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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
425
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Offene Handelsgesellschaft. HZ 130 u. 131. 425

Gesellschafter gleich steht, der dies war, als die Schuld kontrahirt wurde (vergl. Anm. 11u. Anm. 15 zu § 128; wegen des Erfüllungsortes besonders R.G. 32 S. 46).

Zu beachten ist, daß nur die Gesellschaftsschulden auf den Eintretenden, nicht die Anm.Schulden des Eintretenden auf die Gesellschaft übergehen, auch wenn er sein ganzes Ge-schäftsvermögen einwirft; im Konkurse der Gesellschaft können seine Privatgläubiger sichnicht an das Gesellschaftsvcrmögcn halten (R.O.H. 2 S. 143), es sei denn, daß auch hierwieder ordnungsmäßige Uebernahme der Passiva auf Seiten der Gesellschaft vorläge (vergl.oben Anm. 2). Das ist allerdings eine ungleiche Behandlung zweier gleichliegender Fälle.

Es ist nicht ersichtlich, warum, wie Z 28 vorschreibt, wenn ein Einzelkaufmann sich miteiner anderen Person zu einer Gesellschaft vereinigt, die neue Societät und der neueSocius für die bisherigen Geschäftsschulden haften sollen, und das Gleiche nicht geltensoll, wenn Jemand sein Geschäft in eine bestehende Handelsgesellschaft einbringt. Doch isteine analoge Anwendung des Z 28 unzulässig.

5. Entgegenstehende Abrede» gelten dem Dritten gegenüber nicht. Das ist wiederum ein er- Anm. s.heblicher Unterschied zwischen diesem Falle und denjenigen der HZ 25 u. 28. UebernimmtJemand ein Geschäft mit Firma oder tritt Jemand in das Geschäft eines anderen Kauf-manns ein, so haftet er zwar auch für die Schulden, er kann aber die Haftung aus-schließen durch Eintragung oder Mittheilung einer abweichenden Vereinbarung. Das ist

hier nicht angängig.

Im Uebrigen gilt über diesen Ausschluß der Wirkung entgegenstehender Abredendas zu H 128 Gesagte.

6. Ueber Forderungen der Gesellschaft ist nichts gesagt. Diese verbleiben der Gesellschaft. Anm. s.Ein Uebergang auf den Gesellschafter findet nicht statt. Inwieweit der neue Gesellschafter

sich gegenüber Dritten auf jene Gesellschastsforderungen berufen kann, ist gemäß H 12gAbs. 3 zu entscheiden.

Vierter Titel.

Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern.

Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

f. durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;

2. durch Beschluß der Gesellschafter;

Z. durch die Eröffnung des Aonkurses über das Vermögen der Gesellschaft;durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschafts-vertrage sich ein Anderes ergiebt;

5. durch die Eröffnung desAonkurses über dasVermögeneinesGesellschafters;

6. durch Aündigung und durch gerichtliche Entscheidung.

I. Begriff der Auflösung. Die Gesellschaft wirdaufgelöst" bedeutet, daß die Gesellschaft auf-Anm. i.hört, ein Handelsgewerbe zu betreiben, höchstens beendet sie den Betrieb des Handelsgewerbes,nimmt die letzten Akte desselben vor. Sie hört damit auf, eine o. H.G. zu sein, ihre pro-duktive Seite hört auf. Nicht nothwendig ist damit verbunden das Aufhören jeder Rechts-gemeinschaft unter den Socien. Im Gegentheil; kraft einer gesetzlichen Dispositivvorschrift(H 135) tritt, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Gesellschaft durch die Auflösung in dasStadium der Liquidation, d.h. sie wird aus einer o. H.G. eine Abwickelungsgesellschaft. DieGesellschafter bleiben zunächst noch gesellschaftlich verbunden, nämlich solange, bis ihre Rechts-gemeinschaft durch Abwickelung oder sonst aufgehoben ist. Für den vom Gesetz als Regelgedachten Fall der Liquidation kann man von einer Auflösung der Gesellschaft streng ge-nommen zunächst nicht sprechen. Für diesen Fall ist der Ausdruck nicht passend. Denn dieGemeinschaft ist ja eben noch nicht aufgelöst. Zum Zwecke der Abwickelung und solange diese