444 Offene Handelsgesellschaft. Z 138.
In diesen drei Fällen liegt eine Fortsetzung unter allen Socien beziehungsweisemit deren Erben vor.
6) Die Fortsetzung der Gesellschaft unter allen übrigen Gesellschaftern außer demjenigen,in dessen Person sich ein Auflösungsgrund ereignet, jedoch ohne vorherige Vertrags-bestimmung, sondern auf Grund eines nach dem Eintritt des Auflösungsgrundes ein-tretenden Ereignisses (ß 141).o) Die Fortsetzung der Gesellschaft mit einer Person, welche in dem Augenblicke, wo einGesellschafter austritt, in die Gesellschaft eintritt. Darin liegt ebenfalls eine Fort-setzung der Gesellschaft, aber nicht bloß unter den übrigbleibenden Socien, sondern miteinem Ersatzmann des Austretenden (vergl. Anm. 4 zu Z 130).
Anm. 5. Zusatz 3. Die im vorliegenden Paragraphen zugelassene Vereinbarung kann auch getroffenwerden für den Fall, daß der Gläubiger eines Gesellschafters auf Grund des A 135 die Gesell-schaft kündigt. Zwar ist die Fortsetzungsvereinbarung für diesen Fall nicht ausdrücklich zugelassen.Allein die analoge Anwendung wird keinem Bedenken unterliegen, zumal Angesichts des Z 141,der es sogar zuläßt, daß nach geschehener Aufkündigung die übrigbleibenden Gesellschafter allein,ohne Zustimmung des Gesellschafters, dessen Antheil gepfändet ist, eine solche Fortsetzung untersich vereinbaren können. Auch Z 145 Abs. 2 steht nicht entgegen, wie in Anm. 11 zu Z 145auseinandergesetzt ist (vergl. auch Rudorff H.G.B, zu Z 138). Es kann also der Gesellschastsvertragbestimmen, daß, wenn der Gläubiger eines Gesellschafters die Gesellschaft kündigt, dieser Gesellschafterausscheidet und die Gesellschaft von den Uebrigen fortgesetzt wird. Eine solche Vereinbarung hatdie Wirkung, daß der Gläubiger die Auflösung nicht verlangen kann, sondern nur die Aus-antwortung des Auseinandersetzungsguthabens des Gesellschafters. Weiter reicht ja aber auch seinInteresse nicht. — Ist eine solche Vereinbarung im Gesellschaftsvertrage nicht getroffen, so kannnoch nach der Pfändung ein solcher Beschluß gefaßt werden (Z 141).
Anm. o. Znsatz 3. Auch wenn nur zwei Socien vorhanden sind, kann eine analoge Vereinbarunggetroffen werden, d. h. es kann vereinbart werden, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt oderstirbt, oder in Konkurs geräth, oder wenn (vergl. den Zusatz 2) sein Gläubiger die Gesellschaftaufkündigt, der andere Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt und denAusscheidenden abzufinden hat. Die Abfindung erfolgt nach Analogie des Z 733 B.G.B, (vergl.hierüber Anm. 5 im Exkurse zu Z 141). Der Uebernehmer ist in solchem Falle nach Eintrittdes Tages, an welchem die Uebernahme erfolgen soll, berechtigt, das Geschäft in seinem Namenund für seine Rechnung zu betreiben; er ist dazu nicht erst dann berechtigt, wenn er den anderenTheil abgefunden hat (Bolze 16 Nr. 495). Ebenso ist er berechtigt, die entsprechende handels-gerichtliche Anmeldung zu bewirken und vom anderen Theil zu verlangen; dies umsomehr, alses sich hierbei auch um eine öffentlichrechtliche Verpflichtung des anderen Theils handelt (vergl.Anm. 1 zu Z 106). Ueber den Uebergang des Firmenrechts gilt das in Anm. 2 u. 3 zu ß 24 Ge-sagte (vergl. auch oben Anm. 3). Der Uebergang des gesammten Geschäftsvermögens in dasAlleineigenthum des Uebernehmers erfolgt hier im Augenblicke des Eintritts der betreffenden Auf-lösungsthatsache von selbst. Es liegt hier eine Vereinbarung dahin vor, daß diejenigen Rechts-folgen, welche für andere Fälle das Gesetz im Z 142 anordnet, eintreten. Wie dort in Anm. 2ausgeführt ist, vollzieht sich in jenen Fällen ein unmittelbarer Eigenthumsübergang ohne Ueber-gabe, Cession und Auflassung. Ein solcher unniittelbarer Eigenthumsübergang ist zwar eineeigenartige Nechtserscheinung, aber diese Eigenart birgt nichts in sich, was ihren Eintritt auchsonst kraft Vereinbarung hindern könnte. — Hat der Gesellschastsvertrag eine solche Vereinbarungnicht vorgesehen, so kann im Falle des Konkurses oder der Pfändung des Geschäftsguthabenseines Gesellschafters (nicht auch im Falle der Kündigung oder des Todes) der andere Gesellschafternoch nach dem Eintritts dieser Ereignisse den Uebergang des Geschäfts auf sich verlangen (Z 142).
Anm. ?. Zusatz 4. Können auch nach Auflösung der Gesellschaft die übrigen Socien die Fortsetzungder Gesellschaft unter sich beschließen? Nach § 141 Abs. 2 können sie dies im Falle des Konkursesüber einen Gesellschafter (und im Falle der Pfändung des Antheils eines Gesellschafters Z 141Abs. 1, was jedoch nicht in diesen Zusammenhang gehört). Sie haben dies dem Konkursverwalterzu erklären. Aber dies ist eine Ausnahme, wie wir dies in unserer früheren Auflage (5. Aufl.Z 5 zu Art. 117) ausführlich dargelegt haben, jetzt aber nicht mehr dargelegt zu werden braucht,