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1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
419
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Offene Handclsgcfellschaft. Z 129. 419

Hier ist das Prinzip aufgestellt, daß der Gesellschafter Einwen-dungen, die nicht in seiner Person begründet sind, erheben kann, wenndie Gesellschaft sie erheben kann. Daraus folgt:

a) Einwendungen, die in seiner Person entstanden sind, kann er unbe-schränkt geltend machen, also z. B., daß ihm persönlich ein Ziel bewilligt sei; daß erpersönlich aus der Solidarhaft entlassen sei (vergl. Anm. 19 zu Z 128); daß ihm persön-lich eine Gegenforderung gegen den Gläubiger zusteht (über das Letztere vergl. Anm. 19im Exkurse zu Z 129). Alles dies gilt auch dann, wenn die Schuld gegen die Gesell-schaft bereits rechtskräftig festgestellt ist (vergl. Anm. 16 zu § 124). Siehe besondersüber den Einwand der Verjährung Anm. 1 zu Z 159.

b) Einwendungen, welche an sich der Gesellschaft zustehen, kann er (bis auf Anm. s.die zwei ausnahmsweise» Beschränkungen, welche Abs. 2 u. 3 erwähnt; vergl. hierüberunten Anm. 6ffg.) in demselben Umfange, aber auch nur in demselben Umfange vor-bringen, wie die Gesellschaft selbst. In demselben Umfange: Hat die Gesellschaft ge-zahlt, ist die Schuld gegen sie verjährt, so kann dies auch der Gesellschafter einwenden,

wenn er belangt ist; ebenso wenn die Klage schon gegen die Gesellschaft rechtskräftigabgewiesen ist (vergl. das Letztere Anm. 16 u. 17 zu Z 124). Rcchtshängigkcit einwendenaber kann er nicht, wenn auch die Klage gegen die Gesellschaft noch schwebt; denn pro-zessualisch sind das zwei verschiedene Parteien, er und die Gesellschaft (vergl. obenAnm. 2; so auch Makower S. 252). Aber er kann die Einwendungen, die der Ge-sellschaft zustehen, auch nur in demselben Umfange geltend machen, wie sie dieGesellschaft erheben könnte: Hat z. B. die Gesellschaft die Forderung anerkannt, hatsich die Gesellschaft verglichen, so kann der belangte Gesellschafter die hierdurch ab-sorbirten Einreden nicht mehr vorbringen; ebenso, wenn die Gesellschaftsschuld rechts-kräftig festgestellt (vergl. über das letztere Anm. 16 zu Z 124). Soweit auch noch nachrechtskräftigem Urtheil der Gesellschaft Einwendungen zustehen (Z 767 C.P.O.), kann sieauch der Gesellschafter geltend machen, wenn er belangt wird; daß die Gesellschaft sieihrerseits nur in dem besonderen Verfahren des Z 767 C.P.O. geltend machen könnte,verschlägt nichts; hier handelt es sich nur um den materiellen Umfang der Einreden,v) Zwei Beschränkungen giebt es für die Regel, daß der Gesellschafter«»-». «.die Einreden der Gesellschaft vorbringen kann: Das Anfechtungsrecht unddas Kompensationsrecht der Gesellschaft kann der Gesellschafter zwar auch vor-bringen, wenn und soweit die Gesellschaft sie vorbringen kann, aber er kann sie seiner-seits nicht in Form einer vernichtenden Einrede, sondern nur in Form einer dilato-torischen vorbringen: er kann die Befriedigung verweigern, solange der Gesellschaftjenes Einrederecht zusteht (Abs. 2 u. 3).

--) Steht daher der Gesellschaft das Recht zu, ein Rechtsgeschäft wegen Betruges, Irr- Anm. ?.thums, Drohung (auch auf das Anfechtungsrecht wegen Fraudnlosität bezieht sichdas) anzufechten, so kann der beklagte Einzelgesellschafter das Geschäft nicht an-fechten, wohl aber kann er darauf verweisen, daß die Gesellschaft das Anfechtungs-recht hat, und kann deshalb die Befriedigung verweigern (Abs. 2). Hat diese bereitsangefochten, so steht dem Gesellschafter der Einwand nach Abs. 1 zu.

/?) Ebenso kann der belangte Einzelgesellschafter, so lange sich der Gläubiger gegen eine Anm. s.fällige Forderung durch Aufrechnung befriedigen kann, hierauf verweisen, und ausdiesem Grunde die Befriedigung verweigern (Abs. 3). Er kann also nicht einfachdie der Gesellschaft zustehende Gegenforderung zur Aufrechnung stellen, weil darindie Disposition über einen Gcsellschaftsgcgenstand läge, während doch die Gesell-schaftsgegenstände im Gesammteigenthum aller Gesellschafter stehen (vergl. Anm. 19ini Exkurse zu Z 129). Wohl aber kann er, wie wir annehmen, die Namens derGesellschaft bereits wirksam erklärte Aufrechnung als Einrede vorschützen, wie dieEinrede der Seitens der Gesellschaft geschehenen Zahlung. Wenn ferner der beklagteEinzelgesellschafter kraft seiner Stellung in der Gesellschaft berechtigt ist, die Auf-rcchnungserklärung Namens der Gesellschaft abzugeben, so kann er dies thun und