Offene Handelsgesellschaft. Z 133.
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H 138.
Ist im Gesellschaftsvertrags bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigtoder stirbt oder wenn der Aonkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Ge-sellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet mit demZeitpunkt, in welchem mangels einer solchen Bestimmung die Gesellschaft auf-gelöst werden würde, der Gesellschafter, in dessen Person das Ereignis; eintritt,aus der Gesellschaft aus.
Der vorliegende Paragraph behandelt eine Vereinbarung, die es ermöglicht, dass gewissein der Person eines Gesellschafters eintretende Auflösungsthatsnche» die Auflösung nicht bewirke».
Diese Vereinbarung ist wohl zu unterscheiden von einer Reihe ähnlicher Vereinbarungen, überdiese siehe unten Anm. 4.
1. Vorausgesetzt ist eine Bestimmung des Gcscllschaftsvertragcs, da st trotz der Kündigung, des Anm. i.Todes oder des Konkurses eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen fort-bestehen soll.
Eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrages: also müssen alle Gesell-schafter zugestimmt haben, und zwar vor dem Eintritt jener Thatsache, also vor derKündigung, vor dem Konkurse, vor dem Tode des betreffenden Gesellschafters, der aus-scheiden soll. — Die Vereinbarung kann auch allgemein auf „Fortsetzung der Gesellschafttrotz Ausscheidens eines Gesellschafters" lauten und braucht keinen bestimmten Fall desAusscheidens zu erwähnen. Daß dies früher angenommen wurde (Bolze 2 Nr. 1109),würde allerdings für das gegenwärtige Recht nicht genügend beweisen, weil früher auchdas Gesetz allgemein vom Ausscheiden sprach. Allein es erfordert diese Bestimmung desGesellschaftsvertrages nichts als genügende Deutlichkeit, und von diesem Gesichtspunkte ausist jene allgemeine Fassung ausreichend, wenn nur ersichtlich ist, daß sie auf den Z 133abzielt.
L. Vorausgesetzt ist ferner das Ucbrigblciben von zwei Gesellschaftern, da ja eine Gemeinschaft Anm. ».durch eine Person begriffsmäßig nicht fortgesetzt werden kann (vergl. R.O.H. 11 S. 160;R.G. 7 S. 121; Johow 11 S. 29). Ueber den Fall, daß die Gesellschaft nur aus zweiPersonen besteht, siehe unten Anm. 6.
3. Die Wirkung der Vereinbarung, dast die Gesellschaft unter den übrigen Socien beim Ein-Anm. ».tritt jener Thatsachen als fortgesetzt gilt, ist, daß der betreffende Gesellschafter„ausscheidet", d.h. er hört auf, Socius zu sein und wird Gläubiger in Höhe seinesAuseinandersetzungsgnthabens. Dasselbe wird berechnet in Gemäßheit des Z 738 B.G.B.
(siehe über diesen Anm. 4 ffg. im Exkurse zu Z 141). Auf den Eintritt dieser Wirkung hatder Ausscheidende ein klagbares Recht, an dessen Geltendmachung er insofern interessirtist, als dadurch die Liquidation vermieden und sein Anspruch auf Auszahlung seines Gut-habens in Geld erzeugt wird (Bolze 2 Nr. 1109). Auf die übrigen Gesellschafter gehtdas Geschäft mit Aktiven und Passiven über, von den Passiven haben sie den Ausscheidendenzu befreien (Z 733 B.G.B.). Das Firmenrecht geht unter den Voraussetzungen des H 24auf die fortgesetzte Gesellschaft über; in der Vereinbarung der Fortsetzung liegt nicht ohneWeiteres die nach Z 24 Abs. 2 erforderliche Einwilligung zur Fortführung der Firma fürden Fall, daß der Name des Ausscheidenden sich in derselben befindet.
Zusatz 1. Verschiede» von der behandelten Fortsctzungsvcrcinbarung sind folgende Arten Anm. «,
der GcscllschastSfortsctzung:
a) Die Fortsetzung der Gesellschaft unter allen Socien durch eine Vereinbarung im Augen-blicke der Auflösung (vergl. Anm. 7 zu Z 131).
b) Die Fortsetzung der Gesellschaft unter allen Socien oder deren Erben durch eine Ver-einbarung nach Eintritt der Auflösung (vergl. hierüber Anm. 2 zu Z 131).
e) Die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters aufGrund einer Bestimmung des Gesellschaftsvertrages (Z 131 Nr. 4 und Z 139).