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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
448
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448 Offene Handelsgesellschaft. Z 139.

hat eben und das ist der Fortschritt unserer Vorschrift die Möglichkeit, Erbe zubleiben und doch die Gefahren zu vermeiden, welche in der Betheiligung als offener Gesell-schafter liegen.

Anm. ?. 2. Dieses Wahlrecht steht jedem der Erben einzeln zu und ebenso haben die übrigen Gesell-schafter das Recht, den Antrag des einen Erben, als Kommanditist zu verbleiben, abzu-lehnen, den gleichen Antrag des anderen Erben anzunehmen. So kann es kommen, daßvon drei Erben eines Gesellschafters der eine offener Gesellschafter bleibt, der zweite Kom-manditist wird, der dritte ausscheidet. Freilich ist Angesichts der ZZ 2032, 2933 Abs. 2,2040 B.G.B., wonach der Nachlaß gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird, und dereinzelne über seinen Antheil an den einzelnen Nachlaßgegenständen nicht selbstständig ver-fügen darf, eine verschiedene Entschließung der einzelnen Erben nur möglich, wenn sie sichbereits auseinandergesetzt haben, oder wenn der Erblasser die Uebernahme des Gesellschafts-antheils durch einen Erben oder eines bestimmten Bruchtheils dieses Antheils durch einenErben in seinem Testament angeordnet hat (Z 2048 B.G.B.).

Anm. ». 3. Die Ausübung des Wahlrechts. Jeder Erbe hat also das Recht, den Gesellschaftern denAntrag zu machen, daß er mit seinem Gcscllschaftsguthabcn Kommanditist werde. Er hatdiesen Antrag zu machen innerhalb der Frist von 3 Monaten seit dem Zeitpunkte,an welchem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntniß erlangt hat. Die Frist verlängertsich aber, wenn sein Recht, die Erbschaft auszuschlagen, innerhalb dieser 3 Monate nochnicht zu Ende ist. Auf den Lauf der Frist findet Z 206 B.G.B, entsprechende Anwendung.Die Fristen sind die gleichen, wie im Z 27 (Näheres über dieselben siehe Anm. 20 u. 21zu § 27). Eine Form für diesen Antrag ist nicht vorgeschrieben. Er kann schriftlichoder mündlich, unter Anwesenden oder unter Abwesenden erfolgen. Er ist eine einseitigeempfangsbedürftige Willenserklärung nach ZA 130132 B.G.B.; für sie gilt, was vonder Kündigung gesagt ist (vergl. daher Anm. Sffg. zu Z 132 H.G.B.). Der Antrag ist andie Gesellschafter, nicht an die Gesellschaft zu stellen (vergl. ß 139 Abs. 2:Nehmen dieübrigen Gesellschafter einen dahin gehenden Antrag des Erben nicht an"). Er ist aber,wenn an die Gesellschaft gestellt, nicht ungiltig, wenn er den übrigen Gesellschaftern nnrzugegangen ist (vergl. Anm. 5 u. 6 zu Z 132).

Anm. s. Die übrigen Gesellschafter haben die Pflicht, hierauf zu ant-

worten. Diese Antwortspflicht richtet sich nach den allgemeinen Regeln über die An-nahme von Anträgen (ZZ 14S ffg. B.G.B.). Unter Umständen wird also sofort geantwortetwerden müssen, widrigenfalls der Antrag als abgelehnt zu betrachten ist (ZZ 147 u. 143B.G.B. ). Immerhin wird Anträgen dieser Art, wenn mehrere Socien vorhanden sind,die sich zu erklären haben, eine Fristbestimmung stillschweigend innewohnen. Denn dieanderen Socien können nur eine übereinstimmende Erklärung abgeben,müssen sich also erst verständigen oder vielmehr einen Beschluß nach Z 119 fassen.

Aiim .io. Nehmen die übrigen Gesellschafter den Antrag nicht an, lehnen sie ab, oder ant-

worten sie nicht rechtzeitig, so hat der Erbe nunmehr die Befugniß, aus der Gesellschaftauszuscheiden. Es hat also die Ablehnung seines Antrages nicht ohne Weiteres die Folge,daß er als ausgeschieden betrachtet wird. Er kann jetzt immer noch sich dahin entscheiden,daß er offener Gesellschafter bleiben will. Er kann aber (ao. nach Ablehnung seinesKommanditistenbetheiligungsantrages) auch sein sofortiges Ausscheiden erklären. DieseErklärung muß er allen Gesellschaftern gegenüber abgeben, erst dann ist sie wirksam (vergl.oben Anm. 8). Auch sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne derZij 130132 B.G.B.; auch für sie gilt daher das in Anm. Sffg.'zu Z 132 von uns Gesagte.Auch diese Erklärung muß innerhalb der obenbehandelten regelmäßigen dreimonatlichenFrist abgegeben werden. Es läuft nicht etwa von der Stellung des Antrages aufKommanditistenbetheiligung eine neue Frist; vielmehr muß innerhalb der seit der Kenntnißdes Erbanfalls zu rechnenden Frist von regelmäßig drei Monaten auch die Ausscheidungs-erklärung abgegeben werden, wenn sie wirksam sein soll (Näheres über diese Frist obenAnm. 8).