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Offene Handelsgesellschaft. ZH 135 u. 136.
die Ausschließung des Schuldners nach Z 141 beschließen, ein absolutes Recht ansEinleitung und Durchführung der Liquidation und ist nicht an Bestimmungendes Gesellschaftsvertrages gebunden, durch welche im Falle der Auflösung eine andereArt der Auseinandersetzung, etwa Natnraltheilung, angeordnet ist (vergl. Behrend H 81Anm. 16- anders Makower S. 264), noch weniger aber an nachträgliche Vereinbarungender Gesellschafter nach dieser Richtung. Auch hierin zeigt sich die Selbstständigkeit undUnmittelbarkeit seines Rechts (vergl. oben Anm. 5). Dieses Recht auf Einleitung undDurchführung der Liquidation kann er dadurch ausüben, daß er die Gesellschafterauf Eintragung der Auflösung und Liquidation verklagt. Er kann auch beim Register-richter die Einleitung des Offizialverfahrens in Antrag bringen und sich beschweren, wenndies zu Unrecht versagt wird (vergl. Anm. 5, 7, 9 zu Z 14). Er kann aus wichtigenGründen das Recht auf Ernennung und Abberufung von Liquidatoren geltend machen(Anm. 6 n. 7 zu Z 146). Ist die Liquidation eingeleitet, so hat er kein Recht der Mit-thätigkeit, wohl aber das Recht auf Auskunftsertheilung in angemessenen Zwischenräumen,auch auf Rechnungslegung (Puchelt Anm. 4 zu Art. 133). Endlich hat er das Rechtbczw. die Klage auf Ausantwortung des Gesellschafterguthabens, soweit seine Forderungreicht, unter Umständen auch schon vor Beendigung der Liquidation (Z 155 Abs. 2).
Anm. ?. Zusatz. Ucbergangsfrage. Die Vorschrift findet, da sie das Verhältniß zu Dritten betrifft,auch auf frühere Handelsgesellschaften Anwendung. Will also der Gläubiger eines Einzelgesell-schafters eine Gesellschaft kündigen, so muß er, auch wenn die Gesellschaft schon vor dem1. Januar 1996 bestand, die Voraussetzungen des vorliegenden Paragraphen nachweisen, sowohlin denjenigen Punkten, wo dieselben geringer sind, als die früheren, als auch in denjenigenPunkten, wo sie schwerer sind, als die früheren Voraussetzungen (vergl. Lehmann in 0.2. 43S. 104).
§ 13«.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Aündigung aufgelöst,so gilt die Befugniß eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunstengleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Aenntniß erlangt oderdie Auflösung kennen muß.
Anm. n 1. Die Borschrift des vorliegenden Paragraphen wird nicht entbehrlichdurch die Vorschriften über die Liquidation und über die Befugnisseder Liquidatoren zur Geschäftsführung. Denn einerseits sind die geschäfts-führenden Gesellschafter und die Liquidatoren nicht immer dieselben Personen und anderer-seits haben die Befugnisse beider bezüglich der Geschäftsführung einen verschiedenen Umfang(Denkschrift S. 98).
Anm. s. 2. Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Geschäftsführung. Die Befugnißdes Gesellschafters zur Vertretung, d. h. seine Legitimation Dritten gegenüber gilt solange, wie sie eingetragen ist oder die Entziehung dem Dritten bekannt geworden ist. DieEintragung oder Kenntniß der Auflösung gilt der Kenntniß des AufHörens der Vec-tretungsbefugniß gleich.
Anm. 3. 3- Von der Geschäftsführungsbefugniß, welche normaler Weise über die Zeit der Auflösunghinaus nicht dauert (vergl. Anm. 4 zu Z 145), ist hier im Anschluß an den ß 729 B.G.B-gesagt, daß sie zu Gunsten des Gesellschafters so lange fortbesteht, als biser von der Auflösung Kenntniß erlangt hat oder die Auflösung kennenmußte (d. h. aus Fahrlässigkeit nicht kannte; Z 122 B.G.B.). So lange gilt es nicht alsAnmaßung, wenn er die Geschäfte weiterführt. Vom Augenblicke an, wo er die Auflösungkennen mußte, fällt dieses Recht der Geschäftsführung fort, eine etwa trotzdem von ihmausgeübte Geschäftsführung ist, wenn sie nicht auf einem sonstigen Rechte beruht, rechts-widrig und verpflichtet ihn zum Schadensersatz. Allerdings wird dies hier in der Regel