432 Offene Handelsgesellschaft. Z 133.
-sich seine Ansprüche auf Rückzahlung und Entschädigung richten werden, wenn er nämlich imNamen der Gesellschaft zu dem anfechtbaren Beitritt bewogen wurde, so z. B. wenn JemandNamens einer bestehenden o. H.G. durch Täuschung zum Beitritt bewogen wurde. In solchemFalle wird er auch hinsichtlich seiner Regreßansprüche ans erfolgreicher Anfechtung Gläubiger derGesellschaft und konknrrirt mit den sonstigen Gläubigern, denen er andererseits wieder für dieSchulden der Gesellschaft haftet. Selbstverständlich hat diese Konkurrenz ihre konkursrechtlichenGrenzen (vergl. R.G. 14 S. 172). — Die Solidarhaft des wirksam anfechtenden Gesellschaftersgegenüber einem Gläubiger wird auch dadurch nicht immer aufgehoben, daß derselbe die Anfecht-barkeit kannte oder kennen mußte. Das muß trotz des Z 142 Abs. 2 B.G.B, angenommenwerden. Denn dem Gläubiger gegenüber besteht eine o. H.G. unter Umständen auch dann, wennsie nach innen nicht giltig ist (vergl. hierüber Anm. S zu § 123).
Mnm. 1. 1- Vorweg ist zu bemerken, daß die vorzeitige Auflösung zulässig ist, sowohl bei einer ausbestimmte Zeit, als bei einer auf unbestimmte Zeit geschlossenen Gesellschaft.
Anm. s. 2. (Abs. 1.) Wichtige Gründe geben dem einzelnen Gesellschafter das Recht, die vorzeitigeAuflösung der Gesellschaft zu verlangen. Das Erforderniß der Wichtigkeit der Gründeliegt begrifflich vor, wenn dem betreffenden Theil nicht zuzumuthen ist, die Gesellschaftferner fortzusetzen, weil die Voraussetzungen des Gedeihens der Gesellschaft, sei es auspersönlichen oder sachlichen Gründen, nicht mehr vorliegen (Bolze 17 Nr. S2ö).
>Anm. s. Ueber die Art der Feststellung dieses begrifflichen Erfordernisses
im konkreten Fall führt das Reichsgericht (24 S. 137) zutreffend aus: „Für die Frage,ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist dem Richter durch beispielsweise Aufzählung einzelnerGründe eine gewisse Direktive gegeben, ohne daß aber seinem Ermessen eine Schranke ge-zogen wäre. Der Gesetzgeber weist namentlich auch nicht darauf hin, nur einsolcher Grund sei für wichtig zu erachten, welcher in dem Verschuldeneines Gesellschafters oder in dessen Person lieget) Es ist auch uicht erforder-lich, daß ein einzelnes Moment für sich als durchschlagend hervortritt, verschiedene Mo-mente können in ihrer Verbindung und vielleicht erst durch dieselbe als wichtiger Grunderscheinen,^) und es können in dieser Weise namentlich auch in der Person verschiedenerGesellschafter liegende Umstände zusammen in Betracht kommen: ja es ist nicht ausgeschlossen,daß dabei selbst ein in der Person des Antragenden liegender Grund berücksichtigt werde."Nur ist der letzteren Bemerkung hinzuzufügen, daß einem solchen Grunde, wenn seineBedingungen all üoe erzeugt sind, die sxosxtio äoli entgegensteht.
-Anm. 4. Daß ein Schade eingetreten ist, ist nicht gerade erforderlich für das Vor-
liegen eines wichtigen Grundes, und ist auch andererseits nicht dazu ausreichend (R.O.H.20 S. 26S; O.A.G. Dresden in 6.2. 3 S. 592).
Änm. ». 3. (Abs. 1.) Das Recht auf einseitige Auflösung wird geltend gemacht durch Erhebung derKlage. Es kann nach der jetzigen Fassung nicht mehr als erforderlich hingestellt werden,daß das Verlangen geltend gemacht wird durch eine Erklärung gegenüber den anderenGesellschaftern. Es kann sofort geklagt werden. Unter Umständen wird aber eine Klageohne vorherige Aufforderung die Folge haben, daß dem Kläger die Kosten auferlegtwerden (Z 93 C.P.O.). Freilich wird das dann nicht der Fall sein, wenn das Verhaltender anderen Socien der Klagegrund ist. In solchem Falle haben sie jedenfalls Anlaß zurKlage gegeben. Der klagende Socius hat dann nicht mehr nothwendig, die anderen Socienzu befragen, ob sie in die Auflösung willigen wollen.
-.Anm. «. Die Geltendmachnng durch Einwand genügt nicht, obwohl das Gesetz nicht
gerade von der Klage, sondern nur von einer Entscheidung spricht. Aber das Urtheil solldoch die Auflösung aussprechen, also muß der Tenor diesen Ansspruch enthalten und daskann nur auf Grund einer Klage (oder Widerklage) geschehen (früher anders Behrend Z 78Anm. 12; R.O.H. 12 S. 101).
Wechsel in der Geltendmachung eines Auflösnngsgrundes ist Klage-änderung (Bolze 21 Nr. 767).
1) So auch R.G. vom 22. Februar 1898 in J.W. S. 203.
2) So auch R.G. vom 12. November 1898 im Sächsischen Archiv 9 S. 62.