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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
433
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Offene Handelsgesellschaft. Z 133. 4ZZ

Unverzügliche Klageerhebung ist nicht erforderlich. In der bloßenAnm. ?.faktischen Fortsetzung der Gesellschaft ist eine Verzeihung des Fehltritts nicht nothwendigzu finden, jedoch unter Umständen (vergl. einen solchen Fall R.O.H. 6 S. 112) und ineiner längeren Fortsetzung ist sie sicher zu finden.

Darüber, ob auch einstweilige Verfügung auf Ausspruch der Auflösungund Einleitung der Liquidation zulässig ist, siehe unten Anm. 9.

4. Der Inhalt der gerichtlichen Entscheidung ist der Ansspruch der Auflösung. Das Urtheil Anm. s.ist konstitntiv, was auch früher von uns behauptet wurde, jedoch gegen die herrschendeMeinung (5. Aufl. Z 3 zu Art. 125).

Durch den rechtskräftigen Richterspruch wird die Gesellschaft aufgelöst. Bis dahin Anm. s.kann der antragende Gesellschafter auf seinen Auflösungsanspruch nochverzichten und dadurch bewirken, daß die Gesellschaft noch fortbesteht. Bis dahinbleiben alle Gesellschafter im Genusse ihrer Befugnisse, insbesondere zur Vertretung derGesellschaft und zum Bezüge von Gewinn und Zinsen. Nützlichkeiten und Ungerechtigkeitenin dieser Hinsicht können durch einstweilige Verfügung auf Entziehung der Geschäftsführungoder Vertretungsbcfugniß beseitigt werden (vergl. hierüber HZ 117 und 127 und die Er-läuterung dazu). Die einstweilige Verfügung kann sogar auch ans Ansspruch der Auf-lösung und Einleitung der Liquidation gehen. Es wurde dies schon früher auf Grundder schrankenlosen Freiheit, welche dem Richter bei einstweiligen Verfügungen zusteht unddie sogar bis zur Antezipation der Zwangsvollstreckung gehen kann Z 133 C.P.O.;R.G. 9 S. 334; 27 S. 430 angenommen (L.G. I Berlin bei Perl u. Wreschner 1391S. 115) und muß auch jetzt angenommen werden; zumal der vorliegende Paragraph nurvon gerichtlicher Entscheidung, nicht von gerichtlichem Urtheil spricht (Makower S. 260).

Auch kann das Prozeßgericht nicht nur die Liquidation anssprechen, sondern es kannder Antrag der einstweiligen Verfügung auch auf Ernennung von Liquidatoren gehen unddas Gericht kann dem entsprechen. Es ist nicht anzunehmen, daß zufolge der Z 145 F.G.nur das Amtsgericht zur Ernennung der Liquidatoren zuständig sei. Dies ist schon deshalbnicht anzunehmen, weil nach H 146 F.G. in diesem Verfahren der Gegner stets zu hörenist, es aber oft erforderlich ist, ohne Gehör des Gegners einzugreifen (Makower S. 286).

Das Kammergericht nahm schon nach früherem Recht an, daß anch ein für vor -Anm .io.läufig vollstreckbar erklärtes Urtheil auf Auflösung wirksam und eintragungsfähig ist(Johow 14 S. 235), nach jetzigem Recht wird dies durch § 16 bestätigt. Liquidatorensind in diesem Falle die im Z 146 Abs. 1 Bestimmten; sollen es diese nicht sein, so mußder Antragsteller die erforderlichen Antrüge gemäß Z 146 Abs. 2 H.G.B, und HZ 145,146F.G. beim Amtsgericht oder gemäß Anm. 9 im Wege der einstweiligen Verfügung stellen.Das Urtheil des Prozeßgcrichts kann ans Einsetzung von Liquidatoren nicht gehen.

Das Urtheil hat nicht die weitere Folge, daß nunmehr ohneAnm.ii.Weiteres Schadensersatz gefordert werden kann. Es finden vielmehr die all-gemeinen Grundsätze über Schadloshaltnng uno Schuld (R.O.H. 17 S. 366), über dieFolgen des Verzugs und der Klagezustellung Anwendung. Aus diesen allgemeinen Grund-sätzen ergiebt sich, daß derjenige Theil, der dem anderen durch sein vertragswidriges Ver-halten zu dem Verlangen auf sofortige Auflösung Anlaß gegeben hat, ihm zum Schadens-ersatz verpflichtet ist (vergl. unsere Erläuterung zu Z 347). Weiter folgt aus diesen all-gemeinen Grundsätzen, daß, wenn jeder Gesellschafter dem anderen durch sein VerhaltenVeranlassung zur Auflösung gegeben hat, unter Umständen keinem Theil ein Anspruchauf Schadensersatz zusteht (R.O.H. 24 S. 308; ein Gesellschafter hatte mit der Ehefraudes anderen Ehebruch getrieben und war dafür von ihm gemißhandelt worden; jetzt Z 254B.G.B.). Wenn aber das Reichsgericht bei Bolze 5 Nr. 744 sagt, daß es auf den Gradder beiderseitigen Verschuldung nicht ankommt, so kann dies nach jetzigem Rechte nichtmehr gelten. Vielmehr greift jetzt Z 254 B.G.B. Platz, wonach bei allen Schuldverhält-nissen, also auch bei Gesellschaften, konkurrirendes Verschulden die Wirkung hat, daß dieVerpflichtung und der Umfang des Schadensersatzes vom Maße der Schuld abhängt.

Staub, Handelsgesetzbuch, VI. Aufl. ^