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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
446
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enthält gegen das frühere Recht eine wesentliche Aenderung, die bestimmt und geeignet ist, einenMißstand des früheren Rechts zu beseitigen. Nach früherem Rechte stand nämlich der Erbe beieiner solchen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages vor folgendem Dilemma: er mußte entwederdie ganze Erbschaft ausschlagen, oder aber er mußte in die Gesellschaft eintreten und dadurch dieunbeschränkte persönliche Haftung für alle früheren und künftigen Schulden der Gesellschaftübernehmen. Dieser Mißstand wird dadurch beseitigt, daß dem Erben das Recht eingeräumtwird, sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Bedingung abhängig zu machen, daß er dieStellung eines Kommanditisten erhält (Literatur für das frühere Recht R.G. 16 S. 46ffg.;Viecens in 6.2. S. Slffg.).

Verschieden von der im vorliegenden Paragraphen behandelten Fort-setzungsvereinbarung ist eine Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben aufGrund einer nach Eintritt des Todes und der dadurch erfolgten Auflösung er-folgten Abrede (Bolze 11 Nr. 264; vergl. Anm. 2 zu Z 131). Eine solche Fortsetzungs-vereinbarung kann auch dahin getroffen werden, daß der Erbe ausscheidet und die übrigen Gesell-schafter die Gesellschaft fortsetzen (vergl. Zusatz 4 zu § 138).

Anm. i. I Die Voraussetzung der Anwendbarkeit des vorliegenden Paragraphen ist eine ans Fortsetzungder Gesellschaft gerichtete Bestimmung des Gesellschaftsvertrages. Dieses braucht nicht geradeder Gründungsvertrag zu sein, auch eine spätere Aenderung des Gesellschaftsvertrages isteine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages (vergl. Anm. 5 zu Z 169). Die Bestimmungdes Gesellschaftsvertrages muß dahin gehen, daß die Gesellschaft nach dem Tode des Sociusmit den Erben fortbestehen soll (R.G. 16 S. 56). Wenn der verstorbene Socius nurin seinem Testamente bestimmt hat, der Erbe solle auch nach seinem Tode Mitgliedder Gesellschaft bleiben, so genügt dies zur Anwendung des vorliegenden Paragraphen nicht,da das Testament den anderen Socius nicht bindet. Hat freilich die testamentarischeBestimmung zugleich für den anderen Socius bindende Kraft, so wird mankein Bedenken zu tragen brauchen, die Bestimmung des vorliegenden Paragraphen mindestensentsprechend anzuwenden, so z. B. unter Umständen bei gemeinschaftlichen Testamenten(Z 2271 B.G.B.) oder wenn der überlebende Socius ein mit jener Auflage beschwertes Ver«mächtniß annimmt (HZ 1946, 2194 B.G.B. ) Makower S. 271.

Anm. 2. Gleichgiltig für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen ist es, wie viel Gesell-

schafter vorhanden sind. Auch wenn nur zwei Gesellschafter vorhanden sind,und auch wenn der verstorbene Gesellschafter nur einen Erben hinterläßt, so daß nach demWegfall des einen Sozius nur noch ein Gesellschafter übrig bleibt, findet dis Vorschrift An-wendung. Das Wortausscheiden" bezieht sich hier, wie im Z 24, auch auf diesen Fall(vergl. unten Anm. 26).

Anm. s. Dagegen setzt der vorliegende Paragraph voraus, daß der verstorbene Gesellschafter ein

GcsellschaftSgttthabcn hat. Ist dies nicht der Fall, so fehlt die Grundlage für das demErben hier gegebene Wahlrecht: er kann nicht sein Verbleiben in der Gesellschaft von derBedingung abhängig machen, daß ihm die Stellung eines Kommanditisten auf der Grund-lage des Kapitalantheils seines Erblassers als Kommanditeinlage eingeräumt werde, wenndiese Grundlage nicht vorhanden ist, und es daher an der wesentlichen Voraussetzung solcherKommanditistenbetheiligung, der bestimmten Vermögenseinlage, gemäß Z 161 mangelt. Indiesem Falle ist das Dilemma, welches der Gesetzgeber wenn möglich beseitigen wollte, un-vermeidlich. Der Erbe muß entweder die Erbschaft ausschlagen oder aber er bleibt offenerGesellschafter und nur gegenseitiger Vereinbarung bleibt es vorbehalten, seine Stellung anderszu gestalten oder sein Ausscheiden zu vereinbaren. (Daß hier überall das gegenwärtigeGeselljchaftsguthaben, nicht die ursprüngliche Einlage, der maßgebende Faktor ist, darübersiehe unten Anm. 15.)

Anm. 4 Die Vorschrift bezicht sich auf die Erben des Gesellschafters. Die Erbenqualität richtet sichnach bürgerlichem Recht. Es ist gleichgiltig, ob sie auf Testament oder Gesetz beruht. Derzum Erben Berufene muß Erbe geworden sein. Erst dann kann davon die Redesein, daß ihm die Rechte des Z 139 zustehen. Er hat selbstverständlich das Recht, die Erb-schaft auszuschlagcn (vergl. unten Anm. 6) und wenn er dies thut, so kommt die An-

Osfene Handelsgesellschaft.

139.