Offene Handelsgesellschaft. Z 129. Exkurs zu Z 129. 421
6. Ueber die Wirkung des Zwaugsvergleichs, welchen die o. H.G. schließt, auf dicAnm.ik.Schuld des ausgeschiedenen Gesellschafters siehe Anm. 27 zu Z 128. Hat der verbleibendeGesellschafter die Passiva übernommen und einen Zwangsvergleich geschlossen, so haftetdem Gläubiger der Ausgeschiedene für den hierbei erlittenen Ausfall, wie sich dies ausAnm. 27 zu § 128 ergiebt. Aber wegen des auf diesen Ausfall Gezahlten hat er keinenRegreßanspruch an den verbleibenden Gesellschafter; durch die Zahlung der Akkordquotean den Gläubiger wird der die Passiva übernehmende vielmehr auch der Regreßpflicht ledig(R.G. 14 S. 172, 178).
Grlmrs zu K RSS.
I. Ausschluß der Haftung des Gesellschaftsvermögcus für die Persönlichen Schulden «nm. l.
der Einzelgescllschafter.
1. Wie bereits im Exkurse zu Z 122 Anm. 12 ausgeführt ist, steht das Gesellschaftsvermögenim Gesammteigenthum der Gesellschafter. Kein Gesellschafter hat einen bestimmten Antheilam Gesellschaftsvermögen oder an den einzelnen Gegenständen, welche dazu gehören, undkann demgemäß über einen solchen nicht verfügen. Aus diesem in den ZZ 718 und 719B.G.B , für alle Gesellschaften ausgesprochenen und im H.G.B, für die offene Handels-gesellschaft daher nicht mehr ausgesprochenen, aber für sie geltenden Prinzip ergiebt sichvon selbst, daß auch die Persönlichen Gläubiger eines offenen Handelsgesellschafters nichtdie zum Gesellschaftsvermögcn gehörenden Gegenstände zum Gegenstande ihres Zugriffsmachen können. Der frühere Art. 119 sprach dies ausdrücklich ans. Im Z 725 Absatz 2B.G.B, ist diese Konsequenz für die bürgerliche Gesellschaft gezogen, auf die o. H.G. findetsie entsprechende Anwendung; ganz direkte Anwendung ist nicht möglich, weil der Gesell-schafter hier noch andere Rechte, als den im Z 725 Abs. 2 B.G.B, dem Zugriffe desGläubigers freigegebenen Gewinnantheil während der Dauer der Gesellschaft geltend machenkann (vergl. unten Anm. 4).
2. Die persönlichen Gläubiger des Gesellschafters sind vom Zugriffe auf das Ge°Anm. ?.sellschaftsvermögen ausgeschlossen. Das ist der Gegensatz zu den Gläubigern,welche die Gesellschaft selbst in Anspruch nehmen. Persönlicher Gläubiger des Gesellschafters
ist nicht bloß Derjenige, der aus einer besonderen Rechtsverbindung mit dem Gesellschaftereinen Anspruch herleitet, sondern auch der Gesellschaftsgläubiger, insoweit es sich umInanspruchnahme des Gesellschafters auf Grund seiner Solidarhaft handelt. Auch insoweitdarf das Gesellschaftsvermögen nicht in Anspruch genommen werden. Soll dies geschehen,so muß die Gesellschaft verklagt und verurtheilt werden (Z 124 Abs. 2). Auch wennsämmtliche Gesellschafter verurtheilt sind, nicht aber die Gesellschaft, so kaun das Urtheilin das Gesellschaftsvermögen nicht vollstreckt werden (vergl. Anm. 14 zu Z 124).
3. Das Gcscllschaftsvermögc» ist vom Zugriffe Seitens der persönlichen Gläu-Anm. 3.biger der Gesellschaft befreit. Zum Gesellschaftsvermögen gehören alle durch dieGesellschafter in die Gesellschaft eingebrachten oder durch die Gesellschaft erworbenen Ver-mögensrechte (Z 718 B.G.B.). — Ueber den Begriff Eigenthum der Gesellschaft und über
den Begriff Einbringung siehe Anm. 9—12 im Exkurse zu Z 122. — Ein vom Gesellschafterder Gesellschaft nur zur Bearbeitung übergebener Gegenstand gehört dazu nicht (R.O.H. 21S. 129), ebensowenig ein dieser guoaä uorma überlassener Gegenstand. Sobald aber derGegenstand aus dem Svudereigenthum eines Gesellschafters in das Vermögen der Ge-sellschaft übergeht, hört er auf, Gegenstand der Exekution für die persönlichen Gläubigerzu sein. Das gilt z. B. vom Geschäftsvermögen des Kaufmanns L.., wenn er in dieo. H.G. S und L eintritt, oder wenn er in das Geschäft des L eintritt, um mit diesemeine o. H.G. zu bilden, und hierbei die Uebernahme der früheren Schulden des rechts-giltig ausgeschlossen worden wäre (Z 28). Gegen fraudulose Einbringungsakte hilft dasAnfechtungsgesetz (vergl. z. B. R.G. 24 S. 14).