Offene Handelsgesellschaft. Z 140. 455
a) Es ist nur auf die Auflösungsgrüude des Z 133 verwiesen. Nicht allegirtist der H 131. Schon deshalb fallen die dort aufgezählten Auflösungsgründe nichtunter den vorliegenden Paragraphen. Abgesehen davon ist die Hineinzichung desZ 131 schon begrifflich unmöglich, weil die dort aufgezählten Gründe die Gesellschaftipso jure auflösen, so daß die Frage, ob bei ihrem Vorhandensein die Ausschließunggefordert werden darf, ja gar nicht mehr erwogen werden kann (vergl. v. Hahn§ 2 zu Art. 128, Wehrend Z 80 Anm. 5; Puchelt Anm. 2 zu Art. 123).
F) Als Richtschnur für das freie richterliche Ermessen gilt das, was das Anm. 3Reichsgericht (24 S. 136 ff.) ausgeführt hat: Es ist zunächst zu prüfen, ob ein inder Person des Auszuschließenden liegender Grund zur Auflösung nachArt. 125 (jetzt Z 133) vorliegt. Ist diese Frage bejaht (hierfür die Ausführungenin Anm. 12 zu Z 133), so muß nicht etwa, sondern es „kann" die Ausschließunggeeigneten Falls erfolgen (R.O.H. 13 S. 396). Event, ist, wie das R.G. a. a. O.weiter ausführt, zu erörtern, ob für die Anwendung des Art. 128, jetzt Z 140, einbesonderer Grund vorliegt. In dieser Hinsicht schreibt das Gesetz nicht vor, daßein Verschulden vorliegen muß, sondern nur, daß in der Person des Auszuschließendenein Grund vorliegen müsse. (Wehrend § 80 Anm. 5.) Aber bei der Schwere derMaßregel und dem fast pönalen Charakter derselben wird im Allgemeinen ein un-verschuldeter Grund zur Ausschließung nicht wichtig genug sein. Auch Verfehlungender anderen Socien werden zur Beleuchtung der Handlungsweise des Auszuschließendenund zur Würdigung der Schwere der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen inBetracht zu ziehen sein. Andererseits darf mau den Antragstellern nicht etwa grund-sätzlich den Beweis alleiniger Verschuldung des Auszuschließenden auserlegen. Auchmuß nicht gerade eine Schädigung der Gesellschaft erfolgt, vielmehr kann dieselbedurch Dazwischentreten von Umständen abgewendet werden oder überhaupt kein Schade inFrage kommen und doch ein Ausschließungsgrund gegeben sein. (Vergl. hier überallR.G. a. a. O.) Und endlich kann es sehr wohl auch Fälle geben, wo sonstigeGründe, nicht gerade grobe Verfehlungen, einen ausreichenden Ausschließungsgrundgeben, so z. B. schwere Krankheit eines Socius, Ausweisung desselben aus demLande, Berufung desselben zu einem Staatsamte, welches ihn dem Gesellschafts-geschäft völlig entzieht u. s. w.
7) Der Gcsellschaftsvertrag kann auch absolute Ansschließungsgründc fixircn (R.G. 24 Anm. t.S. 140), oder sonst anordnen, was in Bezug auf die Wichtigkeit von Gründeniuter xartss als Rechtens gelten soll, bis an die Grenze, welche die Verbotsgesetzeund die guten Sitten ziehen. Der Gesellschaftsvertrag kann aber nicht die An-rufung richterlicher Entscheidung versagen und statt dessen einen bloßen Gesellschafts-beschloß zur Ausschließung für genügend erklären (vergl. unten Anm. 6). Wohlaber kann der Gesellschaftsvertrag die Ausschließung ganz versagen (DenkschriftS. 100); der Z 133 Abs. 3, wonach jede das gesetzliche Ausschließungsrecht auf-hebende oder einschränkende Vereinbarung nichtig wäre, ist hier nicht anwendbar.
<i) Beispiele von wichtigen Ausschliesjiingsgrllnden aus der Praxis: Als wichtiger Aus- Anm. ».schließungsgrund wurde angesehen die vertragswidrige Unterlassung der Aufstellungvon Inventar und Bilanz durch den thatsächlich allein gerirenden Socius, sowieder Abschluß von Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbeshinausgingen (R.O.H. 20 S. 244). Dagegen wurde vom Reichsgericht (Bolze 9Nr. 465 und 466) für nicht wichtig angesehen, daß der Socius vertragswidrig Ge-schäfte über 3000 M. abgeschlossen hatte; daß er 5000 M. aus der Gesellschaftskasseentnommen, obwohl er nur 3000 M. zu entnehmen hatte; daß er mehr Pserde aufKosten der Gesellschaft gehalten, als er hätte halten dürfen; daß er endlich sichweigerte, einen Eid für die Gesellschaft zu leisten, das letztere sei reine Gewissens-sache. In letzterer Hinsicht ist dem Reichsgericht zuzustimmen, die übrigen Gründeaber erscheinen als so grobe Pflichtverletzungen und Gefährdungen des Gesellschafts-bestandes, daß der Antrag auf Ausschließung doch wohl gerechtfertigt hätte er-