Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
434
Einzelbild herunterladen
 

434 Offene Handelsgesellschaft. Z 133.

Anm IS. 5. Ueber das Vorhandensein der wichtigen Griinde entscheidet das freie richterliche Ermcsse».

Dasselbe ist aber Wohl zu unterscheiden von der Beweislast (vergl. unsere Allgem. Einl.Anm. 63). Diese trifft Den, der die Auslösung verlangt. Auch ist der Richter, wenn dasErgebniß dahin geht, daß ein wichtiger Auflösungsgrund vorliegt, verpflichtet, die Auf-lösung auszusprechen. Das Wortkann" in Abs. 1 darf in dieser Hinsicht nicht irrefuhren.Wird iu dem Gesetze angeordnet, daß eine Behörde etwas thun kann, so ist damit gesagt,daß sie es thun muß, wenn die Voraussetzungen ihres Eingreifens vorhanden sind (Planck IS. 25). In diesem Sinne sind insbesondere auch die Beispiele in Abs. 2zwingend. Steht z. B. fest, daß ein Gesellschafter wesentliche Verpflichtungen vorsätzlichverletzt hat, so muß der Richter auf Auflösung erkennen. Aber die hier erwähnten Auf-lösungsgründe sind nicht erschöpfend, sondern nur Beispiele (vergl. unten Anm. 17).

Amn.iZ. 6. (Abs. 2.) Die einzelnen Griinde vorzeitiger Auflösung der Gesellschaft.

a) Das Gesetz hebt zwei Grunde hervor: Verletzung und Unmöglichkeit der Erfüllung vonVerpflichtungen des Gcsellschaftsvertrages.

a) Die Verletzung einer dein Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage obliegendenwesentliche» Verpflichtung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Grund decktsich mit dem Auflösungsgrund des früheren Art. 125 Nr. 3. Unter Gesellschasts-, vertrag ist hier nicht bloß der Inhalt besonderer Vereinbarungen über das Gesell-schaftsverhältniß gemeint, sondern alles das, was Kraft Gesetzes oder Vertragesüber das Gesellschaftsverhältniß gilt. Es ist also die Verletzung der dem Gesell-schafter obliegenden gesellschaftlichen Verpflichtungen gemeint. Die Nichterfüllungbraucht zwar nicht beharrlich zu sein, aber gegen chikanöse Ausbeutung von Unacht-samkeiten schützt das allgemeine Erfordernißwichtig" und das Requisit einerwesentlichen Verpflichtung. Man würde dem Gedanken des Gesetzes nicht gerechtwerden, wenn man z. B. jede grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die Geschäfts-führung (etwa die irrthümliche Adressirung eines Packeis Seitens des die Expedittonleitenden Socius) für genügend hielte. Dem Wortlaut nach wäre dies allerdingsgenügend. Aber es kommt darauf an, ob die aus der allgemeinen Verpflichtungder Geschäftsführung folgende konkrete Pflicht zur gehörigen Expedition des be-treffenden Packeis eine wesentliche Verpflichtung im Sinne des vorliegenden Para-graphen ist. Unrichtige Buchung wird unter diesem Gesichtspunkte oft harmlosund unwichtig erscheinen. Selbst wesentliche Pflichtverletzungen sind oft gering-fügiger Natur. Wenn es z. B. im Gesellschaftsvertrage den Gesellschaftern verbotenist, ohne Genehmigung der anderen Socien einen Handlungsgehilfen zu entlassen,und der Socius würde dies dennoch vorsätzlich und wissentlich gethan haben, aberim wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft, so würde damit der Thatbestand desvorliegenden Paragraphen nicht erfüllt sein, weil im konkreten Fall die Pflicht zurEinholung der Genehmigung keine wesentliche war.

Anm. m. Die Praxis hat die vorliegende Nummer angewendet bei Nichteinlegung

versprochener Einlagen (Bolze 8 Nr. 544), bei unterlassener Inventur und Bilanz,sowie eigenmächtiger Abschließung von Geschäften, die über den gewöhnlichen Betriebdes Handelsgewerbes hinausgehen (R.O.H. 20 S. 244); Unfleiß und Entziehung derThätigkeit überhaupt (6l.2. 7 S. 463); verbotene Separatgeschäfte (Bolze 15Nr. 414).

Anm .15. Unter diese Nr. fallen ferner die früher gesondert abgehandelten Auflösungs-

gründe: Unredlichkeit bei Geschäftsführung und Rechnungslegung(Art. 125 Nr. 2 des alten H.G.B.) und Mißbrauch der Firma oder desGeschäftsvermögens zu Privatzwecken. Als Unredlichkeit wurde esbesonders früher ausgelegt, wenn der Gesellschafter wissentlich zu viel Auslagenliquidirt oder sich persönliche Belohnungen bei Gesellschaftsgeschäften stipulirt (vergl.R.O.H. 13 S. 179, wo dies als Entlassungsgrund eines Aktiengesellschaftsdirektorsangenommen worden ist; vergl. auch Bolze 7 Nr. 630); Nichtablieferung verein-nahmter Gelder (O.A.G. Dresden in S.2. 11 S. 565). Der Mißbrauch der