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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
452
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452 Offene Handelsgesellschaft. § 139.

d. h. mit den Kräften des Nachlasses, wenn er die Rechtswohlthat des Inventars nichtverloren hat (Abs. 4). Wenn aber die Auflösung nicht eingetragen wird, so beginnt auchhier nach Maßgabe des § 15 H.G.B, von da ab, wo sie eingetreten ist, eine Vollhaftung(ohne Rechtswohlthat des Inventars) für die nunmehr entstehenden Gesellschafts-verbindlichkeiten.

Anm .sz, 6. (Abs. 5.) Entgegenstehende Vereinbarungen des Gcsellschaftsvertrages sind nichtig. Das

Gesetz will für den Erben sorgen, und es soll den lebenden Socien nicht gestattet sein,diese Fürsorge zu durchkreuzen. Auch die Gläubiger sind an der Jnnehaltnng dieser Vor-schrift interessirt. Doch gestattet das Gesetz, daß der Gewinnantheil des Erben, wennderselbe Kommanditist wird, im Gesellschaftsvertrage anders bestimmt wird, als der desErblassers es war.Da der Kommanditist zur Geschäftsführung nicht verpflichtet ist, beider Regelung der Gewinnvertheilung aber neben dem Betrage der Kapitaleinlage des ein-zelnen Gesellschafters auch dessen persönliche Thätigkeit in Betracht kommt, so erscheint esals eine Forderung der Billigkeit, daß der Gesellschaftsvertrag für den Erben, der alsKommanditist eintritt, einen geringeren Antheil festsetzt, als für den Erblasser." (Denk-schrift S. 100.) Indessen sagt das Gesetz nicht, daß der Antheil nur geringer festgesetztwerden darf; er kannanders", also auch höher festgesetzt werden. Doch wird das Letzterenicht vorkommen.

Anm .sz. Gleichzeitig ergiebt sich hieraus, daß andere Abweichungen nicht vereinbart werden

dürfen. Es kann also z. B. nicht gültigerweise vereinbart werden, daß der Erbe stillerSocius werden solle oder daß die Kommanditeinlage des Erben geringer sein soll, alsdas Guthaben des Erblassers war. Wohl aber kann vereinbart werden, daß, wenn derGesellschafter auf Grund des Abs. 2 ausscheidet, sein Gesellschaftsguthaben nur in Ratenausgezahlt zu werden braucht. Diese Vereinbarung ist zulässig, weil sie keine Abweichungvon Abs. 14 enthält, denn diese Absätze disponiren hierüber nicht. Der Gesellschafts-vertrag kann aber wiederum nicht bestimmen, daß der Erbe das Wahlrecht nicht habensoll, oder daß er es binnen kürzerer Frist ausüben muß, oder daß er eine längere Fristhaben soll (auch das Letztere ist nicht gestattet, weil der Schwebezustand unvermeidlicheMißstände im Gefolge hat, die schon im Interesse der Gläubiger auf eine möglichst kurzeFrist zu beschränken sind), oder daß unter allen Umständen nur alle Erben gemeinschaftlichdie Erklärung abgeben dürfen. Denn alle solche Vereinbarungen würden die Anwendungder Abs. 14 ausschließen, wenn auch nicht in aller und jeder Hinsicht, so doch in dembetreffenden Punkte, und die Anwendung dieser Absätze soll überhaupt nicht ausgeschlossenwerden, bis auf den einen in Abs. 5 behandelten Punkt.

Anm.st. Doch nur entgegenstehende Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrages sind

hier verboten. Inwieweit durch letztwillige Verfügungen dem Erben dasWahlrecht verschränkt werden kann (z. B. geboten werden kann, offener Gesell-schafter zu bleiben oder stiller Gesellschafter zu bleiben oder auszuscheiden, wenn er nichtKommanditist wird), das richtet sich nach den Regeln des Erbrechts. Unser Paragraphbehandelt nur das Verhältniß des Erben zu den anderen Socien.

Anm.ss. 7- Welcher rechtliche Zustand besteht in der Schwcbczcit, d. h. in der Zeit, bis sich ent-schieden hat, ob der Erbe offener Gesellschafter wird oder Kommanditist wird oder aus-scheidet? Nach unserer Meinung besteht in dieser Schwebezeit eine offene Handelsgesellschaftmit dem Erben. Denn nach Inhalt des Gesellschaftsvertrages und nach Z 131 Nr. 4H.G.B, soll die offene Handelsgesellschaft in solchem Falle nicht aufgelöst, sondern fort-gesetzt werden. Die Gesellschaft ist also nicht aufgelöst, und der Erbe ist schon von demErbfall an Erbe (ß 1922 B.G.B. ), tritt also ohne Weiteres in das Rechtsverhältniß desErblassers ein. Kann er auch die Erbschaft nachträglich ausschlagen, so ist er doch in-zwischen Erbe geworden. Die Umwandlung seiner rechtlichen Stellung in die einesKommanditisten oder sein Ausscheiden sind Thatsachen, die doch erst eintreten müssen undvon ihrem Eintritt ab auf die rechtliche Stellung des Erben verändernd wirken, und wennes in Absatz 1 heißt: der Erbe kannsein Verbleiben" davon abhängig machen, daß erKommanditist wird, so will das hiernach nichts weiter besagen, als daß der durch den