen liegt darin schon deshalb nicht,weil nach dem Willen des Gesetzes die Identität der Gesellschaft gewahrt bleibt. Die Ge-sellschaft wird ja fortgesetzt, das Rechtssubjekt, welchem dies Gesellschastsvermögen gehört,wechselt also nicht. Es ist daher in solchen Fällen nicht Auflassung des Gesellschafts-grundstücks erforderlich (R.G. 25 S. 256). Ueberdies würde ja in manchen dieser Fälledie Auflassung schon deshalb nicht nöthig sein, weil keine freiwillige Veräußerung vor-liegen würde, z. B. im ß 149 (Ausschließung des Gesellschafters) oder Z 141 (Ausscheideneines Gesellschafters durch Erklärung der anderen). Die fortgesetzte Gesellschaft setzt dasGeschäft mit Aktiven und Passiven fort und unter den Boraussetzungen des Z 24 auchdas Firmenrecht.

Z. Die Rechte des ausscheidenden Gesellschafters auf Ausantwortnng von Gcsellschaftsvcrmögcn Anm. t.und Befreiung von Verbindlichkeiten.

a) Gegenstände, die er der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen hat,kann er in natura zurückverlangen. Ist ein Gegenstand durch Zufall untergegangenoder schlechter geworden, so kaun er hierfür nicht Ersatz verlangen. Alles das schreibtZ 738 in Verbindung mit Z 732 und Z 733 Abs. 2 B.G.B, vor. Für diejenigenBeiträge, welche in Diensten bestehen, kann er ebenfalls keinen Ersatz be-anspruchen (ZZ 733, 733 Abs. 2 B.G.B. ; vergl. Anm. 3 im Exkurse zu Z 122).d) Im Uebrigen kann er Abfindung in Geld beanspruchen. Er ist berechtigt,Anm. 5.dies zu fordern und verpflichtet, sich dies gefallen zu lassen. Beides ergiebt mit vollerDeutlichkeit der Wortlaut des Z 733 B.G.B., der die Grenzen seines Befriedigungs-anspruchs bestimmt fixirt.

a) Die Grundlage, welche derBerechnung dieser Abfindung zu Grundezu legen ist, ist die Vermögenslage zur Zeit des Ausscheidens (im Falle derAusschließung die Vermögenslage zur Zeit der Erhebung der Klage 8 149Abs. 2). Die Feststellung dieser Vermögenslage erfolgt in derselben Weise, wie die