Offene Handelsgesellschaft. Z 135.
Ein-leitung.
Anm. 1.
des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht bloß vor-läufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Ueberweisung des Anspruchsauf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zu-kommt, fo kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmteoder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Ge-schäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.
Der vorliegende Paragraph giebt dein Gläubiger des Einzelgesellschafters ein Mittel, dieGesellschaft vorzeitig znr Auflösung zu bringen, auf diese Weise die Betheiligung des Gesell-schafters zur Liquidität und Realisirung zu bringen und zu seiner Befriedigung heranzuziehen.1. Das Recht steht jedem Privatglnnbiger des Gesellschafters zu. Privatgläubiger ist aberauch der Gesellschaftsgläubiger, insoweit er den einzelnen Gesellschafter auf Grund dessenSolidarhaft in Anspruch nimmt.
Das Wesen des hier dem Privatgläubiger gegebenen Rechts besteht,wie in der Einleitung betont ist, in dem Rechte des Gläubigers, die Gesellschaft zurAuflösung zu bringen. Nur als Voraussetzung dieser Befugniß sind die hieraufgestellten Vorbedingungen (fruchtlose Exekution auf Grund eines rechtskräftigen Titels)vorgeschrieben. Nur wenn der Gläubiger durch die Kündigung der Gesell-schaft das Auseinandersetzungsguthaben des Gesellschafters zur Existenzbringen will, sind diese Vorbedingungen erforderlich. Sie sind nicht erforder-lich, wenn der Gläubiger des Einzelgesellschafters die vermögensrechtlichen Ansprüche seinesSchuldners an die Gesellschaft in derjenigen Gestalt pfändet, wie sie ohne Eingreifen desgläubigerischen Kündigungsrechts für den Gesellschafter selbst entstanden sind, oder in Zu-kunft entstehen sollten, wenn also die Pfändungsrechte ausgeübt werden auf diejenigenRechte, welche der Gesellschafter auch durch Cessiou übertragen kann (vergl. hierüber Z 71?B.G.B, und unsere Erläuterungen dazu im Exkurse zu H 122 Anm. 27).
Anm. 2. 2. Die Voraussetzungen des glänbigerischen KündignngSrechts sind:
a) Fruchtlose Exekution in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters.Es braucht nicht dargethan zu werden, daß alle denkbaren Exekutionsmaßregeln ohneErfolg gewesen sind. Ein Protokoll des Gerichtsvollziehers über vergebliche Mobiliar-pfändung genügt. Offenbarungseid ist nicht erforderlich. Aber eine Glaubhaftmachung,daß die Vollstreckung voraussichtlich kein Ergebniß haben würde, genügt nicht.
Nicht nothwendig ist nach dem jetzigen Recht (anders früher Art. 126), daß diePfändung von dem betreffenden Gläubiger versucht worden ist, sie kann auch vonanderer Seite versucht sein. Andererseits aber ist (wieder im Gegensatz zum früherenRecht) erforderlich, daß die Exekution innerhalb der letzten sechs Monate (d. h. vor derPfändung und Ueberweisung) versucht worden ist. Es genügt aber, wenn seit demEnde der Exekution noch nicht 6 Monate verflossen sind; denn erst das Ende ergiebtdie Erfolglosigkeit, so daß durch schwebende Jnterventionsprozesse sich diese Frist unterUmständen erheblich verlängern kann. Ueber die Berechnung der Frist siehe ZA 186,187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 B.G.B.
Anm. 2. b) Die Pfändung und Ueberweisnng des Auseinandersetzungsguthabens. Das Guthabenan die Gesellschaft muß überwiesen werden, nicht an die Gesellschafter. Demgemäßist der Beschluß auch der Gesellschaft zuzustellen (wegen der Kündigung aber siehe untenAnm. 4). Maßgebend sind, da der Gesellschafter regelmäßig Geld zu beanspruchenhat (ß 149), die W 829 sfg. C.P.O. Doch kann es auch sein, daß er Sachen in naturazu erhalten hat, wenn er z. B. solche guoack usum eingebracht hat. Alsdann kommendie Aß 846 sfg. C.P.O. zur Anwendung. Ist dem Gläubiger nicht bekannt, was derGesellschafter zu beanspruchen hat (Geld oder Sachen), so wird es am besten sein, wenndie Ueberweisuug nach beiden Richtungen dem Gesetze entspricht.
Die Pfändung und Ueberweisung muß auf Grund eines rechts-kräftigen Schuldtitels erfolgen. Ein bloß vorläufig vollstreckbarer Kostenfest-