Offene Handelsgesellschaft. Z 139. 447
Wendung des vorliegenden Paragraphen überhaupt nicht in Frage. Uebrigens dürfte in derGeltendmachnng eines der im Z 139 vorgesehenen Rechte eine deutliche Erbschaftsamritts-erklärnng liegen. — Bei fideikommissarischer Substitution wird bis zum Substitutionsfallder Fiduciar Mitglied der Gesellschaft, beziehungsweise Derjenige, der die Rechte nach Z 139ausüben kann, von da ab der fideikommissarische Substitut (R.G. 16 S. 40). Denn auchnach dem B.G.B. kommt, so lange der Fall der Nacherbfolge nicht vorliegt, die Erbenstellnngallein dem Vorerben zu (Z 2190 B.G.B.; Strohal, das Deutsche Erbrecht nach dem B.G.B.S. 36). Hat der Fiduciar die Rechte aus Z 139 ausgeübt, oder nicht ausgeübt, so muß derNacherbe die Rechtsstellung, wie sie sich hieraus ergeben hat, gegen sich anerkennen. Erkann zwar die Erbschaft ausschlagen (Z 2142 B.G.B.); aber wenn er sie annimmt, so mußer die von dem Vorerben getroffenen Verfügungen (bis auf einige Ausnahmen, zu denenZ 139 nicht gehört) gegen sich gelten lassen (Z 2112 B.G.B.). Das Recht, sich seinerseits überdie Rechte des Z 139 zu entscheiden, unabhängig von der Entscheidung, die der Vorerbe be-reits getroffen hat, kann ihm (im Gegensatz zu Makower S. 272) nicht gegeben werden.
Was den Pflichttheilsberechtigten betrifft, so ist derselbe überhaupt nicht Erbe, wenner von der Erbfolge ausgeschlossen ist (Z 2303 B.G.B.), er hat dann nur ein Fordernngs-recht auf Leistung des Gcldwerths der Hälfte des gesetzlichen Erbtheils (ßZ 1967 Abs. 2;296V Nr. 1 B.G.B.; Strohal S. 71). Im Zweifel gilt dies auch dann, wenn dem Pflicht-theilsberechtigten der Pflichttheil zugewendet ist; auch dann liegt im Zweifel keine Erb-einsetzung vor (Z 2394 B.G.B.). Es kann aber ein Pflichttheilsberechtigter auch in Höheseines Pflichttheils als Erbe eingesetzt werden und er kann auch auf ein geringeres Quantum,als sein Pflichttheil beträgt, als Erbe eingesetzt werden, ohne daß er dadurch das Recht hätte,das ihm zugewendete Erbtheil auszuschlagen und sein ganzes Pflichttheil vom Erben in Geldzu verlangen (HZ 2394, 2395 B.G.B. ). Er kann also dreierlei rechtliche Stellung haben: erkann einen bloßen obligatorischen Ergänzungsanspruch haben, er kann bloßer Erbe sein, er kannendlich Erbe sein und Pflichttheilsergänznngsanspruch zugleich haben. In denjenigen Füllen,in welchen er hiernach als Erbe hinsichtlich des Gesellschaftsgeschäftsantheils zu betrachten ist,steht auch dem Pflichttheilsberechtigten das Recht aus Z 139 zu, sonst nicht. A»m. ».
Besondere Qualitäten des Erben sind nicht erforderlich, wenn der Ge-sellschaftsvertrag ihr Vorhandensein zur Bedingung nicht gemacht hat. Es ist aber zulässig,daß der Vertrag besondere Bedingungen nach dieser Richtung hin vorsieht. Es ist hiernach,wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Gegentheiliges vereinbart, die Fortsetzungsvereinbarunggiltig, wenn der Erbe minderjährig oder geisteskrank ist (R.G. 2 S. 32), nicht aber, wenner im Konkurse ist. Denn der Konkurs löst die Gesellschaft auf, und eine vorherige Verein-barung, daß trotz des Konkurses die Gesellschaft mit ihm fortgesetzt werden soll, ist unzu-lässig (vergl. Anm. 17 zu Z 131). Es ist nur zulässig die vorherige Vereinbarung, daß dieGesellschaft ohne ihn fortgesetzt werden soll (Z 138 H.G.B.).
Wirksam ist aber die Abrede, daß die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesell-schafters nur mit einem der Miterben fortgesetzt werden soll (O.L.G. Colmar in E.2. 42S. 529).
Die Bertragsabrede kann auch den Tod aller Gesellschafter insAuge fassen (R.G. 16 S. 58); alsdann kommt Z 139 mehrfach zur Anwendung.
III. Beim Vorhandensein dieser Voraussetzungen hat der Erbe ein Wahlrecht. .^>n. s.
1. Inhalt des Wahlrechts. Jeder Erbe kann entweder einfach in die Rechte und Pflichtendes Erblassers als offener Gesellschafter eintreten oder er kann statt dessen den anderenGesellschaftern anbieten, als Kommanditist in der Gesellschaft zu verbleiben, und wenn siedarauf nicht eingehen, ans der Gesellschaft ausscheiden. — Dagegen kann er nicht ohneWeiteres, ohne den Kommanditistenantrag gemacht zu haben, sein Ausscheiden verlangen;vielmehr muß er ihnen zunächst den Kommanditistenbetheiligungsantrag machen, und erstwenn die anderen Gesellschafter darauf nicht eingehen, fo kann er sein Ausscheidenverlangen.
Selbstverständlich aber hat der znm Erben Berufene das Recht, die Erbschaft aus-zuschlagcn und dadurch jede Betheiligung als Gesellschafter von sich zu weisen. Aber er