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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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Offene Handelsgesellschaft. 88 133135.

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lösnng berechtigen würde. Das wird wohl nieist ein wesentlicher Irrthum im Sinne dcsA»»,.^.8 119 B.G.B, sein (vergl. R.G. bei Bolze 9 Nr. 472).

Zusatz 2. Ucbcrgangsfrage. Die Vorschriften der vorliegenden Paragraphen sind, wieschon Absatz 3 ergiebt, zwar zwingenden Rechts. Das aber bewirkt nicht, dass sie ans frühereGesellschaftsverträge Anwendung finden. Sie gehören vielmehr zu den Vorschriften, welche dasinnere Verhältniß betreffen würden, und sind daher nicht rückwirkend (vergl. Anm. 32 zu § 105).

K

Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangenist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigendfortgesetzt wird, steht in: Sinne der Vorschriften der HZ (32, (33 einer für un-bestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich.

Der vorliegende Paragraph giebt eine Aiislcgnngsvorschrift, wonach in zwei Fällen eine ^Gesellschaft von unbestimmter Dauer von Gcsctzcswcgcn als vorhanden nttgcuoinmcn wird.

1. Eine Gesellschaft von unbestimmter Dauer wird angenommen, wenn eine Gesellschaftauf die Lebenszeit eines Gesellschafters geschlossen wird (vergl. hierüberAnm. 1 zu § 132). '

2. Sie wird ferner angenommen, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der fürihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.

Damit ist also gesagt, daß eine Gesellschaft, auch wenn ihre vereinbarte Dauer ab-gelaufen ist, damit nicht nothwendig beendigt ist, und zwar ist hier hervorgehoben,daß sie stillschweigend fortgesetzt werden kann. Zur stillschweigenden Fort-setzung gehört ein Verhalten aller Gesellschafter, aus welchem ersichtlich ist, daß die Gesell-schaft trotz des Zeitablaufs fortgesetzt werden soll. Es müssen mit anderen Worten dieErfordernisse einer stillschweigenden Vereinbarung vorliegen. Warum aber gerade still-schweigende Vereinbarung hervorgehoben wird, ist nicht ersichtlich. Denn bei einerausdrücklichen Vereinbarung muß das Gleiche gelten. Es ist, wenn im Augenblickedes Zeitablanfs ausdrücklich vereinbart wird, die Gesellschaft solle sich fortsetzen, dieGesellschaft ebenfalls auf unbestimmte Zeit geschlossen und nicht etwa auf die frühereZeitdauer. Ein Majoritätsbeschluß reicht zu dieser ausdrücklichen Vereinbarung nichtaus, auch wenn nach dem Gesellschaftsvertrage per maiora beschlossen wird, weil diesnicht über die Dauer der Gesellschaft hinaus wirken kann (Bolze 14 Nr. 489). Und ebensomuß dasselbe gelten, wenn, was zulässig ist (vergl. Anm. 2 u. 4 zu Z 131), die nichtfortgesetzte, sondern durch Zeitablauf aufgelöste Gesellschaft nachträglichfortgesetzt wird: Die Gesellschaft ist auch in diesem Falle auf unbestimmte Dauer geschlossen. ^ ^ ^

3. Ueber die Frage, wie und wann eine ans unbestimmte Zeit geschlosseneGesellschaft endigt, siehe Z 132 und die Erläuterungen dazu. Insbesondere ist zubemerken, daß eine auf Lebenszeit abgeschlossene Gesellschaft nicht nur von demjenigen,auf dessen Lebenszeit sie geschlossen ist, sondern auch von jedem der anderen Gesellschafterkündbar ist (R.G. 20 S. 166). ^ ^Zusatz. UcbcrgangSfrage. Die Vorschrift, daß eine für die Lebenszeit eines Gesellschafters

eingegangene Gesellschaft als ans unbestimmte Zeit geschlossen anzusehen ist, ist als exklusiv zubetrachten und ergreift auch Gesellschaften, welche am 1. Januar 1900 bestehen. Bon diesemTage ab gelten sie als auf unbestimmte Zeit geschlossen, aber ihre weiteren Verhältnisse beurtheilensich noch nach altem Recht. Wird eine Gesellschaft nach dem 1. Januar 1900 stillschweigend (oderausdrücklich) fortgesetzt, so beurtheilen sich ihre Verhältnisse nunmehr nach neuem Recht (vergl.Anm. 32 zu § 105).

K 135.

L)at ein privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb derletzten sechs Alonate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen