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Offene Handelsgesellschaft. Z§ 139 u. 149.
Wortlaut der betreffenden Gesetzesstclle hier, wie auch in ähnlichen Fällen, für die Rückwirkungspricht, soll nicht entscheiden. Aber der Gedanke des Gesetzgebers, wie wir ihn hier entwickelthaben, deckt sich mit seinem Wortlaut.
Nimmt man indessen den exklusiven Charakter der vorliegenden Borschrift im Gegensatzzu diesen Deduktionen nicht an, so greift dieselbe in bestehende Verträge grundsätzlich nicht einund nur ans solche Verträge findet sie Anwendung, welche nach dem 1. Januar 1999 geschlossenwerden, wozu, wie in Anm. 32 zu Z 195 dargelegt ist, auch die Fälle gehören, in denen aufGrund einer unter der Herrschaft des neuen Rechts getroffenen Vereinbarung vor dem Todesfalleeines Gesellschafters ein Socius ausscheidet oder eintritt (vergl. Näheres Anm. 32 zu H 195).
§ 14«.
Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach K (ZZfür die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesell-schaft zu verlangen, fo kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Aus-schließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, so-fern die übrigen Gesellschafter dies beantragen.
Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausge-schlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeit-punkte maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.
Der Paragraph behandelt die Möglichkeit der Ausschließung eines Gesellschafters anstattleiwng. der Auflösung der ganzen Gesellschaft. Er findet nur Anwendung bei einer aus mehr als zweiPersonen bestehenden Gesellschaft und wenn mindestens zwei Personen übrig bleiben(R.O.H. 11 S. 169; R.G. 7 S. 121). Ueber den Fall, daß nur zwei Personen vorhanden sind,disponirt jetzt Z 142. — In einem zweiten Absätze wird eine Spezialbestimmung über die Be-rechnung des Auseinandersetzungsguthabens gegeben.
I. (Abs. 1.) Die Modalitäten der Ausschließung,
Anm. i. Die VornnSsctmiig der Ausschließung ist ein begründeter Antrag aller übrigen
Gesellschafter.
a) Ein Antrag aller übrigen Gesellschafter. Bon allen übrigen Gesellschaftern muß der
Antrag ausgehen, während die Auflösung von jedem Gesellschafter verlangt werden kann.Der Antrag wird gestellt durch Erhebung einer Klage (vergl. Abs. 2), deren Petitumgerade ans Ausschließung gerichtet sein muß. Vorherige Aufforderung der Gesellschafterist nicht nöthig, auch nicht des Kostenpunktes wegen (vergl. Anm. 5 zu Z 133). Indem Antrage auf Auflösung ist der Antrag auf Ausschließung nicht mit enthalten, undebenso nicht umgekehrt, die beiden Anträge verhalten sich nicht wie majus und minus,sondern sind verschiedene Dinge (R.G. 24 S. 149). Dagegen kann prinzipaliter ausAusschließung und event, auf Auflösung angetragen werden (Puchelt Anm. 3 zuArt. 128). Ferner kann die Ausschließungsklage als Widerklage gegenüber der Auf-lösungsklage erhoben werden. Durch Aufkündigung wird die Möglichkeit der Aus-schließung nicht beseitigt (R.O.H. 6 S. 112). Der Antrag muß zwar nicht geradeauf der Stelle unmittelbar nach Eintritt des Ausschließungsgrundesgestellt werden, doch empfiehlt sich dies, da in der Fortsetzung des Verhältnissestrotz Kenntniß des Ausschlicßungsgrundes leicht ein Verzicht auf den Ausschluß ge-funden werden kann (R.O.H. 6 S. 112). Zuständig ist das Gericht am Wohnsitze desauszuschließenden Gesellschafters, außerdem aber auch nach Z 22 C.P.O. das Gerichtam Sitze der Gesellschaft.
^ ^ b) Ein begründeter Antrag. Eine Direktive für das Gericht, wann dem Ausschließungs-
antrage stattgegeben werden soll, hat das Gesetz nicht erteilt, nicht einmal durch Bei-spiele; vielmehr ist nur auf die Auflösungsgründe des Z 133 verwiesen undim Uebrigen Alles in das freie Ermessen des Gerichts gestellt.