Druckschrift 
1 (1900) Enthaltend Buch 1 (Handelstand) und Buch 2 (Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft)
Entstehung
Seite
418
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Offene Handelsgesellschaft. Z 129.

Ein-leitung

Anm. 2.

ISi».

Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft inAnspruch genommen, so kann er Ginwendungen, die nicht in seiner Person be-gründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhobenwerden können.

Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, so-lange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zu Grundeliegende Rechtsgeschäft anzufechten.

Die gleiche Befugniß hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubigerdurch Ausrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.

Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Lchuldtitelfindet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

Der vorliegende Paragraph giebt zwei Vorschriften über den Prozeß des Gesellschafts-gläubigers gegen den Gesellschafter auf Grund der Solidarhaft. Es sollen aber hier im Znsammen-hange noch andere Fragen erörtert werden, die in den Prozessen des Gesellschaftsgliinbigers gegenden Gesellschafter auf Grund der Solidarhaft in Betracht kommen.

A»m. i. 1. Der Rcchtsgrund der Klage ist das Vorhandensein einer Gesellschaftsschuld. Vergl. hierüberausführlich Anm. 14 zu ß 128.

2. Die Klage gegen den einzelnen Gesellschafter kann verbunden werde» mit der Klage gegendie Gesellschaft. Sie kann einzeln gegen jeden einzelnen Gesellschafter angestellt werden(vergl. Näheres Anm. 6 zu Z 128). Es kann aber nicht die Klage gegen dieGesellschaft im Laufe des Prozesses umgewandelt werden in die Klage gegen dieeinzelnen Gesellschafter (R.G. 36 S. 141). Es ist dies nicht angängig, obwohl der Rechts-grund der Klage gegen die Gesellschaft und der Klage gegen die Gesellschafter der gleicheist. Denn die Parteien sind verschieden. Die Gesellschaft hat formelle Parteifähigkeit(Z 124), sie gilt als selbstständige Prozeßpartei, die Umwandlung des Prozesses in einenProzeß gegen die Gesellschafter käme der Einführung einer neuen Partei in den Prozeßgleich. Eine Ausdehnung derKlage gegen die Gesellschaft auf die einzelnenGesellschafter ist dann zulässig, wenn man die Ausdehnung derKlage auf eine weiterePartei überhaupt für zulässig hält, sonst Klageändernng (Z 264 C.P.O.). Für die Unzn-lässigkeit L.G. Bautzen im Sächsischen Archiv 1 S. 275; O.L.G. Colmar in der DeutschenJuristenzeitung 3 S. 332; Schäfer bei Grnchot 38 S. 894. Wir würden die Zulässigkeitannehmen.

Es ist ferner als Klageänderung anzusehen, wenn zunächst be-hauptet wird, daß der Gesellschafter kontrahirt hat, und dann: dieo. H. G., der er angehört, habe kontrahirt. Das scheint auf den ersten Blicknicht vereinbar mit unserer Darstellung in Anm. 2 zu Z 128, wonach, wenn die Gesell-schaft kontrahirt hat, der Rechtsgrnnd der Haftung der Gesellschaft der gleiche ist, wie derRechtsgrund der Haftung des einzelnen Gesellschafters. Allein es ist zu beachten, daß beidieser Darstellung vorausgesetzt ist, daß die Gesellschaft kontrahirt oder überhaupt imRechtsverkehr aufgetreten ist. Ist dies der Fall, so entsteht hieraus die Haftung der Ge-sellschaft einerseits und der einzelnen Gesellschafter andererseits. In unserem Fall aberwird die Klage darauf gestützt, daß ein Gesellschafter kontrahirt hat; davon ist völligverschieden ein Thatbestand, Inhalts dessen eine Gesellschaft kontrahirt hat, welcher der Be-klagte angehört. Aus diesem Grunde liegt Klageänderung vor.

3. Der Gerichtsstand der Klage aus der Solidarhaft ist außer dem allgemeinen Gerichtsstanddes Gesellschafters auch noch der Gerichtsstand, an welchem die Gesellschaft zu erfüllen hat(vergl. Anm. 15 zu Z 128).

Anm. 4. 4. Die Einwendungen des auf Grund der Solidarhaft beklagten Gesellschafters.

Anm. S.