Offene Handelsgesellschaft. Z 131.
Anm. IS.
Amn.lZ.
Anm.I».
Anm.tS.
Anm.rk.
o) Die Gesellschafter können nicht ihre gesellschaftlichen Ansprüche als Konknrsfordernngengeltend machen (Ansprüche auf Zinsen, Gewinn zc.). Denn das Gesellschaftsvermögensoll ja gerade zur Befriedigung der Gläubiger dienen. Die gesellschaftlichen Ansprücheauf Auszahlung von Theilen des Gesellschaftsvermögens cessiren daher in dem Augen-blicke, wo das Gesellschaftsvermögen beschlagnahmt ist zum Zwecke der Befriedigungder Gläubiger (Cosack S. 567). Dies gilt auch von den Ansprüchen auf Entnahmen,wie sie im Gesellschaftsvertrage üblich sind, d. h. Vorausentnahmen in Anrechnungauf Zinsen und Gewinn, auch dann, wenn das Verlangen schon vor der Konkurs-eröffnung gestellt war (anders Makower S. 232), wohl aber können sie andereForderungen geltend machen, insbesondere auch Forderungen auf Ersatz von Auf-wendungen zc. nach Z 11V (Jaeger S. 37; hier anders Cosack S. 567). Der aus-geschiedene Gesellschafter aber kann sein Auseinandersetzungsguthaben liquidiren(Jäger S. 37). Umgekehrt kann der Konkursverwalter von den Gesellschaftern ihrerückständigen Einlagen fordern (Cosack S. 567), und auch die Passivsalden derselben,obwohl dieselben im Falle der Liquidation durch die Liquidatoren nicht einzuziehensind (Zusatz 3 zu Z 155); hier muß es, wie jedes Gesellschaftsaktivum zur Masseherangezogen werden (Cosack S. 567; anders Jäger S. 1V3).ä) Hinsichtlich der Aufrechnung ist zu bemerken: Wird der Gesellschafter vom Kon-kursverwalter auf seine Einlageschuld belangt, so kann er Forderungen, die ihm andie Gesellschaft zustehen, hiergegen zur Aufrechnung bringen. Die allgemeinenVorschriften des B.G.B , über die Ausrechnung stehen nicht entgegen, insbe-sondere muß mit Jäger S. 11V betont werden, daß das Moment der Gleich-artigkeit durch den gesellschaftlichen Charakter der Einlageverpflichtung nichtbeseitigt wird. Die Gleichartigkeit im Sinne der Kompensationsvorschriften be-deutet nur die Gleichheit in der Beschaffenheit des Leistungsinhalts (Z 387B.G.B.). Diese liegt hier vor. Da auch die Konkursordnung hier keinehindernde Vorschrift enthält, so ist die Kompensation für zulässig zu erachten, wiedenn auch das R.G. 37 S. 85 aus dem gleichen Gesichtspunkte dem Kommanditistcndas Recht eingeräumt hat, gegen die Klage des Konkursverwalters auf Einzahlungder rückständigen Einlage eine dem Kommanditistcn zustehende Gegenforderung zurAufrechnung zu stellen. (Früher hatte das Reichsgericht in analogen Fällen ab-weichend entschieden: nämlich R.G. 6 S. 63 und 13 S. 127; in jener Entscheidungin Band 37 wird die erstere Entscheidung (in Band 6) für nicht maßgebend erachtet,weil die besondere rechtliche Natur jenes Falles der Grund der abweichenden Ent-scheidung gewesen sei, die letztere Entscheidung (in Band 13) aber wird dort ignorirt.)e) Ueber den Einfluß des Zwangsvergleichs auf die Solidarhaft siehe Z128Anm. 6 u. 27.
Nr. 4. Tod eines Gesellschafters. Dieser löst die Gesellschaft auf, wenn der Gesellschaftsvertragnicht ein anderes festsetzt. Ueber den letzteren Fall disponiren jetzt HZ 133 und 139.Vergl. dort Näheres. Ueber die Pflicht der Erben und der übrigen Gesellschafter zueinstweiliger Fürsorge siehe Z 137 Absatz 1.
Die rechtliche Unfähigkeit zur selbstständigen Vermögensver-waltung ist als Auflösnngsgrund nicht mehr anerkannt, in geeignetenFällen kann dies ein Auflösnngsgrund nach Z 133 (vergl. Anm. 16 zu Z 133) oderein Ausschlicßungsgrund nach ß 14V oder Z 142 sein (Denkschrift S. 37).
Nr. 5. Konkurs über das Vermögen eines Gesellschafters. Es ist zu beachten, daß der Konkurseines Gesellschafters nicht den Konkurs, sondern die Auflösung der Gesellschaft herbeiführt.Es erfolgt neben dem Konkurse des Gesellschafters die Liquidation der Gesellschaft. WerLiquidator in diesem Falle ist, darüber siehe Z146 Anm. 3. Ob es sich um einen geschäfts-führenden und vertretnngsbercchtigten Gesellschafter handelt oder nicht, ist gleichgiltig.
Geräth ein Gesellschafter in Konkurs, ehe die vereinbarte Gesellschaft ins Lebengetreten ist, so kommt die Gesellschaft nicht zu Stande (R.G. 33 S. 163). — Ueberdie Pflicht der übrigen Gesellschafter zu einstweiliger Fürsorge siehe Z 137 Absatz 2. —