456 Offene Handelsgesellschaft. HH 140 u. 141.
scheinen sollen. Für nicht genügend wurde serner erachtet unordentliche Führungder Bücher, weil die übrigen Gesellschafter die Ueberwachungspflicht haben (R.O.H.18 S. 393).
Anm. e. 2. Die Ausschließung erfolgt durch richterliches Urtheil. Sie kaun nicht erfolgen durchMajoritätsbeschluß der übrigen Socien, auch wenn der Gesellschastsvertrag für die Regelungvon Gesellschaftsaugelegenheiten Majoritätsbeschlüsse für genügend erachtet. Auch einBeschluß aller anderen Socien genügt nicht, selbst dann nicht, wenn der Gesellschaftsvertragdies mit Ausschluß des Rechtsweges gestatten sollte (R.O.H. 21 S. 84; R.G. 38 S. 121;vergl. Anm. 4 zu H 119). Das rechtskräftige Urtheil ist es, welches die Ausschließungbewirkt. Das Urtheil hat demnach koustiturive, nicht deklarative Bedeutung, wie das auchbezüglich des Urtheils auf Auflösung gilt (vergl. H 133; übereinstimmend Plathner beiGruchot 37 S. 82). Nicht entgegen steht hier der Abs. 2 unseres Paragraphen, nachwelchem für die Vermögensauseinandersetzung die Vermögenslage zur Zeit der Klage-erhebung zu Grunde zu legen ist. Letzteres folgt daraus, daß ans der Verzögerung derrichterlichen Entscheidung der Ausgeschlossene kein Recht herleiten darf. So faßt offen-sichtlich auch die Denkschrift (S. 101) die Sache auf. Bis zum rechtskräftigen Urtheil istder Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. (R.G. 15 S. 82.) Einentgegengesetzter Antrag ist bei der Berathung des alten H.G.B, abgelehnt worden (P.238, 242).
Anm. 7. Doch kann durch einstweilige Verfügung, auf welche bei der Berathung des alten
H.G.B, ausdrücklich hingewiesen wurde, der einstweilige Ausschluß von der Ge-schäftsführung und Vertretung — welche von beiden Maßregeln beantragt undangeordnet ist, ist wohl zu unterscheiden — erfolgen. Solche einstweilige Verfügungenrichten sich jetzt nach HZ 935 bis 940 C.P.O. (vergl. hierüber Anm. 6 zu H 115 undAnm. 7 zu H 127). Ob und auf welchem Wege sie zur Eintragung führen, darübervergl. Anm. 1 zu H 16.
Anm. s. 3. Die Wirkung der Ausschließung ist, daß die Gesellschaft in Gemäßheit des Z 133 fort-bestehe» bleibt (R.G. 24 S. 138). Vermieden wird dadurch die Liquidation. Die Gesell-schaftsrechte und Gesellschaftsverbindlichkeiten, das Gesellschaftsgeschäft mit allen Aktivenund Passiven gehen auf die fortgesetzte Gesellschaft über, auch der Gesellschaftsvertrag bleibtmutatis mutanäis bestehen, und endlich geht auch die Firma auf die fortgesetzte Gesell-schaft ohne Weiteres über, soweit nicht nach H 24 noch außerdem die Zustimmung des aus-scheidenden Socius hierzu erforderlich ist. Für die Auseinandersetzung mit dem Aus-scheidenden ist H 738 B.G.B, maßgebend (vergl. unten Anm. 9). Nicht nothwendighat die Ausschließung die Verpflichtung zum Schadensersatze zur Folge, vielmehr ent-scheidet hierüber das bürgerliche Recht (R.O.H. 17 S. 367). Doch wird eine Verpflichtungzum Schadensersatze meist vorliegen, weil ein wichtiger Grund zur Ausschließung nur beischweren Verschuldungen angenommen wird. (Ueber die Verpflichtung zum Schadens-ersatz als Folge schuldhafter Vertragsverletzung siehe Erläuterung zu Z 347.)
Anm. o. II. (Abs. 2 ) Die Sondcrvorschrift über die Auseinandersetzung.
Der Regel nach ist für die Auseinandersetzung mit einem ausscheidenden Gesellschafterder Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebend (H 738 B.G.B.). Das wäre hier die Rechtskrastdes Ausschließungsurtheils; dies würde aber hier nicht der Rechtslage entsprechen (vergl. obenAnm. 6).
Im Uebrigen siehe über die Auseinandersetzung, die Berechnung hierbeiU. s. w. den Exkurs zu H 141.
Anm .w. Zusatz. Ucbcrgnugsfrage. Die Vorschrift berührt das innere Verhältniß der Socien
und greift daher in bestehende Verträge nicht ein (vergl. Anm. 32 zu H105 u. Anm. 9 zuH109).
H III
Macht ein Arivatgläubiger eines Gesellschafters von dem ihm nach ß s3üzustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund«