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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
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422
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422 Offene Handelsgesellschaft. Exkurs zu Z 129.

Anm. 4. Zugänglich aber ist dem Zugriffe der persönlichen Gläubiger alles dasjenige an

Gesellschaftsrechten, was der Gesellschafter übertragen kann: Vornehmlich sind dies die An-sprüche auf Zinsen und Gewinn und auf Auseinandersetzungsguthaben (vergl. oben Anm. 1).Das Nähere hierüber siehe Anm. 21sfg. im Exkurse zu Z 122, insbesondere auch darüber,ob auch Rechte auf Büchereinsicht übertragbar sind. Das Letztere ist natürlich nicht derFall und deshalb sind sie nicht pfändbar.

Anm. s. 4. Unter dem Zugriffe der Gläubiger, der ausgeschlossen ist, ist sowohl der Zugriff durchZwangsvollstreckung, als auch durch Arrest zu verstehen. Auch die Beschlagnahme nachZ 94sfg. St.P.O. gehört dazu.

Anm. s. II. Das Kompensationsrecht bei der offenen Handelsgesellschaft.

1. Die Gesellschaft ist Klägerin. Sie braucht sich nur eine Gesellschaftsschuld eomxsnsanäoentgegenhalten zu lassen, nicht eine Schuld des einzelnen Gesellschafters (Z 719 Abs. 2 B.G.B.).Sie braucht sich aber nur nicht die Kompensation gefallen zu lassen, selbstver-ständlich kann sie sich dieselbe gefallen lassen, bezw. ihr vertretungsberechtigtes Mitglied(O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1555; vergl. Laband E.2I. 31 S. 14). Die Ver-antwortung für diese Zulassung hat der vertretungsberechtigte Socius gegen die Gesellschaft;aber nach außen ist er zu jeder dem Gesellschaftsfonds nachtheiligen Disposition legitimirt.

Anm. ?. 2. Die Gesellschaft ist Beklagte. Sie kann gegen die geltend gemachte Gesellschaftsschuld nurihre Gesellschaftsforderung zur Kompensation benutzen, nicht die Privatforderungen ihrerGesellschafter, weil es nicht ihre eigenen, sondern fremde sind (R.O.H. 6 S. 419; R.G. 11S. 117; Z 387 B.G.B.). Durch Cession oder Einbringung aber wird die Privatforderungdes Gesellschafters Gesellschaftsforderung und dadurch zur Kompensation geeignet. Demsteht die bloße Einwilligung des berechtigten Gesellschafters in die Vorschützung der Kom-pensationseinrede nicht gleich. Denn dadurch wird sie noch keine Gesellschaftsforderungund nur mit einer solchen kann die beklagte Gesellschaft die Kompensation gegen ihrenGläubiger erzwingen (Bolze 9 Nr. 474; anders O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 72,auch das R.G. 31 S. 81, welche Entscheidung von Conrades in E.6. 43 S. 52 mit Erfolgbekämpft wird). Die Cession kann der forderungsberechtigte und zugleich vertretungs-berechtigte Gesellschafter noch im Prozesse erklären (Puchelt Anm. 4 zu Art. 121). DieGesellschaft kann aber auch nur Forderungen derselben Gesellschaft zur Kompensationbenutzen, worauf wohl zu achten ist, wenn dieselben Personen mehrere Gesellschaften bilden(R.O.H. 24 S. 156).

Anm. ». 3. Der Einzelgcsellschafter ist Kläger . Er braucht sich allerdings nur Forderungen, die gegenihn persönlich bestehen, entgegenhalten zu lassen. Dazu gehören jedoch in Folge der nebender Gesammtverpflichtung der Gesellschaft bestehenden solidarischen Einzelverpflichtung derGesellschafter auch die Forderungen gegen ihn auf Erfüllung der Gesellschaftsschulden(R.G. 31 S. 86; 41 S. 27). Auch wenn die Gesellschaft im Konkurse ist, wird hierannichts geändert, schon nach früherem Rechte nicht (R.G. 41 S. 47), und noch weniger nachneuem Recht, da nunmehr der Gesellschaftskonkurs die Solidarhaft des einzelnen nicht inKonkurs gerathenen Gesellschafters zweifelsohne nicht alterirt (vergl. Anm. 6 zu Z 128).

Anm. s. 4. Der Einzelgesellschafter ist Beklagter. Hier muß unterschieden werden: ob er auf Grundseiner Hastung für die Gesellschaftsschulden oder wegen einer mit seinem Gesellschafts-verhältniß in keinem Zusammenhange stehenden Schuld verklagt wird.

Im ersteren Falle darf er zunächst unbedenklich seine Privatforderung dem Klägerentgegenhalten. Denn die aus seiner persönlichen Haftung für Gesellschaftsschulden ent-springende Schuld ist eben seine Privatschuld. Eine solche Kompensationserklärung befreitauch die Gesellschaft von ihrer Schuld (ß 422 B.G.B. ; früher R.G. 11 S. 119). Demkompensirenden Gesellschafter bleibt gegen die Gesellschaft der Regreß auf Grund des Z 119.Er kann aber in diesem Falle auch eine Gesellschaftsschuld vorschützen, und zwar nachMaßgabe des Z 129 Abs. 3 und des dort Ausgeführten (vergl. hierüber Anm. 8 zu Z 129).Er kann aber selbstverständlich nicht eine Privatforderung eines anderen Gesellschafters zurKompensation entgegensetzen (Z 422 Abs. 2 B.G.B.); auch nicht mit Zustimmung des