Aktiengesellschaft. Z 178. 541
juristischen Personen vom 1. Januar 1999 ab das neue Recht maßgebend sein soll. Vonihrem Grundgedanken gehen auch die in Art. 22—28 E.G. zum H.G.B, enthaltenen Ueber-gangsvorschriften aus. (So auch Riesenfeld, Der Einfluß des neuen Aktienrechts auf dieStatuten der bestehenden Gesellschaften S. 6ffg.)
2. Im Einzelne» gilt folgendes: Anm. 2.a) Die bestehenden Gesellschaften selbst werden als bestehend anerkannt, auch wenn sie
unter Bedingungen errichtet sein sollten, welche nach dem neuen Gesetze zur Errichtungeiner Aktiengesellschaft nicht ausreichen. Selbst dann wird der dem früherenRechte entsprechende Gründungsakt als ausreichend anerkannt, wenndie Aktiengesellschaft vor dem 1. Januar 1900 nur angemeldet ist (Art. 23 E.G.zum H.G.B.).
Aber auch sonst werden alle früheren Rechtsakte der bestehen-A»m. z.den Gesellschaften anerkannt, durch welche vollendete Maßregeln ge-troffen sind. Aktien unter 1999 Mk. bleiben giltig; eine unter der Herrschaft desfrüheren Rechts durchgeführte Kapitalsherabsetzung oder Kapitalserhöhung bleibt giltig,wenn sie auch den Vorschriften des neuen Rechts nicht entspricht. Nur dürfen es nichtRechtsakte sein, deren Zweck und Inhalt darin besteht, das künftige Funktioniren derGesellschaft zu normiren, ihr künftiges gesellschaftliches Leben zu regeln. Denn dieneue Funktionsthätigkeit, das gesellschaftliche Leben der Aktiengesellschaften, regelt sichvom 1. Januar 19<X> ab nach dem neuen Recht (vcrgl. das Folgende),d) Das neue gesellschaftliche Leben der früheren Gesellschaften steht unter dem neuen Recht. Anm. «.Fortan funktioniren sie nach den Regeln des neuen Akticngesetzes. Damit ist natür-lich nicht gesagt, daß vom 1. Januar 1999 ab einfach die neuen aktienrechtlichen Vor-schriften au die Stelle ihrer bisherigen Statuten treten. Denn auch die neuen aktien-rechtlichen Vorschriften sind ja zum Theil dispositiv, und insoweit gelten die ab-weichenden Statuten weiter.
Aus jenem Grundsätze folgt vielmehr, daß auch für die früheren Gesellschaften A»m. s.fortan zwingendes Recht ist, was das neue Recht zwingend vorschreibt, und daß um-gekehrt auch den früheren Gesellschaften das gestattet ist, was das neue Gesetz imGegensatz zum früheren Recht gestattet.
Der von den neuen Vorschriften abweichende Inhalt der Statuten der be -Nnm, s.stehenden Gesellschaften ist hiernach ungiltig, soweit er gegen zwingende Vorschriftendes neuen Gesetzes verstößt, auch wenn er nach altem Recht giltig wäre. Er ist abergiltig, soweit er nicht gegen zwingende Vorschriften des neuen Gesetzes verstößt. Esgilt mit einem Worte das Gleiche, wie wenn das Statut nach dem 1. Januar 1999 ge-schaffen wäre (Ausführliches bei Riesenfeld, Einfluß u. f. w.).
Neue Maßregeln, welche die früheren Gesellschaften treffen, neue Beschlüsse, Anm. ?.weicht sie fassen, neue Rechtsakte, welche sie thätigen, sind giltig, wenn sie gegenzwingende Vorschriften des neuen Rechts nicht verstoßen, und ungiltig, soweit sie da-gegen verstoßen.
3. Nicht betroffen werdeil von dem Grundsätze zu 1 die Verhältnisse Dritter znr Aktiengesell-Anm. ».schaft. Nur das gesellschaftliche Leben der Aktiengesellschaft steht unter dem Zeichen
des neuen Rechts. Ob für die Verhältnisse Dritter zur Gesellschaft das alte oder dasneue Recht Anwendung findet, richtet sich nach besonderen Regein. Insbesondere wirddas wichtig bei den Verträgen derjenigen Personen, welche zu Organen der Gesellschaft be-stellt sind; bei Ansprüchen der Gesellschafter, welche zwar ihren Ursprung in der Mitglied-schaft haben, aber reine Gläubigerrechte geworden sind. Hier greift gemäß Art. 179 E.G.zum V G.B. das alte Recht Platz, soweit nicht Art. 171 eine Ausnahme macht oder die neueVorschrift exklusiven Charakter hat (vergl. unsere Allgem. Einl. Anm. 19), wie z. B. letzteresder Fall ist bei solchen Verträgen mit Dritten, welche nur erfüllt werden könnten durchMaßregeln, die den neuen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des Aktiengesetzes wider,sprechen (vergl. R.G. 22 S. 1).
4. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelnen soll bei den einzelnen Paragraphen erfolgen.