Offene Handelsgesellschaft. §S 131 u. 132. 429
Ueber die Auseinandersetzung mit dem Konkursverwalter des in Konkurs gerathenen Nnm.i?.Gesellschafters disponiren die §§ 16 Absatz 1 und öl K.O.
Die zwingende Natur dieses Auflösungsgrundes bringt es mit sich, daß nichtschon im Gesellschaftsvertrage die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem in Konkurs ge-rathenen Gesellschafter vereinbart werden kann. Wohl aber kann die Fortsetzung derGesellschaft ohne den in Konkurs gerathenen Gesellschafter vereinbart werden (§ 138)und es kann ferner vereinbart werden, daß, wenn zwei Socien vorhanden sind, imFalle des Konkurses des einen das Geschäft auf den anderen übergeht (vergl. Anm. 6zu § 138); es kann ferner durch Vereinbarung mit dem Konkursverwalter nach ein-getretener Auflösung der Gesellschaft das Handelsgewerbe wieder aufgenommen, dadurchdie Gesellschaft wieder in eine o. H.G. verwandelt werden (vergl. oben Anm. 2). Undes können endlich im Falle des Konkurses eines Gesellschafters die übrigen oder derübrig Bleibende die Uebernahme des Geschäfts für sich in Anspruch nehmen durch eineErklärung gegenüber dem Konkursverwalter (S§ 111 Absatz 2, 142 Absatz 2).
Nr. 6. Kündigung und gerichtliche Entscheidung. Hier sind zwei ganz heterogene Auflösungs -Anm .i».gründe unter einer Nummer zusammengekoppelt.
s.) Die Kündigung. Ihre Voraussetzungen und ihre Formen sind im § 132 behandelt,d) Die gerichtliche Entscheidung. Dies ist der Fall, wenn ein Gesellschafter aus wichtigenGründen die Auflösung verlangen kann. Hierüber verhält sich § 133.
Zusah. Ucbergangsfrage. Der §131 gehört zu denjenigen Vorschriften, welche das innereAnm.is.Verhältniß der Gesellschaft betreffen, er hat also keine rückwirkende Kraft auf die am 1. Jan. 1960bestehenden Gesellschaften (vergl. Anm. 32 zu § Ivö). Allerdings hat die Auflösung der o.H.G.auch Wirkungen nach außen, aber diese Wirkungen sind sekundär. Zunächst ist es das innereGesellschaftsverhältniß, welches durch die hier aufgezählten Thatsachen getroffen wird. DieWirkungen nach außen treten übrigens nicht ohne Weiteres ein/sondern nur nach Maßgabe des § 1ö.
K »SS
Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für un-bestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahres er-folgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.
Der vorliegende Paragraph giebt eine Vorschrift über die Kündigungsfrist, doch sollenbei dieser Gelegenheit auch die sonstigen Fragen über die Dauer des Gesell-schaftsverhältnisses erörtert werden.
1. Ueber die Dauer der Gesellschaft entscheidet in erster Linie der Gcsellschaftsvcrtrag. Der Anm. i.Gesellschaftsvertrag kann auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Ein auf die Lebenszeiteines Gesellschafters abgeschlossener Gesellschaftsvertrag gilt dabei als auf unbestimmte Zeitgeschlossen (§ 134), eine Vorschrift, welche gebietenden Charakter hat (vergl. R.G. vom1V. November 1894 in J.W. 1895 S. 12), im Uebrigen ist für die Dauer eine gesetzlicheSchranke der Zulässigkeit nicht gesetzt. Aber unter Umständen kann auch sonst die verein-barte Dauer derart beschaffen sein, daß man darin eine gegen die guten Sitten verstoßendeBindung erblicken wird. In solchem Falle kann man nicht sagen, daß der § 134 analogeAnwendung findet. Vielmehr gilt dann dieser Theil des Vertrages als unsittlich unddeshalb ungiltig und es muß aus der ganzen Sachlage entnommen werden, ob wegendieses ungiltigen Theiles der ganze Vertrag hinfällig wird (§§ 138, 139 B.G.B. ).
Oft ist es Thatfrage, ob ein Vertrag aus bestimmte, oder auf unbestimmte Zeit ge- Anm. 2.schlössen ist. So hat das R.O.H. (13 S. 418) angenommen, daß ein auf bestimmte Zeitgeschlossener, demnächst auf Lebenszeit erweiterter Gesellschaftsvertrag mindestens ans dieursprünglich festgesetzte Zeit geschlossen gilt. Umgekehrt kaun die Festsetzung eines be-stimmten Ereignisses als Endtermin sowohl den Sinn haben, daß die Gesellschaft jedenfallsbis dahin dauern soll, als auch den Sinn, daß sie auf unbestimmte Zeit geschlossen sein,mit dem Eintritt jenes Ereignisses aber jedenfalls sich auflösen soll.