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der Reingewinn nicht jährlich einen bestimmten Betrag erreicht. Im Allgemeinenist hierbei zu bemerken, daß ein neues Geschäft meist nicht gleich bedeutende Er-folge erzielt, daß man vielmehr im Anfang mit großen Spesen und geringen Ein-nahmen, mit Versuchen :c., den sogenannten Kinderkrankheiten des Geschäfts, wirdrechnen müssen.
Amn.is. Sodann ist zu erwähnen die Unmöglichkeit in der Ausübung von Rechten (vergl.
oben Anm. 16). Es wird z. B. ein Gesellschafter krank und kann deswegen nichtthätig sein. Er verliert dadurch die Möglichkeit, selbst einzugreifen und zu kontro-liren. Das kann ihm im geeigneten Falle das Recht geben, die Auflösung zu ver-langen. Er wird dies Recht z. B. dann nicht haben, wenn er sich auch sonst umdie Gesellschaft wenig gekümmert hat.
Anm. es. zh Andere Beispiele aus der Praxis sind: Bestrafung wegen Verbrechen, die nicht gegen
die Gesellschaft gerichtet sind; injnriöses Verhalten (vergl. R.O.H. 11 S. 265, eshatte ein Sozius den anderen „Bummler" und „Berliner Schwindler" genannt,unter den obwaltenden Umständen — es bestand Arbeitstheilung zwischen denSocien, — wurde dies nicht für wichtig genug gehalten —Verleumdungen, welchein einer Ausschließungsklage enthalten waren (R.O.H. 26 S. 268); Mißhandlungeneines Gesellschafters durch den anderen (R.O.H..24 S. 368), Störung des Geschäfts-personals durch Schreien und Toben, Versendung eines Zirkulars, an den anderenSocius solle nicht mehr gezahlt werden (R.G. vom 12. Nov. 1393 im SächsischenArchiv 9 S. 62).
Anm .20. 6. (Abs. 3.) Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Durch Vereinbarung darf, wiedieser Absatz 3 hervorhebt, das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zuverlangen, weder ausgeschlossen, noch diesen Vorschriften zuwider beschränkt werden,n) Demnach ist zunächst jede Vereinbarung nichtig, durch welche derRechtsweg ausgeschlossen wird. Das würde mindestens als Beschränkung desRechts auf Auflösung angesehen werden. Denn das Gesetz erblickt eben in der gericht-lichen Entscheidung die einzig wirksame Ausübung ?es Rechts auf vorzeitige Auflösung.Es kann also durch Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen werden, daß durch Beschlußder Gesellschafter, am allerwenigsten durch Majoritätsbeschluß, über das Vorhandenseinwichtiger Gründe befunden wird.
Anm.m. d) Nichtig ist auch jede Vereinbarung über die Wichtigkeit der Gründe,soweit dadurch das Recht auf vorzeitige Auflösung beschränkt wird.Die Zahl der wichtigen Gründe kann also durch Vertrag erweitert werden, es kannaber nicht durch Vertrag ein nach richterlichem Ermessen wichtiger Grund giltig zueinem unwirksamen erklärt werden. Man kann in Folge dessen die Pflichten der Gesell«
Anm.ss. schafter beliebig normiren, aber man kann nicht vereinbaren, daß eine grobe Verletzung
bestehender Pflichten kein Auflösungsgrund sein soll,v) Welches ist die Folge, wenn solche Vereinbarung gleichwohl getroffenwird? Nach Z 139 B.G.B, wird zu beurtheilen sein, ob hiernach der ganze Vertraghinfällig wird oder bloß die entgegenstehende Vereinbarung. In den meisten Fällen,regelmäßig, wird bei Gesellschaftsverträgen das letztere anzunehmen sein. DerartigeVereinbarungen werden also ungiltig, der Vertrag selbst giltig sein. Immerhin werdensolche Vereinbarungen doch nicht ganz ohne jede Bedeutung sein. Sie werden einethatsächliche Bedeutung nach der Richtung haben, daß sie zeigen werden, was die Gesell-schafter für wichtig und wesentlich gehalten haben. Sie werden also oft geeignet sein,
Anm.sz. dem richterlichen Ermessen, welches zwar frei ist, aber doch die Intentionen der Parteien
berücksichtigen soll, die Richtschnur zu geben (vergl. Litthauer Anm. e).
Zusatz l. Verschieden von diesen Niicktrittsgründcn ist die Anfechtung eines Gcsellschafts-vcrtragcS »nS allgemeine» Nechtsgründen (vergl. hierüber oben die Einleitung).
In diese Kategorie gehört übrigens auch die Anfechtung aus dem Grunde, weil vor demBeginn der Gesellschaftsgeschäfte eine Thatsache bekannt wird, welche, wenndie Gesellschaft schon ihre Geschäfte begonnen hätte, zur vorzeitigen Auf-