Offene Handelsgesellschaft. Z 132.
Anm.
Anm. 4.
Anm. 5.
Anm.
Anm. 7.
Anm. 8.
Anm. 9.
Anm. 10.
Der Vertrag kann eine unbestimmte Dauer auch in der Weise festsetzen, daß einevom Gesetze abweichende Kündigungsfrist gelten soll (vergl. § 723 Abs. 1Satz 3 B.G.B.). Völliger Ausschluß der Kündigung aber ist unzulässig (vergl. Z 723Abs. 3 B.G.B.), und ebenso andere Beschränkungen der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit,als sie in der Verlängerung der Kündigungsfrist liegen (Makower S. 26<Z). So ist z. B.ungiltig die Beschränkung, daß die Zulässigkeit der Kündigung von einem Beschlusse derGesellschafter abhängig sein soll (denn das wäre ja die Aufhebung des einseitigen Kündi-gungsrechts, R.G. 21 S. 94), aber ungiltig ist auch die in diesem Erkenntnisse nachfrüherem Rechte zugelassene Beschränkung, daß die Kündigung vor Erreichung eines ge-wissen Zweckes ausgeschlossen oder nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig sein soll.Ein Verzicht ans Kündigung für eine bestimmte Zeit ist giltig. Ob, wenn die Kündigungunzulässiger Weise ausgeschlossen ist, der ganze Vertrag oder nur diese Kündigungsabredeungiltig ist, hängt von den Umständen ab (Z 139 B.G.B.).
2. Ist die Dauer und die Kündigungsfrist durch Vertrag nicht bestimmt, so greift die gesetz-liche Regel Platz: der Vertrag gilt auf unbestimmte Zeit geschlossen und es greift dieKündigungsfrist des vorliegenden Paragraphen Platz: 6 Monate vor Ablauf des Geschäfts-jahres. Die Borschrift des ß 723 B.G.B. (Kündigung der Gesellschaft jeder Zeit) gilthier nicht.
3. Für die Form der Kündigung ist nichts vorgeschrieben. Die Kündigung ist daher in jederForm giltig. Ueblich ist die Form des eingeschriebenen Briefes. Die Kündigung hat sichan die sämmtlichen Gesellschafter, nicht an die Gesellschaft zu richten (Puchelt Anm. 5 zuArt. 124); doch darf dies nicht formalistisch aufgefaßt werden; es ist daher auch eine andie Gesellschaft gerichtete Kündigung wirksam, wenn sie rechtzeitig zur Kenntniß sämmt^licher Gesellschafter gelangt (R.G. 21 S. 93).
Die Kündigung muß dem anderen Theil zugehen. Sie ist eine empfangs-bedürftige Erklärung im Sinne der ZZ 13V ffg. B.G.B. Näheres hierüber Anm. 9 zu § 66,wo die gleiche Frage bei der Kündigung des Handlungsgehilfen behandelt ist. Sie ist erstdann wirksam, wenn sie allen Gesellschaftern zugegangen ist.
Für die Berechnung der Kündigungsfrist sind die Anslegungsregeln der§8 187 ffg. B.G.B, maßgebend. Schließt z. B. das Geschäftsjahr am 31. März 19V1, somuß spätestens am 3V. September 19VV gekündigt werden (88 187 Abs. 2, 183 Abs. 2,3. B.G.B. ).
Inhaltlich muß die Kündigung bestimmt und definitiv sein. Hier-über und insbesondere über die Frage, ob auch eine bedingte Kündigung wirksam ist, sieheZ 66 Anm. 1v.
Ob die Kündigung den anderen Gesellschaftern gelegen kommtoder sehr unbequem ist, ob sie der Gesellschaft zum Nutzen oder zumSchaden gereicht, ist gleichgiltig. Wenn sie rechtzeitig ist, ist sie wirksam. DieKündigung kann also auch zur Unzeit geschehen, ß 723 Absatz 2 B.G.B , greift hiernicht Platz.
4. Die Wirkung der rechtzeitigen Kündigung ist die Auflösung der Gesellschaft. Es kannjedoch die Kündigung zurückgenommen werden. Nur muß dies geschehen, ehe ihreWirkung, die Auflösung, eintritt, und jedenfalls ist die Genehmigung der anderen Sociendazu erforderlich. Denn die einmal geschehene Aufkündigung gewährt auch diesen einRecht auf Eintritt derjenigen Wirkungen, welche das Gesetz an diesen Rechtsakt knüpft.
Die Kündigung enthält aber weder eine Anerkennung des rechtsgiltigen Zustande-kommens der Gesellschaft, noch einen Verzicht auf Rücktrittsrechte, und es steht nichtsentgegen, die auf die Kündigung gestützte Klage mit der Ungiltigkeits- oder Auflösungs-klage zu verbinden (vergl. R.O.H. 1v S. 434). Auch schließt die Kündigung den Antragauf Ausschließung nicht aus (R.O.H. 6 S. 112).
5. Eine verspätete Kündigung ist wirkungslos, es braucht ihr nicht widersprochen zu werden(R.O.H. 12 S. 1V2); doch kann sie unter Umständen als Kündigung für das nächste Ge-