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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Offene Handelsgesellschaft. ZZ 136 u. 137.

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wenig Bedeutung haben. Denn da mit dem Eintritt der Auflösung seine Vertretungs-bcfngniß fortfällt (vergl. Anm. 1), so bezieht sich das nur auf solche Akte der Geschäfts-führung, welche mit Vertretung nach außen nicht verknüpft sind, oder auf die ihm über-tragenen Einzelvollmachten und Ermächtigungen zu bestimmten Arten von Geschäften(ZZ 125 Abs. 2 u. 3). Die Vertretungsbefugniß aber hört, wie gesagt, mit der Auflösungauf. Freilich gilt das Aufhören der Vertretungsbefugniß Dritten gegenüber nur nachMaßgabe des Z 15 (vergl. Anm. 4ffg. zu Z 143).

4. Nur zu Gunsten des Gesellschafters besteht die Vefugniß zur Geschäfts-Anm. t.führung fort. Eine Geschäftsführnngspflicht besteht nicht. Nur bei Auflösung durchKündigung (sei es durch den Gesellschafter oder durch den Gläubiger) besteht die Be-fugniß zur Geschäftsführung, nicht in anderen Fällen der Auflösung.

Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sohat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Todunverzüglich anzuzeigen und bei Gefahr im Verzüge die von seinem Erblasser zubesorgenden Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemein-schaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschaftersind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der von ihnen zu be-sorgenden Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend.

Die Vorschriften des Abs. ( Satz 2, S finden auch im Falle der Auf-lösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögeneines Gesellschafters Anwendung.

Der vorliegende Paragraph trifft Fürsorge dafür, daß die Geschäfte der Gesell- Ew-schaft nicht Noth leiden, wenn durch den Tod oder durch .den Konkurs eines "Gesellschafters die Auslösung eintritt.

Unter der Fortführung der Geschäfte ist hier nicht bloß die Geschäftsführung gemeint.

Dieses Wort ist auch nicht gebraucht, vielmehr ist hier die Pflicht und das damit verkniipfte Rechtgemeint, die Geschäfte in geeigneter Weise fortzuführen, also auch durch Vertretung der Ge-sellschaft, soweit das die Erledigung der Geschäfte mit sich bringt. Die Eintragung der Auflösungoder die Kenntniß des Dritten von der Auflösung ändern an der Vertretungsbefugniß, soweit siehiernach besteht, nichts (anders Makower S. 268). Die hier statuirte Pflicht und Befugniß zurGeschäftsführung und Vertretung konkurrirt vielmehr mit der normalen Vertretungsbefugniß, sieist ja gerade für Fälle berechnet, wo der Normalapparat der Geschäftsführung und Vertretungzwar an sich besteht, aber aus irgend einem Grunde nicht funktionirt.

Die Fälle des vorliegenden Paragraphen sind, daß die Gesellschaft durch denTod oder durch den Konkurs eines Gesellschafters aufgelöst wird.

1. In ersterem Falle wird den Erben des verstorbenen Gesellschafters die Pflicht zur Anm. i.Anzeige des Todes und bei Gefahr im Verzüge auch zur Fortführung der von dem ver-storbenen Gesellschafter zu besorgenden Geschäfte auferlegt. Unter den Erben des Ge-sellschafters ist derjenige zu verstehen, der die Erbschaft antritt. So lange die Ueber»legungsfrist läuft, hat er diese Pflicht nicht. Denn es kann nicht angenommen werden,daß Jemandem, der den Verhältnissen der Gesellschaft völlig fern steht, eine Pflicht auf-erlegt werden soll, deren Verletzung ihn unter Umständen zu schweren Regressen verpflichtet.

Aber das Recht zur Vornahme dieser Handlungen hat derjenige Erbe, für welchen dieUeberlegungsfrist noch läuft, schlägt er demnächst aus, so hat er gegenüber Demjenigen,der Erbe wird, die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers ohne Auftrag (Z 1959B.G.B.). Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (Z 121 B.G.B.). Unter-lassen die Erben die Anzeige oder die Fortführung der Geschäfte in den dazu geeigneten