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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
439
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Offene Handelsgesellschaft, ß 135. 4Z9

setznngsbeschluß z. B. genügt nichts ein Auszug ans der Konknrstabcllc genügt; eingerichtlicher Vergleich, eine gerichtliche oder notarielle Schuldurknnde genügen.

3 Unter diesen VorauSsehuugcn hat der Exckutioiisgländigcr das Recht zur Aufkündigung der A»n>. «.Gesellschaft. Die Kündigung muß den Gesellschaftern, nicht der Gesellschaft zugehen undauch an jene gerichtet sein (Anm. 5 zu Z 132). Die Frist ist sechs Monate vor Ablaufdes Geschäftsjahres. Wann das Geschäftsjahr abläuft, wird dem Gläubiger nicht immerbekannt sein. Die Zeitbestimmung des Gesetzes ist deshalb keine glückliche. Steht demGesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage eine kürzere Kündigungsfrist zu, so kommtdies dem Exekutionsgläubiger zu Gute, eine längere aber schmälert seine Rechte nicht.

4. Die Folgen der Kündigung sind: Anm. 5.

a.) In Ansehung der Gesellschaft: die Auflösung derselben nach Maßgabe des Z 131 (vergl.Anm. 1 daselbst). Die Auflösung tritt mit Ablauf der Kündigungsfrist ipso jure einohne Klage und Richtcrspruch. Sie tritt auch dann ein, wenn die Gesellschaft ver-tragsmäßig noch längere Zeit zu bestehen hatte. Das Rechtsmittel greift daher in dieRechte aller Gesellschafter ein und geht oft weiter als das Recht des Schuldners, istalso insofern kein abgeleitetes, sondern ein selbststäudiges, vomRechte des Schuldners unabhängiges Recht. Es ist daher, wie in der Be-rathung des alten H.G.B, nicht verkannt wurde, ein sehr rigoroses Mittel. Dochhaben es, worauf in der Berathung dem gegenüber hingewiesen wurde, die Ge-sellschafter in der Hand, die Folgen abzuwenden. Zunächst dadurch, daßsie im Gesellschaftsvertrage (so. vor der fraglichen Pfändung) vereinbaren, daß im Falleder Pfändung der Gesellschafter ausscheiden soll (vergl. Anm. 5 zu Z 133). Sodannauch ohne solche Vertragsbestimmung durch einen nach der Pfändung gefaßten Beschlußund eine dementsprechende Erklärung an den Gläubiger (Z 141 Abs. 1). Endlich durchBefriedigung des Gläubigers. Unzweifelhaft wird die Auflösung verhindert, wenn dieGesellschafter den Gläubiger vor der ausgesprochenen Kündigung befriedigen. Zweifel-haft wird dieses schon, wenn die Befriedigung nach geschehener Kündigung, aber vor demEintritt der Auflösung erfolgt. Keyßner (Anm. 3 zu Art. 126) vertritt die Ansicht, daßdie Auflösung auch dann intor soeios eintritt, mir daß dieselben nach § 141 die Auflösungin eine Ausschließung verwandeln können. Hahn zu Art. 126 will dies nicht geltenlassen, wenn die Befriedigung sofort nach geschehener Aufkündigung erfolgt. DieserGesichtspunkt aber kann nicht begriffsmäßig durchschlagen. Die Auflösung tritt viel-mehr in solchem Falle überhaupt nicht ein. Entscheidend ist, daß die trotz ihrerExorbitanz eingeführte Vorschrift lediglich den dritten Gläubiger schützen soll unddeshalb cessirt, sobald dessen Recht und Interesse wegfällt. Aus diesem Grunde kannderjenige Socius, gegen den die Maßregeln des Gläubigers sich richten, sicherlich ausder Auflösung nicht bestehen; die übrigen Socien aber können das Gläubigerrecht aufAuflösung in solchem Falle nicht geltend machen, weil sie andererseits Socien sind unddie rücksichtslose Ausübung des erworbenen Gläubigerrechts mit ihren Gesellschafter-pslichten in unlöslichem Widerspruch stände, wie dies auch sonst angenommen wird(vergl. Anm. 24 zu Z 128). Wollen die übrigen Gesellschafter die erfolgte Gläubiger«kündigung benutzen, um des betreffenden Gesellschafters ledig zu werden, so mögen siedir Rechte aus Z 141 ausüben und sich des Erwerbes der Forderung enthalten. Dazugehört freilich, was Hahn Note 4 uns entgegcnhält, ein gemeinsamer Beschluß derübrigen Socien; aber es ist auch nicht einzusehen, wie ein einzelner Gesellschafter dazukäme, die Thatsache der Kündigung einseitig für sich auszubeuten. Befriedigt derSociusschuldner den Exekutionsgläubiger, und sei es auch nach derKündigung, so tritt die Auflösung gleichfalls nicht ein; damit am Stichtage die Auf-lösung eintrete, muß der Auflösungsgrund bis dahin fortwirken (anders MakowerS. 265).

d) In Ansehung des Gläubigers. Er hat, wenn er nicht befriedigt wird, wenn ferner Anm. s.nicht durch Gcsellschastsvertrag für den Fall der Pfändung das Ausscheiden des Gesell-schafters vereinbart ist (vergl. oben Anm. 5) und wenn endlich die Gesellschafter nicht