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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
431
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Offene Handelsgesellschaft. ZA 132 u. 133. 431

schäftsjahr aufzufassen sein, das ist Auslegungssache. Vorzeitige Kündigung aber istrechtzeitig.

K. Für die Bcweislast, wenn streitig ist, ob eine bestimmte Dauer vereinbart ist oder eine Anm.ii.unbestimmte Dauer gilt, ob gesetzliche oder eine sonstige Kündigungsfrist gilt, findet derauch sonst von uns aufgestellte Grundsatz Anwendung, daß, wer die von der gesetzlichenVorschrift abweichende Vereinbarung behauptet, diese zu beweisen hat (vergl. hierüberunsere Allgemeine Einleitung Anm. 33ffg., besonders Anm. 55). Zwar sind auch imvorliegenden Paragraphen die Wortewenn nicht ein anderes vereinbart ist", gestrichen,aber ohne die Absicht einer inhaltlichen Veränderung (Denkschrift S. 97).

Znsatz. Ucbergangsfrage. Die Vorschrift berührt das innere Verhältniß und ist Anm.is^daher nicht rückwirkend auf die am 1. Januar 1999 bestehenden Gesellschaftsverträge. Daherbestimmt sich die Dauer des Gesellschaftsvertrages, die Kündigungsmöglichkeit, die Wirkung derKündigung zc. nach altem Recht (vergl. Anm. 32 zu Z 195). Die Form der Kündigung aberrichtet sich nach neuem Recht (vergl. Lehmann in <Z.T. 48 S. 196).

K 133

Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vordem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbe-stimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtlicheEntscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesell-schafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Ver-pflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Er-füllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auf-lösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zu-wider beschränkt wird, ist nichtig.

Der Paragraph behandelt diejenigen Thatsachen, welche auf Verlangen eines Theils die Ein-Auflösung herbeiführen (vergl Z 131 Nr. 6 und Anm. 18 dazu). Die Materie wird in dreiAbsätzen behandelt: Absatz 1 enthält das Prinzip, daß beim Vorhandensein wichtiger Gründe dievorzeitige Auflösung einseitig verlangt werden kann, Absatz 2 zählt Beispiele wichtiger Gründeauf, Absatz 3 erklärt entgegenstehende Vereinbarungen für nichtig.

Zu bemerken ist an dieser Stelle, daß im vorliegenden Paragraphen nur von denjenigenGründen gehandelt wird, welche einen Gesellschafter berechtigen, einen an sich giltigen Gesell-schaftsvertrag aus besonderen, während des Bestehens des Verhältnisses eintretenden Gründen zurAufhebung zu bringen. Davon zu unterscheiden ist die Geltendmachung eines Anfcchtnngsgrnndesans den allgemeinen Grundsätzen iibcr Vertrage. So z. B., wenn ein Gesellschafter geltend macht,er sei zum Eingehen des Gesellschaftsverhältnisses durch betrügerische Vorspiegelungen verleitetworden (vergl. Bolze 5 Nr. 738). Die Folge einer solchen Aushebung ist verschieden von derAufhebung aus wichtigen Gründen. Die letztere wirkt sx nnno, nur aus besonderem Grundekönnen Entschädigungsansprüche bestehen und weitere Wirkungen ausüben; die erstere aber, dieAnfechtung des Vertrages wegen Irrthums, Täuschung zc., wirkt ex tune (Z 142 B.G.B.): derwirksam anfechtende Gesellschafter verlangt seine Einlage zurück und in den geeigneten Fällen(z. B. im Falle der Täuschung) allen Schaden ersetzt, den er durch den Beitritt zur Societäterlitten hat. Was aber das Verhältniß des wirksam anfechtenden Socius zum Dritten betrifft,so wird diesem gegenüber die Sache nicht so angesehen, als sei er niemals Gesellschafter geworden.

Hier bleibt es vielmehr dabei, daß eine nach außen wirksame o.H.G. bestand, so daß der wirksamanfechtende Socius für die Gesellschaftsschulden verbindlich bleibt. Seine Regreßansprüche, diehieraus entstehen, kann er gegen diejenigen Gesellschafter geltend machen, deren Verhalten denGrund zur Anfechtung abgegeben hat. Unter Umständen ist es die Gesellschaft selbst, gegen die