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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
458
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Offene Handelsgesellschaft. Z 141. Exkurs zu Z 141.

(Abs. 2.) Ein Gesellschafter ist in Konkurs gerathen. In diesem Falle haben die übrigen

Gesellschafter das gleiche Recht. Es ist dies eine Ausnahme und eine Abweichung von derjuristischen Konsequenz, da durch den Konkurs die Gesellschaft aufgelöst ist und deshalb eineunmittelbare Fortetznng der Gesellschaft als o. H.G. eigentlich nicht mehr möglich ist (vergl.darüber Anm. 7 zu Z 133).

s,) Auch hier können sie beschließen, die Gesellschaft unter sich fortzusetzen. Ueber diesenBeschluß gilt auch hier das zu Z 119 Gesagte, also auch hier ist Majoritätsbeschluß zu-lässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies gestattet. Erklären müssen sie dies dem Kon-kursverwalter gegenüber, wie dies ausdrücklich gesagt ist und sich überdies auch vonselbst verstehen würde. Aber fraglich ist, wann sie dies Recht ausüben können. Siekönnen es erst ausüben nach eingetretener Auflösung, da der Konkurs des Gesellschaftersipso jure die Gesellschaft auflöst (§ 131 Nr. 5). Aber es ist anzunehmen, daß sie so-fort nach Eintritt des Konkurses die Erklärung abgeben müssen und daß ihnen schuld-hafte Verzögerung dieses Recht nimmt. Denn es ist schon an sich eine Abweichungvon der juristischen Konsequenz, daß eine aufgelöste Gesellschaft von einzelnen Gesell-schaftern fortgesetzt wird, und noch dazu derart, daß sie als überhaupt nicht aufgelöstgewesene o. H.G. betrachtet wird. Und das Letztere soll ja der Fall sein, denn der Ge-meinschuldner soll ja im Augenblicke der Eröffnung des Konkurses als aus der Gesell-schaft ausgeschieden gelten, die o. H.G. also als gar nicht aufgelöst gelten. Läßt nunaber der Gesetzgeber eine Begriffswidrigkeit zu, dann will er sie sicherlich nur in denengsten Grenzen zulassen, und man trifft nur dann seine Intentionen, wenn man dasthatsächlich unvermeidliche, juristisch zu ignorirende Spatium von dem Eintrittdes Konkurses ab bis zur Fortsetzungserklärung an den Konkursverwalter so eng be-mißt, als nur irgend möglich. Daraus ergiebt sich, daß die Gesellschafter sich soschnell als möglich erklären müssen, jede ungebührliche Verzögerung nimmt ihnendas Recht. Bestätigt wird diese Auffassung dnrch ß 145 Abs. 2; nach Eintritt derAuflösung, ist diese definitiv eingetreten, ist zu einer nunmehrigen Vereinbarung,nach welcher die Liquidation unterbleiben soll, die Zustimmung des Konkursverwalterserforderlich. Makower will die Vorschriften über Wahlobligation (ZZ 262 ffg. B.G.B.) ent-sprechend anwenden und dem Konkursverwalter demgemäß das Recht geben und diePflicht auferlegen, die anderen Gesellschafter zu einer Erklärung aufzufordern und aufdiese Weise in Verzug zu setzen. Wir tragen Bedenken, den Gesellschaftern auch nursoweit entgegenzukommen.l>) Die Wirkung ist auch hier, daß der Gesellschafter ausscheidet und das Geschäft mitAktiven und Passiven und unter den Voraussetzungen des Z 24 auch das Firmenrechtauf die übrigen Gesellschafter übergeht. Der Gesellschafter gilt als ausgeschieden mitder Konkurseröffnung. Ueber die Auseinandersetzung siehe den Exkurs zu Z 141. DasÄuseinandersetzungsguthaben ist ein Bestandtheil der Masse. Der Anspruch auf Rech-nungslegung (siehe oben Anm. 2) fleht dem Konkursverwalter zu. Hat der ausge-schiedene Gesellschafter einen Passivsaldo, so meldet die Gesellschaft ihn als Konkurs-forderung zur Masse an.

Exkurs zu K 141.

Die Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter.

Anm. i Vorbemerkung. Diese Materie ist in den ZZ 733, 733 und 740 B.G.B , geregelt. Früher

geschah dies in den Art. 130 und 131 H.G.B. Die Regelung ist im Wesentlichen dieselbe ge-blieben.

Sie erfolgt in diesen drei Paragraphen nach drei Gesichtspunkten: 1. im Z 738 B.G.B,sind die Rechte behandelt, welche die übrigen Gesellschafter durch das Ausscheiden erlangen, sowiedie Rechte des Ausscheidenden auf Ausantwortung von Gesellschaftsvermögen und Befreiung von

Änm.

Anm.

-Anm.