Offene Handelsgesellschaft. Z 133. 435
Firma oder des Gesellschaftsvermögens zn Privatzwecken würde als Auflösnngs-grund dann anzusehen sein, wenn die Gesellschaft dadurch verpflichtet würde, auchwenn dadurch eine Bcnachtheiligung nicht beabsichtigt und nicht bewirkt war (R.O.H.20 S. 265); jetzt freilich, wo dieser Grund nicht hervorgehoben ist, wird man etwasvorsichtiger und etwas milder sein müssen; man wird sich immer fragen müssen,ob damit eine wesentliche Verpflichtung verletzt ist. Auch der Mißbrauch des Ge-sellschaftsvermögens muß erheblich sein. So wird z. B. der Gebrauch einigerPostwcrthzeichen zu Privatzwecken kein Auflösnngsgrnnd sein (vergl. Bolze 5Nr. 745).
F) Unmöglichkeit der Erfüllung wesentlicher Verpflichtungen. Anhaltende Krankheit, ins- Amn .le.besondere auch Geisteskrankheit (die ja jetzt nicht mehr ein ipso jurs wichtiger Anf-lösungsgrund ist; vergl. Art. 123 des alten H.G.B, mit Z 131 des neuen H.G.B.)werden dann ein Auflösnngsgrnnd sein, wenn der Socius dadurch verhindert wird,seine wesentlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Begriff „wesentlich" erfordertnatürlich auch, daß die Zeit erheblich ist. Zu beachten ist, daß es sich hier handeltuni eine Unfähigkeit, die auf Seiten des anderen Socius d. h. desjenigen, gegenden sich der Antrag richtet, eingetreten ist, denn es handelt sich darum, daß derselbeseine Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Die Unfähigkeit Dessen, der die Auflösungverlangt, ist hier nicht gemeint. Die Unmöglichkeit in der Ausübung von Rechtenkann allerdings auch ein Auflösungsgrund sein, nämlich aus dem allgemeinen Ge-sichtspunkte der Wichtigkeit des Grundes,b) Andere Auflösnngsgriinde. Anm 1?.
a) Dazu gehört zunächst der vom alten H.G.B, erwähnte, jetzt nichtmehr hervorgehobene Grund der Unerreichbarkeit des Gesell-schaftszwccks. Daß dies ein Auflösungsgrund sein kann, ist sowohl von derDenkschrift (S. ö7), als auch von der Kommission (K.B. S. 56) anerkannt worden.
Weil darüber, wann Unerreichbarkeit des GesellschaftszwcckeZ vorliegt, Mei-nungsverschiedenheit herrschen kann (Denkschrift S. 97), deshalb ist sie nicht zumipso jurs wirkenden Auflösungsgrund erklärt worden. Aber schon darüber, wasunter dem Gescllschastszweck zu verstehen ist, besteht Streit: ob es die Betreibungdes im Gesellschaftsvertrage angegebenen Handelsgewerbes überhaupt ist, ohne Rück-sicht ans das pekuniäre Resultat, oder das durch das Handelsgewerbe erstrebte Zieldes Gewinnes. Letzteres ist gemeint, ersteres würde aus theoretischen Gründen zuunpraktischen Ergebnissen führen. Auch das Wort „unmöglich" darf nicht gepreßtwerden, vielmehr wird eine nur durch außergewöhnliche oder unwahrscheinliche Um-stände zu überwindende Schwierigkeit der Unmöglichkeit gleich zu stellen sein. DieAuslösung einer mit Salz handelnden Gesellschaft kann daher nicht bloß dann ver-langt werden, wenn das Salzmonopol eingeführt wird, sondern schon dann, wennder Handel durch Einführung hoher Zölle keinen Nutzen mehr verspricht. AndereFälle sind: wenn durch neue Erfindungen der Artikel wesentlich verbessert oderwenn durch Konkurrenz-Unternehmungen der Betrieb wesentlich erschwert wird.
Dabei kommt überall die Erwägung nicht mit in Betracht, daß sich durch die Er-höhung des Kapitals der Gesellschaftszweck doch noch erreichen ließe, da zur Er-höhung seiner Einlage kein Gesellschafter verpflichtet ist (Anm. 6 und 7 im Ex-kurse zu Z 122). Andererseits rechtfertigt die Thatsache allein, daß bereits Ver-luste am Einlagekapital entstanden sind, die Anwendung dieser Vorschrift nicht,wenn nicht durch diese Verluste die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmög-lich geworden ist, was allerdings bei erheblichen Einbußen meist der Fall seinwird (O.A.G. Dresden in E.6. 8 S. 592; O.L.G. Frankfurt in E.2. 35 S. 233).
So ist mangelnde Rentabilität als Auflösnngsgrnnd ancrkannt in R.O.H. 12 S. 199.In Gesellschaftsverträgen wird dieser Auflösungsgrund gewöhnlich dahin präzisirt,daß die Auflösung der Gesellschaft verlangt werden kann, wenn ein bestimmt an-gegebener Theil des ursprünglichen Gcsellschaftsvermögens aufgezehrt ist oder wenn
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