Offene Handelsgesellschaft. HZ 133 u. 139.
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da die Vorschrift des Z 141 Abs. 2 beweist, daß es sich um eine Ausnahme handelt. Sonst kannohne Zustimmung desjenigen Gesellschafters, der die Auflösung veranlaßt hat, bezw. dessenErben, eine solche Vereinbarung unter den Socien giltig nicht getroffen werden, schon deshalbnicht, weil auch jener Socius auf Durchführung der Liquidation ein gleich starkes Recht hat, wiedie übrigen Socien. Beschließen trotzdem die Socien, daß sie fortan eine Gesellschaft unter sichbilden wollen, so ist dies eine neue Societät.
Wohl aber ist es zulässig, daß die übrigen Socien mit dem die Auflösung ver-anlassenden Gesellschafter noch im Stadium der Liquidation vereinbaren, daß er aus derGesellschaft ausscheidet und die anderen das Handelsgewerbe fortsetzen. Darin liegt die Fortsetzungder Gesellschaft in gewissem Sinne, wenn auch nicht eine unmittelbare Fortsetzung der o. H.G.,so doch eine Fortsetzung der Gesellschaft und ihre Umwandlung in eine o. H.G., jedenfalls abereine Identität der Gesellschaft, so daß die nunmehrige o. H.G. für die Schulden der alten haftetsvergl. Anm. 2 zu H 131).
Zusatz 5. Die llcbcrgangszeit wird hier keine Schwierigkeit machen, da sich die Vorschrift Anm. s.mit Art. 127 des alten H.G.B, im Wesentlichen deckt. Doch soll bemerkt werden, daß es sich umeine interne Vorschrift handelt, die auf bestehende Gesellschaftsverträge nicht ohne Weiteres An-wendung findet (vergl. Anm. 32 zu Z 105).
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Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß im Falle des Todes eines Ge-sellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kannjeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, daßihm unter Belassung des bisherigen Gewinnantheils die Stellung eines Kom-manditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Theil der Einlage des Erb-lassers auf seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahin gehenden Antrag des Erbennicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Aus-scheiden aus der Gesellschaft zu erklären.
Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Fristvon drei Monaten nach dein Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle derErbschaft Kenntniß erlangt hat, geltend geinacht werden. Auf den Lauf derFrist stnden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des Z 206 desBürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe derdrei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren,so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.
Scheidet innerhalb der Frist des Abs. 3 der Erbe aus der Gesellschaft ausoder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben dieStellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin ent-standenen Gesellschaftsschulden nur nach Maßgabe der die Haftung des Erbenfür die Nachlaßverbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Abs. s—Hnicht ausschließen; es kann jedoch für den Fall, daß der Erbe sein verbleiben inder Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten ab-hängig macht, sein Gewinnantheil anders als der des Erblassers bestimmt werden.
Der vorliegende Paragraph behandelt den Fall, daß der Gcscllschaftsvertrag bestimmt, die ^ Ew.Gesellschaft solle im Falle des Todes eines Gesellschafters mit den Erben fortgesetzt werden. Er