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alsdann den Einwand der Kompensation erheben. Ohne diese besondere Voraus-setzung aber, also lediglich kraft seiner Stellung als beklagter Einzelgesellschafterkann er die der Gesellschaft zustehende Forderung als Einrede nicht vorschützen,auch wenn er auf Grund seiner gesellschaftlichen Solidarhaft belangt ist. Vielmehrsteht ihm in diesem Falle nur das hier statuirte Recht der Befriedigungsverweigerungzu. Mit Rücksicht auf diese Befriedigungsverweigerung ist nochmals hervorzuheben,daß dabei als selbstverständlich vorausgesetzt wird, daß die Gesellschaft gemäßWs. 1 ein Kompensationsrecht hat; nur der Hinweis auf dieses ist der Rechtsgrunddes dem Einzelgesellschafter zustehenden Verweigerungsrechts. Man wollte dasKompensationsrecht des Gesellschafters beschränken, nicht ihm ein höheres Kompen-sationsrecht geben als der Gesellschaft. Ist z. B. die Gesellschaft rechtskräftig ver-urtheilt, so wird es von der Auslegung der neuen Kompensationsbestimmungen inVerbindung mit Z 767 C.P.O. abhängen, ob der Gesellschaft noch ein Kompen-sationsrecht zusteht (vergl. hierüber Planck Anm. 3 zu Z 389). Gelangt man hier-nach zu einer Versagung eines Kompensationsrechts der Gesellschaft, so kann derGesellschafter nicht, gestützt auf den Wortlaut des Abs. 3, die Befriedigung ver-weigern, weil der Gläubiger sich durch Aufrechnung befriedigen könnte.
Anm. s. Andererseits bezieht sich die Einschränkung des Absatzes 3 in Bezug auf das
Borbringen von Gegenforderungen nur auf rechtlich nicht zusammenhängende Gegen-forderungen. Eine Gegenforderung aus demselben Verhältniß ist eine wahre Ein-rede und kann nach Maßgabe des Absatzes 1 vorgeschützt werden (Litthauer, Anm. o).
Amn .w. 6. Die Zwaiigsvollstreckung gegen den Einzelgesellschaftcr ist nur zulässig, wenn er selbst ver-klagt und verurtheilt ist. Ein vollstreckbarer Schuldtitel gegen ihn muß vorliegen (Abs. 1).Das gegen die Gesellschaft erlassene Urtheil ist gegen ihn nicht vollstreckbar (vergl. hierüberAnm. 15 zu § 124).
Anm. 11. Zusatz. Wie weit beziehen sich diese Grundsätze ans den zur Zeit der Klageerhebung aus-geschiedenen Gesellschafter?
1. Ueber den Rechtsgrund der Klage gilt dasselbe wie in Anm. 1—4 zu Z 128, woselbstsich auch in Anm. 3 eine Bemerkung über den ausgeschiedenen Gesellschafter befindet.
Anm. is. 2. Ueber die Frage der Zulässigkeit der Verbindung, der Ausdehnung,der Umwandlung der Klage gegen die Gesellschaft und der Klage gegendie Einzelgesellschafter siehe oben Anm. 2. Ueber den Gerichtsstand siehe obenAnm. 3.
Amn.is. 2. Die Einwendungen anlangend, so ist es selbstverständlich, daß er alle diejenigenEinreden vorbringen kann, die ihm persönlich zustehen (vergl. daher oben Anm. 4). Hierwird insbesondere die Einrede der Verjährung nach Z 159 eine Rolle spielen (R.O.H. 29S. 182; R.G. 13 S. 96) oder ein persönlicher Erlaß (R.O.H. 20 S. 182; R.G. 13 S.97).Er kann ferner diejenigen Einreden vorbringen, welche die Gesellschaft vorbringen kann,und auch dieselben Beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten gegen ihn, da er durch seinAusscheiden nicht mehr Rechte erlangen kaun, als er als Gesellschafter hatte (vergl. daherhierüber oben Anm. 5—9). Dabei ist aber die Wirkung der Rechtskraft zu beachten. Eingegen die Gesellschaft ergaugenes Urtheil macht Rechtskraft gegen ihn nur, wenn er zurZeit des Prozesses der Gesellschaft angehört hat (vergl. hierüber Anm. 18 zu § 124), unddas Gleiche gilt von einem für die Gesellschaft ergangenen Urtheil.
Anm. ii. 4- Daß die Zwangsvollstreckung gegen ihn nicht aus einem gegen die Ge-sellschaft ergangenen Schuldtitel stattfindet (oben Anm. 19), ist selbstverständlich.
Anm .is. 5. Ueberall ist dabei zu berücksichtigen, daß der ausgeschiedene Gesell-schafter nur haftet für diejenigen Schulden, welche bestanden zur Zeitseiner Mitgliedschaft. Schulden, die nachher kontrahirt wurden, gehen ihn nichts an.Indessen ist die Grenzlinie, ob es sich um eine schon damals oder um eine erst späterkontrahirte Verbindlichkeit handelt, nicht immer leicht zu ziehen. Siehe hierüber Anm. 19zu Z 143, woselbst derartige Fälle behandelt sind. (Ein Depot ist den Nachfolgern be-lassen worden; eine Geldschuld ist den Nachfolgern kreditirt zc.)