Offene Handelsgesellschaft. Exkurs zu Z 129. Z 139. 423
letzteren, denn der Gläubiger braucht sich die Kompensation mit einer fremden Forderungnicht gefallen zu lassen.
Im zweiten Falle, wenn er auf Grund seiner persönlich kontrahirten Schulden be-A»m,l».langt wird, kann er nur seine persönliche Forderung entgegensetzen, nicht aber die Forderungder Gesellschaft, wider den Willen des Klägers selbst nicht im Einverständnisse mit denübrigen Gesellschaftern, weil sie dadurch noch immer nicht seine Forderung wird (R.G. 19S. 49; 31 S. 84; § 387 B.G.B.; vcrgl. auch Denkschrift S. 99). Anders Laband a. a. O.S. 15, der aber den Schwerpunkt auf das Verhältniß der Gesellschafter untereinanderverlegt, während er in Wahrheit im Verhältniß zum Dritten, zum Gläubiger, liegt, dersich nicht die Kompensation mit einer fremden Forderung gefallen zu lassen braucht. DasRecht des vertretuugsberechtigten Gesellschafters, über die Forderung zu disponiren, nimmtihr ihren Charakter als fremde Forderung nicht, kann ja auch der Generalbevollmächtigtein einem gegen ihn persönlich angestellten Prozesse die Forderung seines Machtgebers nichtzur Kompensation benutzen. Wohl aber kann der wegen einer Privatforderung verklagteGesellschafter die Gesellschaftsforderung nach Auflösung der Gesellschaft und Abtretung derGesellschaftsforderung an ihn vorschützen (Denkschrift S. 91), aber auch, wie hinzuzufügenist, nach Abtretung der Forderung während des Bestehens der Gesellschaft, da einer solchenAbtretung nichts entgegensteht. Diese Abtretung kann auch vom vertretungsbefugten Ge-sellschafter an sich selbst erfolgen, sofern keine Bedenken aus § 181 B.G.B, entgegenstehen.
Aber ohne Ueberweisungsakt ist der Gesellschafter nicht berechtigt, eine Gesellschaftsforderungzur Kompensation zu benutzen. Darin ist dem Reichsgericht (19 S. 49) gegen Wehrend(Z 76 Anm. 7) und Laband zuzustimmen.
Znsatz. Nicht berührt durch vorstehende Grundsätze sind:
1. Die Prozessualen Erfordernisse der Kompensation und ihre sonstigen Voranssctznngen »ach Anmni.bürgerlichem Rechte.
2. Die vertragsmäßige Kompensation. In Betreff ihrer herrscht Vertragsfreiheit. Es kanndaher der vertretungsbefugte Gesellschafter vereinbaren, daß seine Privatschuld durch Kom-pensation mit einer Gesellschaftsforderung gedeckt werde. Solche Abreden muß die Gesell-schaft gegen sich gelten lassen, bis auf den Fall der Kollusion (R.O.H. 9 S. 429). UeberKollusion vergl. Anm. 13 zu Z 126.
tz 13«.
N?er in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Ge-sellschaftern nach Maßgabe der ZZ (23, (2ft für die vor seinem Gintritte be-gründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firmaeine Aenderung erleidet oder nicht.
Gine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Folge des Eintritts in eine bestehende Mm. r.Gesellschaft.
1. Vorausgesetzt ist der Eintritt in eine bestehende Gesellschaft.
a) Gemeint ist, obwohl der Wortlaut weiter geht, nach der ganzen Stellung dieser Vorschriftnur der Fall, wo Jemand einer offenen Handelsgesellschaft als offener Gesell-schafter beitritt. Der Fall, daß Jemand einer o. H.G. als Kommanditist beitritt, ist im§ 173 geregelt. Für den Fall, daß Jemand als Komplementär einer Kommandit-gesellschaft beitritt, gilt zwar das Gleiche, wie nach unserem Paragraphen, jedoch nicht aufGrund des vorliegenden Paragraphen allein, sondern unter Hinzunahme des Z 161 Abs. 2.i>) In eine bestehende Handelsgesellschaft muß der Eintritt erfolgen. Wird eine o. H.G. Mm. s.erst dadurch gebildet, daß zwei Personen zu einer o. H.G. zusammentreten, so liegtder Fall nicht vor; bringt hierbei ein Gesellschafter sein Geschäft ein, so hat dies zwarebenfalls eine Haftung des anderen Socius und der neu gebildeten Gesellschaft zurFolge, aber aus einem anderen Rcchtsgrunde (nämlich auf Grund des Z 28) und mitnicht ganz gleichen Wirkungen (vergl. Anm. 19 u. 11 zu Z 28 u. unten Anm. 3).