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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
449
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Offene Handelsgesellschaft. Z 139. 449

Dagegen hat der Erbe, wie schon oben Anm. 6 bemerkt ist, nicht das Recht, von Anm. ll.vornherein einfach zu erklären, daß er ausscheide und das Gesellschaftsguthaben des Erb-lassers ausgezahlt verlange; vielmehr muß er zunächst den Kommanditistenbetheiligungs-antrag machen und abwarten, ob dieser acceptirt oder abgelehnt wird.

4. Die Wirkungen der Ausübung des Wahlrechts. Anm.is.

a>) Nicht hierher gehört der Fall, wo der zum Erben Berufene die Erb-schaft ausschlägt. Dieses Recht ist ihm selbstverständlich vorbehalten. UnsereVorschrift handelt nur von dem Rechte Dessen, der Erbe geworden ist (vergl. obenAnm. 6).

b) Will der Erbe die Wahl dahin ausüben, daß er als offener Gesellschafter in der Gc- Anm .w.sellschaft verbleibt, so kann er das durch eine ausdrückliche Erklärung thun oder durchVerstreichenlassen der ihm im vorliegenden Paragraphen gestellten Fristen ohne Wahl

der anderen Alternativen. Hat nämlich der Erbe innerhalb der gesetzlichen Frist denübrigen Gesellschaftern den Antrag nicht gemacht, als Kommanditist in der Gesellschaftzu verbleiben, so verbleibt er als offener Gesellschafter in der Gesellschaft. (Die anderenGesellschafter haben es nicht in der Hand, ihm gegen seinen Willen die Stellung einesKommanditisten einzuräumen.) Hat er den anderen Gesellschaftern jenen Kommanditisten-antrag gemacht und haben sie ihn nicht acceptirt, der Erbe aber von seiner Befugnißauszuscheiden innerhalb der gesetzlichen Frist nicht Gebrauch gemacht, so verbleibt erwiederum als offener Gesellschafter in der Gesellschaft. (Die anderen Gesellschafterhaben wiederum nicht das Recht, ihn gegen seinen Willen aus der Gesellschaft aus-zuschließen.)

Wird nun der Erbe offener Gesellschafter, sei es, daß er erklärt hat, Anm .it.es sein zu wollen, also auf die anderen Alternativen verzichtet hat, oder daß er dieanderen Alternativen innerhalb der Frist nicht gewählt hat, dann wird er Gesellschaftermit allen denjenigen Konsequenzen, welche die Zugehörigkeit zu einer 0. H.G. mit sichbringt, also insbesondere mit der solidarischen Haft aus Z 128 H.G.B, für die früherenund die künftigen Schulden, ohne Rücksicht auf die Rechtswohlthat des Inventars(R.G. 16 S. 49). Die Gesellschaft wird nicht aufgelöst, sondern setzt sich mit den Erbendes verstorbenen Gesellschafters fort (Z 131 Nr. 4). Die Mitgliedschaft des Erben-Gesellschafters muß demzufolge auch zur Eintragung angemeldet werden, ein Verzichtdes Erben hierauf ist rechtsungiltig (Bolze 3 Nr. 794). Mehrere Erben, welche offeneGesellschafter werden, bilden keinerlei Korporation oder Einheit, vielmehr treten sie alsebensoviele einzelne, nach Maßgabe ihrer Antheile und des Gesellschaftsvertrages vollberechtigte und voll verpflichtete Gesellschafter auf (R.G. 16 S. 56). Sie üben ihreGesellschaftsrechte jeder für sich aus, und haben daher weder einen Repräsentanten zustellen, noch dürfen sie es, selbst dann nicht, wenn solches im Gesellschaftsvertrage ver-einbart wurde; denn eine solche Vereinbarung wäre ungiltig (R.G. 2 S. 39). Ob sieGeschäftsführungs- oder Vertretungsbefugniß haben, richtet sich nach der Stellung, dieder Erblasser in dieser Hinsicht einnahm.

c) Wird der Erbe innerhalb der Frist Kommanditist, indem er dies den Gesellschaftern Anm. 15.angetragen und diese den Antrag angenommen haben, so treten folgende Rechts-verhältnisse ein. Seine Kommanditeinlage wird gebildet durch denauf ihn ent-fallenden Antheil der Einlage des Erblassers", wie Absatz 1 unseres Paragraphen

sagt, d. h. durch den auf ihn entfallenden Antheil des Gesellschaftsguthabensdes Erblassers. Mit dieser Kommanditeinlage wird er Kommanditist. Cosack S. 572(und ihm folgend Makower S. 272) nimmt allerdings das Wort Einlage wörtlich undmeint, daß nicht der Kapitalantheil des Erblassers als Kommanditeinlage gilt, sonderndie wirkliche Einlage des Gesellschafters. Allein der ganze Zusammenhang und dieTendenz der Vorschrift spricht gegen diese wörtliche Auslegung. Ihr Sinn ist dochder, dem Erben ein Mittel an die Hand zu geben, wie er zwar ebenso, wie der Erb-lasser, betheiligt bleiben, und dabei doch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaftnicht persönlich haftbar sein kann. Dieser Zweck wird erreicht, wenn man annimmt,

Wtaub. SandelSnetekbuck. Vl. Aull. ^