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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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427
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Offene Handelsgesellschaft. Z 131. 427

in seinen Erfordernissen nach Z 119, an sich ist Einstimmigkeit zu fordern, aber auchein Majoritätsbeschluß kann im Gcsellschaftsvertrage zugelassen werden (vergl. die Er-läuterung zu Z 119, woselbst über die einzelnen Modalitäten, die Berechnung derStimmen, die Form zc. eines solchen Beschlusses das Nähere gesagt ist). Unter Um-ständen ist auch schon darin ein solcher Beschluß zu finden, daß alle Gesellschafter aufAuflösung klagen (O.L.G. Hamburg in (1.2. 35, S. 233), jedoch nicht immer, nämlichdann nicht, wenn mit der Auflösung verschiedene Ziele verfolgt werden, so z. B. wennein Gesellschafter ein Interesse daran hat, daß die Auflösung auf seinen Antrag aus-gesprochen werde, damit der andere als der schuldige Theil erscheint, indem hiervongewisse Konsequenzen abhängen.

Der Beschluß auf Auflösung kann auch dann gefaßt werden,Anm.«.wenn die Gesellschaft überschuldet ist. Auch Vertheilungen des Gesellschafts-vermögens können die Gesellschafter in solchen Fällen vornehmen, alles vorbehaltlichder paulianischen Anfechtung.

Die durch Beschluß aufgelöste Gesellschaft kann wieder fortgesetzt werden, sowohl Anm. ?.nachträglich, nach eingetretener Auflösung (über die Wirkung solcher Fortsetzung sieheoben Anm. 2), als auch im Moment der Auflösung. In letzterem Falle tritt dieAuflösung überhaupt nicht ein: die o.H.G. wird unmittelbar als solche fortgesetzt. Alssolche unmittelbare Fortsetzung wird es auch angesehen, wenn auf Grund gegenseitigerUebereinkunft ein Gesellschafter austritt, ein anderer gleichzeitig eintritt (R.O.H. 14 S. 151;

Bolze 9 Nr. 478; Johow 11 S. 17; Kammergericht bei Perl u. Wreschner 1395 S. 21).

Mr. 3. Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft. Derselbe löst Kraft zwingenden Rechts Anm. ».die Gesellschaft auf, d. h. er zerstört ihren Charakter als gewerbetreibende Handels-gesellschaft und macht der bisherigen Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugniß einEnde, ohne daß darin eine wirkliche Auflösung, ein Aufhören der Gesellschaft läge(R.G. 16 S. 2; 28 S. 130; vergl. oben Anm. 1), er absorbirt für seine Dauer auchdie Liquidation (vergl. hierüber ß 145).

Die Gesellschafter können aber nach Beendigung des KonkursesAnm. s.beschließen, das Handelsgewerbe wieder aufzunehmen, und auf dieseWeise ihre Rechtsgemeinschaft wieder in eine o. H.G. verwandeln. Dies ist für denFall, daß der Konkurs durch Zwangsvergleich oder auf Antrag des Gemeinschuldnersendigt, im Z 144 ausdrücklich bestimmt. Aber auch in sonstigen Fällen der Konkurs-beendigung ist es gestattet (vergl. oben Anm. 1; R.O.H. 16 S. 287).

Ueber den Konkurs der offenen Handelsgesellschaft seien an dieser Stelle noch Anm. w.folgende Bemerkungen gestattet: (vergl. hierüber die Schrift von Jaeger, der Konkursder offenen Handelsgesellschaft, Freiburg 1897).

s>) Der Konkurs setzt lediglich eine in Gemäßheit des Z 123 nach außenin Wirksamkeit getretene o. H.G. voraus; ob ein Gesellschaftsverhältnis nachinnen besteht, ist gleichgültig. Denn der Konkurs bezweckt die Durchführung derRechte der Gläubiger.

Der Konkurs ist auch nach Auflösung der Gesellschaft möglich (Z 209 Abs. 2 K.O.).b) Geineinschuldiicr sind die sämmtlichen Gesellschafter, nicht bloß die vertretungs-Anm. 11.berechtigten (Jaeger S. 67ffg.). Sie haben die Pflicht der Auskunftsertheilung undder Offenbarungseidesleistung, aber auch die Rechte der Gemeinschuldner aus HZ 135,180, 86 K.O. Jeder Gesellschafter hat für sich das Recht und behufs Wahrung seinerRechte auch die Pflicht, sich im Prüfungstermin über die angemeldeten Forderungenzu erklären (Jaeger S. 73). Bestreitet er nicht, so wird die Feststellung auch gegenihn rechtskräftig; bestreitet er aber, so hält dies die Rechtskraft gegen ihn auf; voll-streckbar aber ist die Tabellenfeststellung auch bei unterlassenen eigenen Bestreiten gegenihn nicht (vergl. über diese Frage § 124 Anm. 15 u. 16). Die Gesellschafter sindauch verantwortlich nach HZ 239241 K.O. (vergl. bei uns Z 33 Anm. 3) undauch die Rechtsminderungen (Verlust der Wählbarkeit:c.) treffen alle Gesellschafter(Jaeger S. 86; Jaeger, Kommentar zur Konkursordnung Anm. 64 u. 65 zu ß 1).