442 Offene Handelsgesellschaft. Z 137.
Fällen, so haften sie den anderen Gesellschaftern für den dadurch erwachsenden Schaden.Ebenso haften sie bei Fortführung der Geschäfte wie Socien (Motive zu Z 727 B.G.B.),auch haben sie über diese Thätigkeit Rechenschaft abzulegen (ZZ 713, 666 B.G.B.).
Anm. s. Die Pflicht zur Fortführung der Geschäfte setzt voraus, daß Gefahr im Verzüge
ist, und dauert so lauge, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit den anderenFürsorge treffen konnten. Ob sie wirklich Fürsorge getroffen haben, ist gleichgiltig. Dieübrigen Gesellschafter haben in erster Reihe die Pflicht, Fürsorge zu treffen. Unterlassensie dies oder scheitern die betreffenden Verhandlungen an dem Eigensinn oder der sonstigenunsachlichen Behandlung der Sache Seitens der Gesellschafter, so fällt die Verpflichtungder Erben fort. Die Fürsorge, welche zu treffen ist, besteht hauptsächlich in der Bestellungvon Liquidatoren (vergl. Z 146). — Die im ß 137 den Erben auferlegten Pflichten gehörenzu den Nachlaßverbindlichkeiten (Z 1367 Abs. 2 B.G.B.), den Gesellschaftern haften dahermehrere Erben für die Erfüllung dieser Verpflichtung als Gesammtschuldner nach Maß-gabe der §Z 2058 ffg. B.G.B. Erfüllen sie die Pflicht, so haften sie den Gesellschafternund diese, sowie die Gesellschaft ihnen wie Gesellschafter. Sind mehrere Erben, so sinddie Handlungen von den sämmtlichen Erben vorzunehmen (§ 2038 Abs. 1 B.G.G.), soweitdieselben aber zur Erhaltung des Nachlasses nothwendig sind, was wohl häufig der Fallsein wird, so kann jeder Miterbe sie auch allein ohne Mitwirkung der anderen vornehmen(Z 2038 Abs. 2 B.G.B.).
Auch die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise, also auch bei Gefahr imVerzüge, verpflichtet, die von ihnen zu besorgenden Geschäfte einstweilen fortzuführen, bisdie anderweite Fürsorge getroffen ist.
Anm. s. 2. Wird die Gesellschaft durch den Konkurs eines Gesellschafters aufgelöst,so besteht nur die in Anm. 1 behandelte Pflicht der anderen Gesellschafter zur einstweiligenFortführung der ihnen obliegenden Geschäfte. Dem in Konkurs gerathenen Gesellschafterund seinem Konkursverwalter ist eine gleiche Pflicht nicht auferlegt. Dagegen tritt letztererbei eintretender Liquidation an die Stelle des Gesellschafters (Z 146 Abs. 3). Ueber dieGeltendmachung der Ansprüche des Gesellschafters, welcher auf Grund dieser VerpflichtungGeschäfte führt, im Konkurse des falliten Gesellschafters, disponirt Z 23 K.O. Zwarspricht dieser nur von einer Gesellschaft nach ß 705 B.G.B , und citirt nur die HZ 728 u.729 B.G.B. Allein es dürfte nicht bedenklich sein, die Bestimmungen hier analog an-zuwenden, und man dürfte dem Gesetzgeber der Konkursordnung nicht zu nahe treten,wenn man meint, er habe wohl nur deshalb die o. H.G. und die entsprechenden Be-stimmungen des H.G.B, nicht erwähnt, weil er nicht daran gedacht hat. Wir vermögenuns nicht zu entschließen, mit Makower S. 256 die entsprechende Anwendung wegen jenesWortlautes des Z 28 K.O. auszuschließen.
Anm. 4. 3. In beiden Fällen „gilt die Gesellschaft insoweit als fortbestehend". DerSatz ist nicht korrekt. Denn die Gesellschaft besteht in solchen Füllen überhaupt noch fort.Sie ist ja nur aufgelöst, d. h. im Zustande der Liquidation, nicht untergegangen (vergl.Anm. 1 zu Z 131). Auch ist nicht gemeint, daß die Gesellschaft insoweit als o. H.G.fortbesteht. Dies anzuordnen, lag für den Gesetzgeber kein Anlaß vor. Der Satz ist alsogänzlich überflüssig. Er ist übernommen aus ß 727 B.G.B , und die dort gebrauchteWendung ist wieder übernommen aus Z 673 B.G.B. In dem letzteren Paragraphen istgesagt, daß der Erbe des Beauftragten, wenn der Auftrag durch den Tod erlischt, beiGefahr im Verzüge die Besorgung des ^Geschäfts fortzusetzen hat; „insoweit gelte derAuftrag als fortbestehend". Dort reiht sich die Wendung zwanglos an und ist richtig,wenn auch vielleicht ebenfalls überflüssig. Hier aber ist sie überflüssig und unrichtig. Denndie Gesellschaft gilt nicht bloß insoweit, als solche Geschäftsfortsetzungspflicht besteht, sondernüberhaupt als fortbestehend, und zwar als Abwickelungsgesellschaft, nicht als o. H.G., wieman aus dem Ausdrucke „fortbestehend" vielleicht entnehmen könnte.
Anm. s. Zusah. Setzt sich die Gesellschaft mit den Erben des verstorbenen Gesell-schäfters fort, ohne daß die Geschäftsführung auf sie übergeht, so haben sie die analoge Ver-pflichtung (K.V. zu Z 728 B.G.B.).