642 Aktiengesellschaft. Z 178.
A»m. s, Welche Bestimmnnge» des B.G.G. sind für die Rechtsverhältnisse der Aktiengesellschaft snb-sidiär anwendbar?
Soweit die Vorschriften des H.G.B, über das Aktienrecht Nicht ausreichen, greifen dieVorschriften des B.G.B. Platz (Art. 2 E.G. zum H.G.B.). Aber es fragt sich, welche Vor-schriften? Bei der o. H.G. sagt das Gesetz, daß subsidiär die Bestimmungen des B.G.B ,über die Gesellschaft Anwendung finden. Hier ist eine ähnliche Bestimmung nicht gegeben.Für die Beantwortung der Frage ist entscheidend, daß die Aktiengesellschaft, obwohl sie von:H.G.B , zu den Handels-„Gesellschaften" gezählt wird, doch keine Gesellschaft im Sinne desB.G.B., sondern eine juristische Person und zwar ein rechtsfähiger Verein ist (vergl. untenAnm. 1ö). Es geht denn auch aus den Bestimmungen des B.G.B , hervor, daß auch die-jenigen rechtsfähigen Vereine wirthschaftlichen Charakters, welche ihre Rechtsfähigkeit andersals durch staatliche Verleihung erlangen, gleichwohl rechtsfähige Vereine im Sinne des B.G.B ,sind (vergl. Z 22 B.G.B.; Art. 10 E.G. zum B.G.B.) und insbesondere wird die Aktien-gesellschaft im H.G.B, als „Verein" bezeichnet (Z 6 Abs. 2 H.G.B.), woraus nach unsererAnsicht unzweifelhaft hervorgeht, daß sie als rechtsfähiger Verein im Sinne des B.G.B, be-trachtet wird. Infolgedessen kommen die Bestimmungen des B.G.B , über die rechtsfähigenBereine subsidiär zur Anwendung, d. h. soweit die aktienrechtlichen Bestimmungen im Stichelassen und aktienrechtliche Gesichtspunkte nicht entgegenstehen. Der Anschauung Pinners(S. 3), wonach in rein gesellschaftlichen Fragen die subsidiäre Anwendung des B.G.B, aus-geschlossen sein soll, vermögen wir uns nicht anzuschließen; die Begründung dieser Ansicht,daß die aktienrechtlichen Vorschriften des H.G.B, als vollständige Regelung eines in sichgeschlossenen Instituts zu betrachten seien, ist willkürlich. Denn der Art. 2 E.G. zum H.G.B.,der auf die subsidiäre Anwendung des B.G.B, hinweist, bezieht sich auf das ganze H.G.B.(Mit uns übereinstimmend Makower S. 347.)
Amn.ro. <2. Ausländische Aktiengesellschaften.
Die Rechts- und Handlungsfähigkeit der ausländischen Aktiengesellschaft richtet sich nachden Rechten ihres Wohnsitzes (Art. 7 E.G. zum B.G.B.). Einer besonderen Anerkennungihrer Rechtsfähigkeit durch eine inländische Behörde bedürfen sie nicht (Art. 10 E.G. zumB.G.B., vergl. bei uns Anm. 1 zu Z 33 H.G.B.). Die Gründung, Verfassung, die Rechts-verhältnisse zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, zwischen Letzteren richten sich nach demGesetze des Sitzes (Cosack S. 771). Ueber inländische Zweigniederlassungen ausländischerAktiengesellschaften siehe zu Z 201.
II. Die Erläuterung des § l?8.
Anm .ii. 1. Der H 178 enthält keine Definition der Aktiengesellschaft. Absichtlich vermeidet es derGesetzgeber, eine Definition zu geben (Denkschrift S. 119). Es ist auch zuzugeben, daß eineDefinition vom gesetzgeberischen Staudpunkte aus nicht gerade nöthig ist und überdies istsie im Grunde genommen sehr einfach. Eine Aktiengesellschaft ist ein Berein, welcherunter Erfüllung der wesentlichen Erfordernisse eines Aktiengesellschaftsvertrages errichtetund in das Handelsregister eingetragen ist. Das erstere, daß es ein Verein ist, d. h. einedurch die Vereinigung von Personen gebildete juristische Person, war schon früher nichtzweifelhaft (vergl. z. B. R.G. 23 S. 202) und kann jetzt noch weniger zweifelhaft sein(vergl. H 6 Abs. 2 H G.B. und insbesondere Z 210). Welches aber die wesentlichenErfordernisse eines Aktiengesellschaftsvertrages sind, sagt Z 182. Es sind diejenigen, derenNichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung die Nichtigkeit der Gesellschaft zur Folge hat.(Hierüber später.)
Anm. in. 2. Anstatt der Definition giebt der vorliegende Paragraph einige Grundprinzipien, welche denVorschriften über die Errichtung der Aktiengesellschaft zu Grunde liegen und für das recht-liche Wesen der Aktiengesellschaft charakteristisch sind. Der weitere Ausbau dieser Grund-prinzipien ist Sache der Einzelvorschriften.
Jene Grundprinzipien sind:
Anm.iz. a) Die sämmtlichen Mitglieder der Aktiengesellschaft sind mit Einlage» auf das in Aktienzerlegte Grundkapital der Gesellschaft bctheiligt.