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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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426
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426 Offene Handelsgesellschaft. Z 131.

dauert, besteht sie noch fort (vergl. R.G, 16 S. 2; 28 S. 132; Bolze 19 Nr. 613). Wirklichaufgelöst, untergegangen, ist die Gesellschaft im Augenblicke der eintretenden Auflösung dann,wenn hiermit zugleich jede Rechtsgemeinschaft beendigt ist. Das kann durch vorherige Ver-einbarung geschehen (z. B. es ist im Gesellschaftsvertrage vereinbart, daß im Falle der Auf-lösung das Geschäft auf einen Socius übergeht), es kann dies auch im Augenblicke der Auf-lösung geschehen (es wird in diesem Momente die Geschäftsübernahme durch einen Sociusvereinbart). Es kann aber auch im Stadium der Liquidation solche Vereinbarung getroffenund damit jede gesellschaftliche Rechtsgemeinschaft aufgehoben werden, und es kann endlichsolche Aufhebung der gesellschaftlichen Rechtsgemeinschaft durch die Abwickelung selbst geschehen,deren Zweck ja die Lösung der gesellschaftlichen Rechtsbeziehungen ist.

Zlnm. s. In dem Falle, wo die Gesellschaft zwar aufgelöst, aber nicht sofort untergegangen ist,

also im Liquidationsfalle kann die hiernach fortbestehende gesellschaftlicheRechtsgemeinschaft wieder in eine o. H.G. zurückverwandelt werden, indemdie Gesellschafter beschließen, wieder ein Handelsgewerbe zu betreiben. Sie können das thun,wenn das Geschäft noch besteht (in welchem Falle sie gleichzeitig das Geschäft fortsetzen; überden Begriff des Bestehens des Geschäfts siehe Anm. 3 zu Z 22); aber sie können dies auchdann thun, wenn das Geschäft nicht mehr besteht. Es liegt in solchem Falle keine Neu-gründung einer Gesellschaft vor, denn eine solche besteht noch, sondern die Umwandlung einerAbwickelungs- in eine o. H.G. Die Zulässigkeit solcher Umwandlung ist zwar nur für be-stimmte Fälle der Konkursbeendigung der o. H.G. vom Gesetze ausgesprochen (ß 144), aber sieist auch sonst durch keinen Rechtssatz ausgeschlossen (vergl. auch Denkschrift S. 163). Erfolgtsie, so besteht Identität der Gesellschaft, sie verändert nur ihre rechtliche Qualification (so auchR.G. 28 S. 136; vergl. auch Bolze 11 Nr. 264). Das Reichsgericht (28 S. 136) zieht daraus,daß es sich um dieselbe Gesellschaft handelt, die richtige Konsequenz, daß die neue o. H.G. für die gegen die Liquidationsgejellschaft bestehenden Forderungen haftet.

Mnm. 3. II. Die Folgen der Auflösung der Gesellschaft d. h. desjenigen Zustandes, den das Gesetz Auf-lösung der Gesellschaft nennt, ist nach dem Gesagten das Aufhören der produktiven Seite derGesellschaft (R.G. 16 S. 2; 28 S. 136), aber eine Gesellschaft bleibt, wenn nichts anderesvereinbart wird, zunächst bestehen. Allein die solchergestalt fortbestehende Gesellschaft hat nichtmehr den Zweck, das Handelsgewerbe zu betreiben, sondern den Betrieb aufzugeben und allen-falls noch die letzten Akte desselben vorzunehmen. Aus diesem Punkte ergeben sich die ein-zelnen Rechtsfolgen der Liquidation. (Näheres hierüber zu § 145.)

Doch ist das Liquidationsstadium nur die durch Dispositivgesetz augeordnete Folge derAuflösung. Sie ist nicht die nothwendige Folge (vergl. hierüber oben Anm. 1).

Anm. 4. III. Die gesetzlichen Gründe der Auflösung sind hier erschöpfend aufgezählt. Es können nicht dieweiteren Anflösungsgründe, welche der Z 726 B.G.B, kennt (Unerreichbarkeit des Gesellschafts-zwecks und Erreichung desselben) zur Ergänzung herangezogen werden (Denkschrift S. 97).Nr. 1. Ablauf der Zeit, für welche die Gesellschaft eingegangen ist. Als Endtermin kann auchein bestimmtes Ereigniß festgesetzt sein, z. B. Aufhebung eines Einfuhrverbots, Erlöscheneines Verlagsrechts oder eines Patents, sofern diese Ereignisse zeitlich bestimmt sind;sonst liegt eine nach Z 132 kündbare Gesellschaft vor. Aber eine für die Lebenszeiteines Gesellschafters eingegangene Gesellschaft gilt als Gesellschaft von unbestimmterDauer (Z 134). Der Zeitpunkt, für welchen die Gesellschafteingegangen" ist, ist der-jenige Zeitpunkt, den der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag oder eine spätere abänderndeVereinbarung festgesetzt hat. Das Worteingegangen" darf nicht gepreßt werden.

Darüber, ob die durch Zeitablauf aufgelöste Gesellschaft wieder fortgesetzt werdenkann, siehe Z 144 und die Erläuterung dazu, auch oben Anm. 2.

-.Anm. 5. Nr. 2. Beschluß der Gesellschafter. Gemeint ist ein Beschluß dahin, daß die Gesellschaft sichsofort auflöse. Denn ein Beschluß, daß die Gesellschaft sich in einem späteren Zeit-punkt auflösen soll, bis dahin aber noch bestehen soll, wäre nichts anderes, als eineAbänderung des Gesellschaftsvertrages nach der Richtung, daß die Zeit, für welche dieGesellschaft eingegangen ist, sich änderte. Das wäre aber nichts weiter, als dieSchaffung eines künftigen Auflösungsgrundes nach Nr. 1. Der Beschluß richtet sich