424 Offene Handelsgesellschaft. Z 13V.
Tritt Jemand, der selbst ein Handelsgewerbe betreibt, in eine o. H.G. unter Einbringungseines Geschäfts als offener Gesellschafter ein, so liegt eine Kombination von Z 13vund Z 25 vor, und es richtet sich nach Z 25, inwieweit die o. H.G. für die Geschäfts-schulden des Eintretenden haftet, für die Geschäftsschulden der o. H.G. tritt dagegenHaftung gemäß Z 130 ein (Rudorff zu Z 130). Uebernimmt ferner Jemand dasGeschäft einer o. H.G., so kann ebenfalls eine Haftung des Uebernehmers für die bis-herigen Gesellschaftsschulden eintreten, aber wiederum aus anderem Rechtsgrunde —vergl. R.G. 31 S. 140 — (nämlich auf Grund des § 25 und unter den besonderenBoraussetzungen desselben, nämlich wenn entweder die Firma mit übernommen wirdoder die Passivenübernahme angezeigt wird) und ebenfalls mit nicht ganz gleichenWirkungen (vergl. unten Anm. 8 u. ferner Anm. 9 zu § 28).
Anm. n. o) Eintritt in eine bestehende Gesellschaft. Der einfachste Fall ist der, daß der aus zweiPersonen bestehenden o. H.G. eine dritte Person als offener Gesellschafter beitritt.Doch giebt es auch andere Fälle. Wenn der bisherige Kommanditist der Kom-manditgesellschaft offener Gesellschafter wird, so liegt der Eintritt in eine bestehendeGesellschaft vor, es liegt nicht Auflösung der Kommanditgesellschaft und Neubildungeiner o. H.G. vor, wie das R.G. 32 S. 47 annimmt, weil die Gesellschaften identischsind und nur ihr Rechtscharakter sich ändert. Wenn es auch richtig ist, daß das H.G.B,den Begriff der Umwandlung von Gesellschaften nicht ausdrücklich statuirt hat, so ister doch seinen Vorschriften immanent (vergl. hierüber zu Z 162).
Ein Eintritt liegt ferner vor, wenn einer aus zwei Personen bestehenden Handels-gesellschaft an Stelle eines gleichzeitig ausscheidenden Gesellschafters ein nener hinzutritt(R.O.H. 14 S. 151; Johow 11 S. 17; Kammergericht bei Perl u. Wreschner 1895S. 21; vergl. Bolze 9 Nr. 478; dagegen Makower S. 253). Damit die hier vorgeseheneFolge des Eintritts in Wirksamkeit trete, ist erforderlich, daß entweder der Eintritteingetragen oder die Gesellschaft nach dem Eintritts ihre Geschäfte fortgesetzt habe (sorichtig formulirt von Hahn Z 3; anders Behrend Z 73 Anm. 21; Makower S. 253).Vorher ist die Beitrittserklärung ein interner Akt unter den Socien. Nicht erforderlichist aber, daß gerade der Eintritt des neuen Gesellschafters nach außen kenntlich ge-worden wäre. Das ist nicht vorgeschrieben und aus dem Gesetze nicht zu folgern(R.O.H. 17 S. 354), wie es ja auch für die Entstehung der offenen Handelsgesellschaftund den Beginn der Solidarhaft der ursprünglichen Socien nicht erforderlich ist, daßnach außen erkennbar ist, wer die einzelnen Socien sind, vielmehr der Geschäftsbetriebunter einer gemeinschaftlichen Firma genügt.
Anm. s. 2. Nicht vorausgesetzt ist, wie der Paragraph hervorhebt, die Beibehaltung der alten Firma.
Es schadet z. B. nichts, wenn dieselbe den Zusatz „6b (Zomp." erhält, wenn nur die Ab-sicht, die alte Gesellschaft fortzusetzen, klar ist. Auch völlige Veränderungen der Firmasind für die vorliegende Frage unerheblich.
Anm. e. 3. Die Folge des Eintrittes ist die Haftung des neuen Socius für alle bisherigen Schulden.
Dies schreibt der Paragraph vor. — Als selbstverständlich ist hierbei angesehen und deshalbnicht besonders hervorgehoben, daß die fortgesetzte Gesellschaft selbst für alle bis-herigen Schulden haftet. — Die Gesellschaft wird trotz des Hinzutretens eines neuen Ge-sellschafters als unverändert fortbestehend betrachtet, oder vielmehr es wird in Ansehung,des Hinzutretenden so angesehen, als seien die Gesellschaftsschuldenzur Zeit seiner Mitgliedschaft entstanden. Es treten daher ganz dieselbenFolgen ein, als wenn dies der Fall wäre; er haftet für die bisherigen Gesellschaftsschuldenauch nach seinem späteren Austritt; die gegen die Gesellschaft gerichtete Klage wird un-gehindert fortgesetzt und macht, soweit es sich um Feststellung der Gesellschaftsschuld handelt,auch Rechtskraft gegen ihn (vergl. Anm. 18 zu Z 124), und eine gegen ihn persönlichwegen einer Societätsschuld zu erhebende Klage hat zum Anspruchsgrunde den Thatbestand,der die Gesellschaftsschuld begründet hat. Dieser Thatbestand erzeugt kraft positiver Ge-setzesvorschrift auch seine Verbindlichkeit. Es hat das auch in Bezug auf sonstige Rechts-verhältnisse (Klageänderung, Erfüllungsort u. s. w.) die Folge, daß er einem solchen offenen.