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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
453
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Offene Handelsgesellschaft. Z 139. 453

Tod des Erblassers Mitglied der 0. H.G. gewordene Erbe sein weiteres Verbleibenabhängig machen kann von der gedachten Bedingung.

Das Handelsregister bleibt während dieser Schwebezeit unverändert, Am»,es.Eine derjenigen Veränderungen, deren Eintragung Z IM H.G.B, ausdrücklich vorschreibt,liegt nicht vor; denn darin, daß an die Stelle eines Gesellschafters sein Erbe tritt, liegtnicht der Eintritt eines neuen Gesellschafters im Sinne des § 197. Aber es ist auch nichtanzunehmen, daß eine solche Thatsache vorliegt, deren Eintragungsbedürftigkeit das Gesetzals selbstverständlich voraussetzt. Es ist im Gegentheil anzunehmen, daß der Schwebe-zustand seiner Kürze und Ungewißheit wegen vom Gesetz als nicht eintragungsbedürftiggedacht ist. Aber die Eintragung ist zulässig. Geschieht sie, so muß doch zur Vermeidungder Folgen des Z 15 der Charakter des Provisoriums zum Ausdruck gebracht werden(vergl. Anm. 16 zu Z 27).

Zusatz. UcdcrgangSfragc. Die vorliegende Vorschrift betrifft allerdings die rechtliche Anm, 27.Stellung des Erben. Lchmann in 0,2. 48 S. 82 will deshalb den Art. 213 E.G. zum B.G.B,anwenden und die Vorschrift des vorliegenden Paragraphen dann, aber auch nur dann zur An-wendung bringen, wenn der Socius nach dem 1. Januar 19M stirbt. Wir gelangen zu demgleichen Ergebniß, aber aus wesentlich verschiedenen Gründen. Lehmanns Argumentation könnenwir uns nicht anschließen. Es liegt kein reines erbrechtliches Verhältniß vor. Die Vorschriftbetrifft nicht nur das Erb Verhältniß des Erben, sondern gleichzeitig die gesellschaftliche Stellungdes Erben zu seinen Mitgesellschaftern. Sie hat nicht bloß den Uebergang der Rechte desGesellschafters auf den Erben desselben zum Gegenstande (dann wäre sie eine reine erbrechtlicheVorschrift; vergl. Z 1922 B.G.B.), sondern sie giebt der durch die Erbschaft Gesellschafter ge-wordenen Person selbstständige gesellschaftliche Rechte, deren Ausübung in das Gesellschafts-verhältniß unter Umständen tief eingreift, es wesentlich umzugestalten geeignet ist. Diese Rechtesind keineKonsequenz der Beerbung" (so Lehmann a. a. O. S. 82), jedenfalls keine erbrecht-liche Konsequenz derselben; gerade dem Umstände, daß die reinen erbrechtlichen Konsequenzenhier als mißliche zu betrachten sind, verdankt die vorliegende gesellschaftsrechtliche Sondervorschriftihre Entstehung (vergl. die Erwägungen in R.G. 16 S. 58). Es liegt also keine reine erbrecht-liche, sondern eine aus erbrechtlichen und gesellschaftlichen Elementen zusammengesetzte Vorschriftvor. Der gedachte Art. 213 will auch nicht eingreifen in Rechtsverhältnisse anderer alserbrechtlicher Art, stellt auch gar nicht den Grundsatz auf, daß, wenn der Erblasser nach dem1. Januar 1969 stirbt, die neuen erbrechtlichen Bestimmungen Platz greifen. Vielmehr hält erdies als selbstverständlich und will es demgemäß auch nur gelten lassen, soweit es sich von selbstversteht. Es ergiebt sich aber hier nicht von selbst, weil eben nicht bloß ein erbrechtliches, sondernauch ein gesellschaftliches Verhältniß vorliegt. Hier greift der allgemeine Grundsatz Platz, wonachim Zweifel die Rückwirkung neuer Gesetze nicht gilt, und nur dann das Eingreifen der neuenBestimmungen in bestehende Verträge anzunehmen ist, wenn man einer Vorschrift den Charakterder Exklusivität beilegen muß, wenn man also annimmt, der Gesetzgeber habe seiner Vorschrifteine so intensive Bedeutung beigelegt, daß er den entgegenstehenden Zustand des bisherigen Rechtslänger nicht dulden wollte. Hiervon gehen wir allerdings aus, indem wir annehmen, daß derGesetzgeber den Zustand der Hilflosigkeit, das Dilemma, welches durch sie für den Erben erzeugtwird, aus wirthschaftlichen Gründen derart beseitigen wollte, daß ein solcher Mißstand sernernicht besteht.

Ihm erschien es eine schreiende Ungerechtigkeit und deshalb ein der Beseitigung dringendbedürftiger Zustand, daß Jemand eine große Erbschaft ausschlagen mußte, um nicht die Gefahrunbeschränkter Haftbarkeit für Schulden einer Gesellschaft zu übernehmen, deren Vermögensrecht-liche Vortheile für den Erben nicht gerade erheblich waren. Er mochte wohl an den unleidlichenZustand denken, den dieses Dilemma zumal für Vormünder mit sich brachte, die sich zu ent-scheiden hatten, ob sie für ihr Mündel die Mitgliedschaft an der 0. H.G. mit der damit ver-knüpften solidarischen Haftbarkeit fortsetzen oder die ganze, vielleicht werthvolle Erbschaft aus-schlagen sollten. Solche Zustände erschienen ihm irrationell, ungerecht und in wirthschaftlichcrHinsicht unhaltbar. Darum wollte er sie beseitigen, und deshalb erklärte er, daßder Gesell-jchastsvertrag die Anwendung seiner Bestimmungen nicht ausschließen kann". Daß schon der