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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
457
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Offene Handelsgesellschaft. Z 141. 457

eines von ihnen gefaßten Beschlusses dem Gläubiger erklären, daß die Gesell-schaft unter ihnen fortbestehen solle, Zn diesem Falle scheidet der betreffendeGesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Gesellschaft aus.

Diese Vorschriften finden im Falle der Eröffnung des Konkurses überdas Vermögen eines Gesellschafters mit der Maßgabe Anwendung, daß dieErklärung gegenüber dem Aonkursverwalter zu erfolgen hat und daß der Ge-meinschuldner mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Konkurses als aus derGesellschaft ausgeschieden gilt.

Der vorliegende Paragraph giebt den Gesellschaftern in zwei Fällen die Möglichkeit an die Ein-Hand, um die Fortsetzung der Gesellschaft unter sich selbst zu ermöglichen, wenn ein die Auflösungveranlassender Grund in der Person eines anderen Gesellschafters eintritt.

Wenn der Gesellfchaftsvertrag bestimmt, daß trotz Kündigung durch einen Exe-kutionsgläubiger eines Gesellschafters oder trotz des Konkurses eines Gesellschafters die Gesellschaftunter den übrigen fortbestehen soll, so ist dies giltig (vergl. Z 133 und Anm. S dazu).

Aber wenn der Gesellschaftsvertrag das auch nicht bestimmt, so sollen esnach der vorliegenden (neu aufgenommenen) Bestimmung die Gesellschafter in der Hand haben,durch einen noch nachträglich, d. h. nach Eintritt der gedachten Auslösungsthatsachen, vorzu-nehmenden Rechtsakt die Fortsetzung der Gesellschaft unter sich, anstatt der Auflösung, zu be-wirken.

1. (Abs. 1.) Erster Fall: Der Exekutionsgläubiger eines Gesellschafters hat ans Grund des Anm. 1..

tz 135 die Gesellschaft aufgekündigt. In diesem Falle haben die übrigen Gesellschafter das

Recht, einen Beschluß auf Fortsetzung zu fassen und dies dem Gläubiger zu erklären.

Der Gesellschafter scheidet dadurch mit Ende des Geschäftsjahres aus der Gesellschaft aus.

a) Die übrigen Gesellschafter haben das Recht zu beschließen. Der zu Exkludirende brauchtalso nicht gefragt zu werden. Der Beschluß der übrigen Gesellschafter folgt den Regelndes Z 119, auch Majoritätsbeschluß ist nicht unzulässig, wenn der Gesellschaftsvertragdies vorsieht (vergl. die Erl. zu H 119). Der Beschluß kann gefaßt werden bis zumEintritt der Auflösung, also bis zum Ablauf des Geschäftsjahres, in welchem die Kün-digung Seitens des Gläubigers erfolgt ist, und wird wirksam in diesem Zeitpunkte,wenn die übrigen Gesellschafter dies dem Gläubiger erklären. Die übrigen Gesellschaftermüssen es ihm also mittheilen, nicht die Gesellschaft. Daß die Erklärung gerade aufGrund des Beschlusses erfolgt, braucht nicht hinzugefügt zu werden. Das wird ver-muthet. Aber der Gläubiger kann einwenden, daß ein regelrechter Beschluß nicht vor-liegt, denn dieser ist die Voraussetzung der Erklärung.

Ist die Erklärung bis zum Eintritt der Auflösung nicht abgegeben, so hat einenachträgliche Vereinbarung unter den übrigen Socien die hier in Rede stehende Wir-kung nicht (hierüber Anm. 7 zu Z 138).

b) Die Wirkung ist, daß der betreffende Gesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahres Anm. saus der Gesellschaft ausscheidet. (Unter Umständen kann es auch ein früherer Zeit-punkt sein; vergl. Anm. 4 zu Z 135.) Der Exekutionsgläubiger kann sich nunmehr

an das Auseinandersetzungsguthaben des Gesellschafters halten. (Ueber die Berechnungdesselben und sonstige Auseinandersetzungsfragen siehe den Exkurs zu Z 141.) ZumZwecke der Realisirung desselben hat er einen Anspruch auf Auskunftsertheilung undRechnungslegung an die übrigen Socien (vergl. Anm. 6 zu Z 135). Der etwaige Ueber-schuß über das, was der Gläubiger zu fordern hat, gehört dem ausscheidenden Gesell-schafter. Deswegen und weil der Gesellschafter bei der Verwendung seines Guthabenszur Befriedigung seines Gläubigers erheblich interessirt ist, hat er neben dem Gläubigerdas Recht auf Rechenschaft wie jeder ausscheidende Socius. Das Geschäft geht mitAktiven und Passiven und unter den Voraussetzungen des § 24 auch mit dem Firmen-recht auf die übrigen Gesellschafter über.