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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
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450 Offene Handelsgesellschaft. Z 139.

daß das bisherige Kapitalguthaben des Erblassers die Kommanditeinlage deS Erbensein soll. Ob der Erblasser einmal vor Jahren, als die Gesellschaft begründet wurde,viel oder weniger eingelegt hat, das hat mit dem gegenwärtigen Sachstande nichts zuthun und kann rationeller Weise nicht mehr die Grundlage für seine und seines ErbenBetheiligung bilden. Wollte man dem Erben die Pflicht auferlegen, die Bedingung zustellen, mit der Einlage des Erblassers als Kommanditist betheiligt zu bleiben, sowürde man ihm, wenn die einstmalige Einlage erheblich geringer war, als das gegen-wärtige Geschäftsguthaben, die Stellung dieser Bedingung nahezu unmöglich machen.Und wenn die ursprüngliche Einlage erheblich höher war, als das jetzige Kapital-guthaben, so würde man umgekehrt den übrigen Gesellschaftern es nahezu unmöglichmachen, auf diese Bedingung einzugehen. In beiden Fällen wäre das Wahlrecht desErben illusorisch. Man wird also eine ungenaue Wortfassung annehmen und sich fürdie diesseitige Auslegung entscheiden müssen, die freilich wieder zur Folge hat, daß,wenn der Erblasser bei seinem Tode kein Gesellschaftsguthaben hatte, die Wohlthatendes § 139 dem Erben versagt sind (vergl. oben Anm. 3).

Amn.ik. Was den Gewinnantheil betrifft, welcher dem Erben zufällt, wenn er Komman-

ditist wird, so sagt unser Absatz 1, daß er in der Gesellschaft verbleibtunter Belassungdes bisherigen Gewinnantheils". Handelt es sich um einen von mehreren Erben, sokann selbstverständlich nicht jedem einzelnen Erben der ganze bisherige Gewinnantheilverbleiben, sondern jedem ein Gewinnantheil, wie er dem Verhältniß seines Antheilsam Geschästsguthaben des Erblassers entspricht.

Anm.,?. Desgleichen setzen sich alle übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages fort,

nur mit den Modifikationen, die sich aus der Stellung des Kommanditisten im Gesetzzu der vom Erblasser eingenommenen Stellung eines offenen Gesellschafters ergeben.An der Geschäftsführung nimmt er z. B. fortan nicht Theil (Z 161 H.G.B.). -- Fürdie bis dahin, wo seine Kommanditisteneigenschaft beginnt, entstandenen Gcsellschafts-schulden haftet er solidarisch mit seinen Socien, aber nur wie ein Erbe, also mit denKräften des Nachlasses, wenn er die Rechtswohlthat des Inventars nicht verloren hat(Abs. 1). Der Z 173 ist dadurch hier von der Anwendung ausgeschlossen. Für die-jenigen Schulden, welche seit dem Zeitpunkte entstehen, wo er Kommanditist gewordenist, haftet er ohne Rücksicht auf die Kräfte des Nachlasses, aber nur bis zur Grenzeseiner Kommanditeinlage. Z 171 H.G.B, greift hier Platz. Aber der Erbe muß dafürsorgen, daß seine Kommanditistenbetheiligung schleunigst zur Eintragung gelange; sonstist er von dem Augenblicke an, wo ihm die Stellung als Kommanditist eingeräumtist, ein nichtcingetragener Kommanditist und haftet daher von diesem Augenblicke anbis zur Eintragung nach Maßgabe des Z 176 H.G.B., d. h. mit seinem ganzen Ver-mögen, wie ein offener Gesellschafter, ohne Beschränkung ans die Kommanditeinlage.Kommt er auf Grund dieser seiner Haftung gegenüber den Gläubigern in die Lage,Gesellschaftsschulden zu bezahlen und dadurch Auslagen zu machen, die seine Komman-ditistenbetheiligung übersteigen, so darf er nach ZZ 110, 161 Abs. 2 H.G.B , gegen dieGesellschaft Regreß nehmen. In dieser Umwandlung der Rechtsstellungeines Gesellschafters liegt keine Neubildung einer Gesellschaft, sondernnur die Veränderung des rechtlichen Charakters der Gesellschaft bei Wahrung ihrerIdentität vor, es wird also keine Uebertragung des Gesellschaftsvermögens erforderlichund es werden die früheren Gesellschaftsgläubiger von der Befriedigung aus dem Ge-sellschaftsvermögen nicht ausgeschlossen (vergl. hierüber Erl. zu ß 162).

Alles dies gilt nur, wenn der Erbe innerhalb der im Abs. 3 gedachten FristKommanditist wird. Wird er nach Ablauf dieser Frist Kommanditist, soist dies eine Vereinbarung gewöhnlicher Art, welche nicht die besonderen Folgen desvorliegenden Paragraphen hat. In diesem Falle haftet der Erbe für die Zeit bis zuseinem Eintritt mit seinem ganzen Vermögen als offener Gesellschafter. Denn er setztbis zur Umwandlung seiner Rechtsstellung in die eines Kommanditisten die Rechts-stellung seines Erblassers als offener Gesellschafter fort. Für die spätere Zeit haftet