Offene Handelsgesellschaft. Z 139. 451
er als Kommanditist (Z 171), unter Umständen, nämlich unter den Voraussetzungendes H 176 Abs. 2, allerdings mit seinem ganzen Vermögen.
6) Scheidet der Erbe innerhalb der Frist ans, indem die Gesellschafter seinen Antrag, inAnm.is.der Gesellschaft als Kommanditist zu verbleiben, nicht acceptirt haben, und in Folgedessen der Erbe von der Ausscheidungsbefngniß Gebranch gemacht hat, so hat er dieAuszahlung seines Antheils ani Aktivsaldo seines Erblassers zu beanspruchen, in diesemFalle aber auf Grund derjenigen Berechnung, wie man ein Auseinandersetzungs-guthaben berechnet (vergl. Anm. 5 im Exkurse zu Z 141). Für die bis zu seinemAusscheiden entstandenen Verbindlichkeiten haftet er zwar den Gläubigern solidarischmit den übrigen Gesellschaftern voll und ganz, aber nur wie ein Erbe, also nachKräften des Nachlasses, wenn er die Rechtswohlthat des Inventars nicht verloren hat.Von dem Augenblicke an, wo er ausgeschieden ist, haftet er für die nunmehrigenSchulden nicht mehr, da er eben ausgeschieden ist, und von den bisherigen müssen ihndie verbleibenden Socien befreien (H 738 B.G.B.). Freilich setzt das Aufhören seinerHaftung gegenüber den Gläubigern voraus, daß sein Ausscheiden eingetragen wird.
Sonst haftet er für die von seinem thatsächlichen Ausscheiden bis zur Eintragungkontrahirten Schulden gutgläubigen Dritten, wie ein offener Gesellschafter voll undganz und ohne Beschränkung auf die Rechtswohlthat des Inventars. Das folgt ausZ 15. Denn durch den Tod des Erblassers ist der Erbe offener Gesellschafter geworden.Das Provisorium aber und das damit verbundene Privilegium der Haftung mit derRechtswohlthat des Inventars erreicht damit sein Ende, daß das Ausscheiden erfolgtist. Von da ab treten die Rechtswirknngen des Z 15 H.G.B, wieder in vollemUmfange ein. Er wird also auch hier die Eintragung seines Ausscheidens zu be-schleunigen haben.
Wenn außer dem Erblasser nur ein Gesellschafter vorhandeuAnm.so.war, so kann es kommen, daß in Folge des sogenannten Ausscheidens des einzigenoder aller Erben die Gesellschaft aufhört, eine Gesellschaft zu sein. Dieser Fall ist hiermitgetroffen. In diesem Falle tritt diejenige Rechtserscheinung ein, welche das neueH.G.B, auch sonst analog dem Ausscheiden behandelt (vergl. Z 142) und welche derIntention einer solchen Fortsetzungsvereinbarung, der Erhaltung des Geschäfts in derHand des überlebenden Socius — denn auch in dessen Interesse ist solche Fortsetznngs-vereinbarung getroffen, vergl. Denkschrift S. 93 — am nächsten kommt: das Geschäftgeht auf den anderen Gesellschafter über und der abgehende Gesellschafter erhält seinAuseinandersetzungsguthaben. Ueber den unmittelbaren Eigenthumserwerb durch dendas Geschäft übernehmenden Gesellschafter ohne Uebergabe und ohne Auflassungsiehe Anm. 2 zu Z 142. Ueber die Haftung des Ausscheidenden in diesem Falle giltdas für den Fall der Auflösung Gesagte (siehe Anm. 21).
Bleiben nach dem Ausscheiden der Erben noch mindestens zweiGesellschafter übrig, so setzen diese die Gesellschaft fort.
5. Wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst, was durch verschiedene Umstände er-Anm.si.folgen kann (Konkurs der Gesellschaft, Tod des anderen Socius, Ablauf des Gesellschafts-vertrages :c.)i), so kann der Erbe nicht mehr Kommanditist werden. Hierfür giebt esalsdann keinen Raum mehr. Die Gesellschaft tritt vielmehr in Liquidation oder es wirddie Liquidation durch irgend welche Vereinbarung beseitigt. Im Falle der Liquidationhaftet der Erbe für die weiteren Verbindlichkeiten, welche der Liquidator eingeht, voll undganz, wie ein offener Gesellschafter, ohne Beschränkung auf das Nachlaßvermögen; denner ist ja eben offener Gesellschafter geblieben, die Umwandlung seiner Stellung in dieeines Kommanditisten aber ist nicht bewirkt. Für die bis zur Auflösung entstandenenVerbindlichkeiten haftet er zwar auch wie ein offener Gesellschafter, aber nur als Erbe,
!) In dem Falle, daß durch die Ausscheidnngscrklärung des Erben gemäß Abs. 2 nur einGesellschafter übrig bleibt, liegt zwar auch eine Auflösung der Gesellschaft vor. Doch ist dieserFall der Auflösung hier nicht gemeint (vergl. oben Anm. 26).
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